§ 20 JFPVO - Gliederung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JFPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
(1) Die Falknerprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten
- 1.schriftliche Prüfung und
- 2.mündlich-praktische Prüfung.
(2) 1Die Falknerprüfung ist nicht öffentlich. 2Bei der Falknerprüfung dürfen anwesend sein
- 1.Beauftragte der Obersten Jagdbehörde und
- 2.vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zugelassene Personen, sofern kein Prüfling widerspricht.