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  • ab 07.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 15 JFPVO - Gleichgestellte Prüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Die Jägerprüfung gilt als bestanden, wenn

  1. 1.
    die Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Jagdtechnik, oder
  2. 2.
    die Diplom- oder Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwirtschaft an der Fakultät Ressourcenmanagement der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Wildbiologie und Jagdbetriebslehre,

bestanden ist und diese Prüfungen die Anforderungen der §§ 5 und 7 erfüllen.