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  • ab 07.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 9 JFPVO - Gesamtergebnis der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) 1Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Jägerprüfung wird aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnet. 2Die Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:

1,0 bis 1,4 der Note sehr gut,

1,5 bis 2,4 der Note gut,

2,5 bis 3,4 der Note befriedigend,

3,5 bis 4,4 der Note ausreichend,

4,5 bis 5,4 der Note mangelhaft,

5,5 bis 6,0 der Note ungenügend.

(2) Außer in den in § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bezeichneten Fällen ist die Jägerprüfung auch nicht bestanden, wenn

  1. 1.
    der Mittelwert aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung für das Fachgebiet 1 oder 2 der Anlage 1 schlechter als 4,4,
  2. 2.
    der Mittelwert aus den Notenwerten der mündlich-praktischen Prüfung schlechter als 4,4 oder
  3. 3.
    der Mittelwert nach Absatz 1 schlechter als 4,4

ist.

(3) Im Anschluss an die mündlich-praktische Prüfung wird dem Prüfling das Gesamtergebnis der Jägerprüfung mitgeteilt.