Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.02.2013, Az.: L 11 AS 1394/09

Adressat des Verwaltungsaktes; Aufhebungs- und Erstattungsbescheid; Auslegung; Begründung des Bescheides; Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot; Jahresfrist seit Kenntniserlangung; monatsweise Aufgliederung; Saldierung; Verfügungssatz; Verrechnung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.02.2013
Aktenzeichen
L 11 AS 1394/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 09.11.2009 - AZ: S 40 AS 702/09

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist nur dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X, wenn aus seinem Verfügungssatz die gewollte Regelung sowie der Adressat bzw. die Adressaten vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen sind.

2. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf ihm beigefügte Unterlagen, auf allgemein zugängliche Unterlagen sowie auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden.

3. Bei der Prüfung der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist nicht allein auf den Ausgangsbescheid abzustellen, sondern auch der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid heranzuziehen.

4. Die Jahresfrist nach § 48 Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gilt nur für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, nicht auch für den diesen teilweise abändernden Widerspruchsbescheid.

5. Wird im Geltungsbereich des SGB II in einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowohl der betroffene Leistungszeitraum als auch der Umfang der erfolgten (Teil-)Aufhebung klar und unzweideutig benannt (z.B. durch monatsweise Gegenüberstellung der ursprünglich gewährten Leistungen mit den nach Auffassung der Behörde richtigerweise zu gewährenden Leistungen), stellt sich ein solcher Bescheid auch dann noch als hinreichend bestimmt dar, wenn im Bescheid nicht sämtliche von der Aufhebung betroffenen ursprünglichen Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide konkret und nach ihrem Erlassdatum genannt werden.

6. Ob im Geltungsbereich des SGB II das Fehlen einer monatsweise Aufgliederung der Aufhebungs- und Erstattungsbeträge zur Unbestimmtheit des Bescheides nach §§ 45 oder 48 SGB X führt, konnte offen gelassen werden (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Senats: Urteil vom 29. Januar 2013 - L 11 AS 1229/09 (Revision zugelassen)).

7. Ist in einzelnen Monaten eine zu weitgehende Leistungsaufhebung erfolgt, ist der Klage insoweit stattzugeben. Eine Verrechnung oder Saldierung der zu hohen Aufhebungs- und Erstattungsbeträge mit Aufhebungs- und Erstattungsbeträgen für andere Monate, in denen die Behörde z.B. aufgrund eines Rechenfehlers zu niedrige Beträge erstattet verlangt, erfolgt nicht.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. November 2009 wird wie folgt geändert:

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. Mai 2008 sowie der Änderungsbescheid vom 22. Mai 2008 (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2009) werden aufgehoben, soweit der Leistungsbetrag für den Monat April 2008 auf weniger als 151,41 Euro herabgesetzt und soweit für die Zeit von Januar bis April 2008 ein höherer Erstattungsbetrag als 616,50 Euro gefordert worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge in vollem Umfang.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen eine teilweise Aufhebung der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von Januar bis April 2008 sowie gegen eine hieraus resultierende Erstattungsforderung in Höhe von 699,40 Euro.

Die 1966 geborene Klägerin bezog zusammen mit ihrer 1992 geborenen Tochter u.a. in der Zeit von Januar bis April 2008 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II, da sie aus ihrem Erwerbseinkommen als Altenpflegerin den Familienunterhalt nicht bestreiten konnte. Zunächst bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit von Januar bis April 2008 SGB II-Leistungen in Höhe von 344,92 Euro pro Monat (bestandskräftiger Bescheid vom 10. Januar 2008, mit dem der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Tochter der Klägerin weitere 186,61 Euro pro Monat gewährt wurden). Nachdem die Klägerin ihre Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis März 2008 vorgelegt hatte, setzte der Beklagte die SGB II-Leistungen für Januar und Februar 2008 auf 151,41 Euro und für März 2008 auf 68,51 Euro pro Monat herab. Der Leistungsbetrag für April 2008 blieb dagegen mit 344,92 Euro unverändert (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung sowie zu den der Tochter der Klägerin gewährten Leistungen: Bestandskräftiger Änderungsbescheid vom 2. April 2008). In diesem Bescheid wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der vorangegangene Leistungsbescheid wegen der Berücksichtigung des durch Vorlage der Verdienstbescheinigungen bekannt gewordenen Einkommens teilweise aufgehoben werde. Weiter heißt es wörtlich: „Ist die zustehende Leistung insgesamt erhöht worden, wird auch der festgestellte Nachzahlungsbetrag in Kürze an die nachstehende Überweisungsanschrift ausgezahlt. Sind Leistungen dagegen zu Unrecht erbracht worden, wird noch geprüft, inwieweit diese zurückzuzahlen sind. Darüber erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.“

