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§ 24 JFPVO - Ergänzende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Hat ein Prüfling die Falknerprüfung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. 2Prüfungsleistungen werden auf eine Wiederholungsprüfung nicht angerechnet. 3§ 10 Satz 1 und die §§ 11, 12 und 14 gelten für die Durchführung der Falknerprüfung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungszeugnis von der Landesjägerschaft ausgestellt wird.