§ 8 JFPVO - Bewertung der Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JFPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
(1) 1In der schriftlichen Prüfung wird die Antwort auf jede Frage mit 0, 1 oder 2 Punkten bewertet. 22 Punkte werden vergeben, wenn alle richtigen Antwortmöglichkeiten markiert sind. 31 Punkt wird vergeben, wenn nur eine von mehreren richtigen Antwortmöglichkeiten markiert ist. 40 Punkte werden vergeben, wenn eine falsche Antwortmöglichkeit markiert ist, und zwar unabhängig davon, ob auch eine richtige Antwortmöglichkeit oder mehrere richtige Antwortmöglichkeiten markiert sind, oder wenn keine Antwortmöglichkeit markiert ist.5Daraus ergeben sich je Fachgebiet die Noten:
sehr gut (1) | bei | 40 Punkten, | ||
---|---|---|---|---|
gut (2) | bei | 36 | bis | 39 Punkten, |
befriedigend (3) | bei | 32 | bis | 35 Punkten, |
ausreichend (4) | bei | 28 | bis | 31 Punkten, |
mangelhaft (5) | bei | 14 | bis | 27 Punkten, |
ungenügend (6) | bei | 0 | bis | 13 Punkten. |
(2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet.
(3) Die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlich-praktischen Prüfung sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
---|---|---|
gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind. |
Zwischennoten werden nicht erteilt.
(4) 1Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung werden von den hierfür eingeteilten Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. 2Die Bewertenden entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für das Fachgebiet fest und begründet seine Entscheidung schriftlich.