Ein solcher den Änderungsbescheid vom 2. April 2008 umsetzender Erstattungsbescheid erging zunächst nicht. Stattdessen forderte der Beklagte die Klägerin auf, die noch fehlenden Verdienstabrechnungen für Dezember 2007 und April 2008 vorzulegen. Daraufhin hob der Beklagte mit dem vorliegend angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. Mai 2008 die mit Bescheid vom 10. Januar 2008 für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 der Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus der Klägerin und ihrer Tochter) gewährten SGB II-Leistungen in Höhe eines Teilbetrags von insgesamt 1.374,-- Euro auf und forderte die Erstattung dieses Betrags. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass Teilbeträge von 511,80 Euro (Regelleistung), 694,20 Euro (Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung - KdU) und 168,-- Euro (Mehrbedarf für Alleinerziehende) zu Unrecht gewährt worden seien. Eine weitere Aufgliederung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrags auf die einzelnen Monate bzw. die konkret betroffene Person der Bedarfsgemeinschaft (Klägerin und/oder Tochter) erfolgte dagegen nicht. Stattdessen enthielt der Bescheid den Satz: "Näheres entnehmen Sie bitte dem Änderungsbescheid zum Bezug von Arbeitslosengeld II". In diesem - ebenfalls am 22. Mai 2008 ergangenen - Änderungsbescheid setzte der Beklagte die auf die Klägerin entfallenden monatlichen Leistungsbeträge auf 151,41 Euro (Januar und Februar 2008), 68,51 Euro (März 2008) bzw. 151,41 Euro (April 2008) fest. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und zur Änderung der Leistungshöhe verwies der Beklagte auf den dem Bescheid beigefügten 15-seitigen Berechnungsbogen.

Auf den Widerspruch der Klägerin beschränkte der Beklagte den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides auf die Person der Klägerin und reduzierte den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auf 699,40 Euro. Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Klägerin aufgrund ihres tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in den Monaten Januar bis April 2008 zu hohe Leistungen gewährt worden seien. Tatsächlich hätten ihr 308,95 Euro (Januar 2008), 151,41 Euro (Februar und März 2008) bzw. 68,51 Euro (April 2008) zugestanden. Bei einer Gegenüberstellung dieser Beträge mit den bislang bewilligten Leistungen ergebe sich eine Überzahlung von insgesamt 699,40 Euro (allein für die Klägerin und nur für die Monaten Januar <35,97 Euro>, Februar und März <jeweils 193,51 Euro> und April 2008 <276,41 Euro>, vgl. im Einzelnen: Seite 4 bis 9 des Widerspruchsbescheides). Die nunmehr vorgenommene Korrektur der Leistungsbewilligung erfolge wegen der Berücksichtigung des nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erzielten Einkommens (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Der Widerspruchsbescheid enthielt zudem folgenden Hinweis: "Mit dieser Widerspruchsentscheidung wird nicht über die auf die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder entfallenden Überzahlungsbeträge entschieden. Eine separate Rückforderung bleibt der ARGE I. vorbehalten." Aufgrund des Teilerfolgs des Widerspruchs erstattete der Beklagte der Klägerin die Hälfte der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 14. April 2009).

Mit ihrer am 6. Mai 2009 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobenen Klage hat die Klägerin erneut geltend gemacht, ihre Verdienstabrechnungen stets unverzüglich vorgelegt zu haben. Die Berechnungen der ihr zustehenden Leistungen sowie der Aufhebungs- bzw. Erstattungsbeträge seien nicht nachvollziehbar. Dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit, zumal durch diesen nur der Bescheid vom 10. Januar 2008, nicht jedoch auch der Änderungsbescheid vom 2. April 2008 abgeändert worden sei.

