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  • ab 07.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 22 JFPVO - Mündlich-praktische Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 genannten Fachgebiete. 2Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3Auf jeden Prüfling sollen je Fachgebiet etwa zehn Minuten entfallen.