§ 2 JFPVO - Prüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JFPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
(1) 1Für die jeweilige Jägerprüfung bildet das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission aus den Mitgliedern der Prüfungskommission für
- 1.
das Jagdliche Schießen (§ 5),
- 2.
die schriftliche Prüfung (§ 6) und
- 3.
jedes Fachgebiet der mündlich-praktischen Prüfung (§ 7)
jeweils einen Prüfungsausschuss. 2Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 3Wer bei der Ausbildung mitgewirkt hat, darf einem Prüfungsausschuss nicht angehören. 4Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission überträgt jeweils einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. 5Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse auch während der Jägerprüfung ändern.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trifft die Verfahrensentscheidungen während des Prüfungsablaufs.
(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission erhalten für jeden angefangenen Tag, an dem sie an einer Prüfung mitwirken, eine Vergütung in Höhe von 80 Euro. 2Zusätzlich sind die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften zu erstatten.