Das SG hat der Klage stattgegeben und die Bescheide vom 22. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Klage nicht nur gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. Mai 2008, sondern auch gegen den am selben Tag erlassenen Änderungsbescheid richte. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei zu unbestimmt, weil nicht ersichtlich sei, welcher Betrag für jeden einzelnen Monat aufgehoben bzw. zurückgefordert werde. Ebenso wenig enthalte der ebenfalls am 22. Mai 2008 ergangene Änderungsbescheid entsprechende Konkretisierungen. Mit letzterem sei der Leistungsanspruch für die Monate Januar bis Mai 2008 neu berechnet worden. Eine Berechnung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages enthalte der Bescheid dagegen nicht. Selbst wenn die Klägerin durch eigene Berechnung den Überzahlungsbetrag hätte ermitteln können (Subtraktion der mit Bescheid vom 10. Januar 2008 bewilligten Beträge von den im Änderungsbescheid vom 22. Mai 2008 genannten Leistungsbeträgen), sei aus Sicht der Klägerin bzw. eines objektiven Bescheidempfängers nicht deutlich, ob bzw. inwieweit der Änderungsbescheid vom 2. April 2008 Berücksichtigung gefunden habe. Dort seien abweichende Leistungsbeträge für den Monat April 2008 festgesetzt worden. Somit habe auch der als "Annex zu der Aufhebungsentscheidung" ergangene Änderungsbescheid vom 22. Mai 2008 die Unklarheiten des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nicht beseitigt. Zwar sei im Widerspruchsbescheid erstmals die konkrete Berechnung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages für die einzelnen Monate dargelegt worden. Dies habe die Unbestimmtheit der Ausgangsbescheide vom 22. Mai 2008 jedoch nicht nachträglich heilen können, da § 41 SGB X keine Heilungsmöglichkeit für unbestimmte Verwaltungsakte vorsehe. Die erstmals im Widerspruchsbescheid hinreichend konkretisierte Aufhebungsentscheidung wirke somit nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 22. Mai 2008 zurück, sondern sei erst nach Ablauf der für eine Aufhebung nach § 48 SGB X zu beachtenden Jahresfrist erfolgt.

Gegen das dem Beklagten am 16. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich seine vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und am 19. November 2009 eingelegte Berufung. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide hinreichend bestimmt gewesen seien. Es sei eine eindeutige Zahlungsaufforderung vom Beklagten formuliert worden. Auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheides komme es für die Frage der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes nicht an. Unabhängig davon sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid durch den Änderungsbescheid vom selben Tag konkretisiert worden. Auf diesen weiteren Bescheid habe der Beklagte auch ausdrücklich verwiesen. Entgegen der Auffassung des SG scheitere die Aufhebung nicht an der bei einer rückwirkenden Leistungsaufhebung zu beachtenden Jahresfrist seit Kenntnis der Gehaltsabrechnungen. Bei dem Widerspruchsbescheid habe es sich nicht um eine den Erstbescheid oder den Änderungsbescheid ersetzende Entscheidung gehandelt, sondern lediglich um eine die Bescheide vom 22. Mai 2008 teilweise abändernde Widerspruchsentscheidung.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Sie habe sämtliche Unterlagen und Verdienstbescheinigungen unverzüglich beim Beklagten vorgelegt. Es sei Aufgabe des Beklagten gewesen, diese zeitnah zu verarbeiten. Der Beklagte habe fehlerhaft gearbeitet. Die Berechnungen seien nicht nachvollziehbar und die Bescheide zu unbestimmt (vgl. im hierzu im Einzelnen die im Berufungsverfahren von der Klägerin vorgelegte 21-seitige Aufstellung über den Verfahrensablauf, ihre finanziellen Verhältnisse sowie die erfolgten Leistungsbewilligungen für die Zeit ab Dezember 2007, Bl. 74 - 95 der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die vom SG zugelassene Berufung ist im Wesentlichen begründet. Die Bescheide vom 22. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2009 erweisen sich für die Monate Januar bis März 2008 als rechtmäßig. Lediglich für den Monat April 2008 ist die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in Höhe eines Teilbetrags von 82,90 Euro rechtswidrig. Der Erstattungsanspruch des Beklagten beträgt somit lediglich 616,50 Euro.

