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  • ab 07.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 14 JFPVO - Täuschung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Jägerprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet oder die Jägerprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.