JFPVO,NI - Jäger- und Falknerprüfungsverordnung

Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Vom 30. August 2005 (Nds. GVBl. S. 281 - VORIS 79200 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2021 (Nds. GVBl. S. 184)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
ERSTER TEIL
Jägerprüfung
Prüfungskommission1
Prüfungsausschüsse2
Zulassung zur Prüfung3
Gliederung der Prüfung4
Jagdliches Schießen5
Schriftliche Prüfung6
Mündlich-praktische Prüfung7
Bewertung der Prüfungsleistungen8
Gesamtergebnis der Prüfung9
Prüfungsniederschrift10
Prüfungszeugnis11
Rücktritt12
Wiederholung der Prüfung13
Täuschung14
Gleichgestellte Prüfungen15
Eingeschränkte Jägerprüfung16
ZWEITER TEIL
Falknerprüfung
Prüfungskommission17
Prüfungsausschuss18
Zulassung zur Prüfung19
Gliederung der Prüfung20
Schriftliche Prüfung21
Mündlich-praktische Prüfung22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung23
Ergänzende Vorschriften24
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
Abweichende Vorschriften für die Jägerprüfung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 25
In-Kraft-Treten26

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 16, ERSTER TEIL - Jägerprüfung

§ 1 JFPVO - Prüfungskommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Für die Durchführung der Jägerprüfung wird bei der Jagdbehörde eine Prüfungskommission unter Vorsitz der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters gebildet. 2Stellvertreterin oder Stellvertreter für den Vorsitz ist die nach § 38 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes gewählte Person. 3Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren. 4Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen jagdpachtfähig sein. 5Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission sorgt für die Organisation und den Ablauf der Jägerprüfung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 JFPVO - Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) 1Für die jeweilige Jägerprüfung bildet das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission aus den Mitgliedern der Prüfungskommission für

  1. 1.

    das Jagdliche Schießen (§ 5),

  2. 2.

    die schriftliche Prüfung (§ 6) und

  3. 3.

    jedes Fachgebiet der mündlich-praktischen Prüfung (§ 7)

jeweils einen Prüfungsausschuss. 2Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 3Wer bei der Ausbildung mitgewirkt hat, darf einem Prüfungsausschuss nicht angehören. 4Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission überträgt jeweils einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. 5Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse auch während der Jägerprüfung ändern.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trifft die Verfahrensentscheidungen während des Prüfungsablaufs.

(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission erhalten für jeden angefangenen Tag, an dem sie an einer Prüfung mitwirken, eine Vergütung in Höhe von 80 Euro. 2Zusätzlich sind die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften zu erstatten.

§ 3 JFPVO - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) Die Jagdbehörde gibt frühzeitig bekannt, wann die nächste Jägerprüfung stattfindet und wann die Zulassung zur Prüfung bei ihr zu beantragen ist.

(2) 1Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer

  1. 1.

    am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt ist,

  2. 2.

    die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzt und

  3. 3.

    eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen hat.

2Andere Personen dürfen nicht zugelassen werden.

(3) Der Prüfling ist von der Jagdbehörde spätestens eine Woche vor der Prüfung zu laden.

(4) Liegen der Jagdbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 18 Anmeldungen vor, so kann sie mit einer anderen Jagdbehörde eine gemeinsame Jägerprüfung durchführen.