Die angefochtenen Bescheide waren hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X (I.). Die Klage, soweit sie die teilweise Leistungsaufhebung für den Monat Februar 2008 betrifft, war unzulässig. Der Leistungsbetrag für diesen Monat war bereits durch den bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid vom 2. April 2008 auf nur noch 151,41 Euro herabgesetzt worden. Die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide stellen sich somit für den Monat Februar 2008 lediglich als sog. wiederholende Verfügung dar (II.). Durch die für die Monate Januar und März 2008 erfolgte teilweise Leistungsaufhebung ist die Klägerin nicht beschwert. Bei zutreffender Berechnungsweise hätte die ursprüngliche Leistungsbewilligung sogar noch weitgehender aufgehoben werden müssen (III.). Dagegen durfte der Beklagte für den Monat April 2008 die Leistungsgewährung nur in Höhe von 193,51 Euro (anstatt: 276,41 Euro) aufheben. Die darüber hinausgehende Aufhebungsentscheidung ist rechtswidrig (IV). Die teilweisen Leistungsaufhebungen für Januar und März 2008 sowie für April 2008 (hier jedoch lediglich in Höhe von 193,51 Euro) erfolgten verfahrensfehlerfrei auf der Grundlage von § 48 SGB X (V). Der Erstattungsbetrag beträgt aufgrund der zu weitgehenden Aufhebung für den Monat April 2008 anstatt 699,40 Euro lediglich 616,50 Euro (VI).

I.

Entgegen der Auffassung des SG sind die Bescheide vom 22. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2009 hinreichend bestimmt.

Nach § 33 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 3, Rn 16). Erforderlich ist, dass sowohl der Verfügungssatz als auch der Adressat des Verwaltungsaktes vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen sind. Der Verfügungssatz muss seinem Regelungsgehalt nach in sich widerspruchsfrei sein und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen, sein Verhalten daran auszurichten (BSG, a.a.O.). Dies ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts zu ermitteln, wobei im Anwendungsbereich des SGB II zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass es keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solchen gibt, sondern Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217, SozR 4-4200 § 22 Nr 1, Rn 12). Dementsprechend können im Geltungsbereich des SGB II auch im Rückabwicklungsverhältnis die Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidung sowie die Erstattungsforderung nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger als einzelnem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs 3 SGB II erfolgen. Den Verfügungen des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides muss sich entnehmen lassen, welcher Adressat bzw. welche Adressaten betroffen sind (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R, SozR 4-1300 § 33 Nr 1, Rn 16 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Der Beklagte hat im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides hinreichend deutlich gemacht, dass er nur noch gegenüber der Klägerin (also nicht mehr gegenüber deren Tochter) an seiner teilweisen Leistungsaufhebung festhält und von dieser (d.h. allein von der Klägerin) die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 699,40 Euro fordert. Damit sind sowohl der Adressat des Verwaltungsaktes als auch der konkrete Aufhebungs- und Erstattungsbetrag (als Gesamtbetrag) hinreichend klar erkennbar. Dass zur Bestimmung des von der teilweisen Leistungsaufhebung betroffenen Leistungszeitraums (Januar bis April 2008) auch die Begründung des Widerspruchsbescheides herangezogen werden muss, ist unschädlich. Zwar bezieht sich das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz und nicht auf dessen Gründe (BSG, Urteil vom 23. Februar 1998 - 11/7 RAr 103/87, BSG SozR 1500 § 55 Nr 35). Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann jedoch sowohl die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden (BSG, Urteil vom 20. Januar 1997 - 11 RAr 43/96, SozR 3-4100 § 242q Nr 1) als auch auf ihm beigefügte Unterlagen, auf allgemein zugängliche Unterlagen sowie auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteile vom 6. Februar 2007 und 17. Dezember 2009 - B 8 KN 3/06 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 9, Rn 38 sowie B 4 AS 30/09 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 3, Rn 16; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 2013 - L 11 AS 1229/09; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 33 Rn 3).

Die angefochtenen Bescheide waren auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil nicht bereits die beiden Bescheide vom 22. Mai 2008, sondern erst der Widerspruchsbescheid vom 14. April 2009 die für eine hinreichende Bestimmtheit i.S.d. § 33 SGB X erforderlichen Angaben enthielt (u.a. zum Adressaten des Verwaltungsaktes und zur Höhe des zuletzt maßgeblichen und auf die Klägerin entfallenden Aufhebungs- und Erstattungsbetrages). Bei der Prüfung der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist nämlich nicht allein auf den Ausgangsbescheid abzustellen, sondern auch der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid heranzuziehen (BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R, SozR 4-1200 § 52 Nr 5, Rn 48ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2008 - L 5 AS 449/08, Rn 30 – zitiert nach Juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 3 C 33/85, BVerwGE 78, 172; Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Januar 2013 - B 11 AS 229/11 B; dagegen offen gelassen in den Urteilen des BSG vom 13. Juli 2006 und 15. Dezember 2010 - B 7a AL 24/05 R, Rn 18 sowie B 14 AS 92/09 R, Rn 18). Dass eine Heranziehung des Widerspruchsbescheides bei der Prüfung der Bestimmtheit der angegriffenen Verwaltungsakte geboten und unverzichtbar ist, zeigt sich insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation, in der aufgrund einer im Widerspruchsverfahren erfolgten Teilabhilfe nur noch teilweise an der zunächst getroffenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung festgehalten wird (hier: nur noch gegenüber der Klägerin und nur noch in Höhe eines Teilbetrags von 699,40 Euro). Die Bestimmtheit dieser zuletzt erfolgten Regelung kann nicht anhand eines Ausgangsbescheides, der eine andere Regelung trifft, geprüft werden. Erst aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich das zuletzt von der Behörde Gewollte.

