§ 17 JFPVO - Prüfungskommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JFPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
1Für die Durchführung von Falknerprüfungen wird bei der Landesjägerschaft eine Prüfungskommission gebildet. 2Die oberste Jagdbehörde beruft auf Vorschlag der Falknerorganisationen, des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz und der Landesjägerschaft für die Dauer von fünf Jahren das vorsitzende Mitglied sowie das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission. 3Die Falknerorganisationen haben das Vorschlagsrecht für die Hälfte der Mitglieder und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz und die Landesjägerschaft für je ein Viertel der Mitglieder. 4Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen jagdpachtfähig sein.