§ 24 JFPVO - Ergänzende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JFPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
1Hat ein Prüfling die Falknerprüfung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. 2Prüfungsleistungen werden auf eine Wiederholungsprüfung nicht angerechnet. 3§ 10 Satz 1 und die §§ 11, 12 und 14 gelten für die Durchführung der Falknerprüfung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungszeugnis von der Landesjägerschaft ausgestellt wird.