§ 19 JFPVO - Zulassung zur Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JFPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
1Zur Falknerprüfung ist von der Landesjägerschaft zuzulassen, wer die Jägerprüfung oder die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat. 2Die Zugelassenen sind spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Landesjägerschaft zu laden.