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  • ab 07.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 20 JFPVO - Gliederung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) Die Falknerprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten

  1. 1.
    schriftliche Prüfung und
  2. 2.
    mündlich-praktische Prüfung.

(2) 1Die Falknerprüfung ist nicht öffentlich. 2Bei der Falknerprüfung dürfen anwesend sein

  1. 1.
    Beauftragte der Obersten Jagdbehörde und
  2. 2.
    vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zugelassene Personen, sofern kein Prüfling widerspricht.