§ 1 KapVO - Erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Zahlen für die Zulassung von Studierenden für zulassungsbeschränkte Studiengänge (Zulassungszahlen) sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten an den Hochschulen eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten erreicht wird. Die Qualität in Forschung und Lehre und die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Tierärztlichen Hochschule Hannover und in den Bereichen Humanmedizin auch in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten.
(2) Zulassungszahlen können bei Modellvorhaben und Hochschulstrukturveränderungen nach Maßgabe des § 20 abweichend von Absatz 1 Satz 1 festgesetzt werden.