Auch im Übrigen sind die Bescheide vom 22. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2009 hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X.

Dem Widerspruchsbescheid kann unschwer und hinreichend klar entnommen werden, in welcher Höhe die gewährten Leistungen für welche Monate aufgehoben worden sind (vgl. S. 4 bis 9 des Widerspruchsbescheides). Aufgrund der tatsächlich vorgenommenen Aufgliederung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages auf die einzelnen Leistungsmonate muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, ob das Fehlen einer solchen monatsweisen Aufgliederung zur Unbestimmtheit i.S.d. § 33 SGB X führt (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Aufgliederung im Arbeitsförderungsrecht: BSG Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 66/01 R, SozR 3-1500 § 128 Nr 15, Rn 15; Urteil vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 58/03 R, SozR 4-4100 § 115 Nr 1, Rn 18; ebenso für das Grundsicherungsrecht: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. März 2012 - L 6 AS 107/11, Rn 42; LSG Hessen, Urteil vom 31. August 2012 - L 7 AS 312/11, ZFSH/SGB 2012, 719, Rn 46; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. August 2011 - L 15 AS 1036/09, Rn 20; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - L 3 AS 138/08, Rn 54; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - L 9 AS 477/08, ZfF 2012, 177, Rn 35; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 2013 - L 11 AS 1229/09 <Revision zugelassen>; Aubel in: JurisPK-SGB II, Stand 2012, § 40, Rn 14; diese Frage dagegen ausdrücklich offen lassend: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, SozR 4-4200 § 38 Nr 2, Rn 35; Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R, SozR 4-1300 § 33 Nr 1, Rn 17; anderer Auffassung <monatsweise Zuordnung der Aufhebungs-, Rücknahme- bzw. Erstattungsbeträge als materiellrechtliche Frage anstatt als Teil der Bestimmtheit i.S.d. § 33 SGB X>: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2011 - L 29 AS 2038/09; LSG Thüringen, Beschluss vom 23. März 2012 - L 4 AS 1210/11 NZB).

Dass in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist, dass auch der Änderungsbescheid vom 2. April 2008 von der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung betroffen ist, ist unschädlich. Bestimmtheit i.S.d. § 33 SGB X erfordert nämlich nicht zwingend bzw. ausnahmslos, dass der Rücknahme- bzw. Aufhebungsbescheid sämtliche von ihm betroffenen Leistungs- oder Änderungsbescheide benennt. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist vielmehr, dass dem Rücknahme- bzw. Aufhebungsbescheid zweifelsfrei entnommen werden kann, welcher Bewilligungszeitraum betroffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R, Rn 16, 17; vgl. zu den Einzelheiten des vom BSG entschiedenen Sachverhalts: LSG Bayern, Urteil vom 11. Dezember 2008 - L 7 AS 100/08, Rn 31, 32 - zitiert nach Juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2012 - L 7 AS 4111/11; Beschluss des erkennenden Senats vom 16. November 2010 - L 11 AS 926/10 B, NZS 2011, 320; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 2012 - L 11 AL 75/11; Aubel in: JurisPK-SGB II, Stand 2012, § 40, Rn 14). Der Gegenmeinung, wonach ein Aufhebungs- bzw. Rücknahmebescheid nur bei datumsmäßiger Benennung sämtlicher den Aufhebungs- und Erstattungszeitraum betreffender Leistungsbescheide hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X sein soll (so etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - L 9 AS 477/08, ZfF 2012, 177, Rn 35; Urteil vom 15. März 2012 - L 15 AS 426/10; LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011 - L 5 AS 87/08), folgt der Senat nicht. Zum einen dürfte diese Auffassung im Widerspruch zu der Entscheidung des BSG vom 17. Dezember 2009, a.a.O., stehen. