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  • ab 07.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 23 JFPVO - Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) 1In der schriftlichen Prüfung wird die Antwort auf jede Frage mit 0, 1 oder 2 Punkten bewertet. 2Daraus ergeben sich je Fachgebiet die Noten:

sehr gut (1)bei19bis20Punkten,
gut (2)bei16bis18Punkten,
befriedigend (3)bei13bis15Punkten,
ausreichend (4)bei10bis12Punkten,
mangelhaft (5)bei7bis9Punkten,
ungenügend (6)bei0bis6Punkten.

3§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Falknerprüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. 1.
    der Mittelwert aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung für das Fachgebiet 1, 2 oder 3 der Anlage 2 schlechter als 4,4 oder
  2. 2.
    der Mittelwert nach § 9 Abs. 1 schlechter als 4,4

ist.