§ 21 JFPVO - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JFPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
1Der Prüfling hat in der schriftlichen Prüfung in jedem der in der Anlage 2 genannten Fachgebiete zehn Fragen zu beantworten. 2Die Bearbeitungszeit für die Fragen eines Fachgebiets beträgt 30 Minuten. 3Die Fragen bestimmt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.