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§ 3 JFPVO - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) Die Jagdbehörde gibt frühzeitig bekannt, wann die nächste Jägerprüfung stattfindet und wann die Zulassung zur Prüfung bei ihr zu beantragen ist.

(2) 1Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer

  1. 1.

    am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt ist,

  2. 2.

    die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzt und

  3. 3.

    eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen hat.

2Andere Personen dürfen nicht zugelassen werden.

(3) Der Prüfling ist von der Jagdbehörde spätestens eine Woche vor der Prüfung zu laden.

(4) Liegen der Jagdbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 18 Anmeldungen vor, so kann sie mit einer anderen Jagdbehörde eine gemeinsame Jägerprüfung durchführen.