Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 07.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 19 JFPVO - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Zur Falknerprüfung ist von der Landesjägerschaft zuzulassen, wer die Jägerprüfung oder die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat. 2Die Zugelassenen sind spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Landesjägerschaft zu laden.