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§ 1 JFPVO - Prüfungskommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Für die Durchführung der Jägerprüfung wird bei der Jagdbehörde eine Prüfungskommission unter Vorsitz der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters gebildet. 2Stellvertreterin oder Stellvertreter für den Vorsitz ist die nach § 38 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes gewählte Person. 3Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren. 4Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen jagdpachtfähig sein. 5Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission sorgt für die Organisation und den Ablauf der Jägerprüfung, soweit nichts anderes bestimmt ist.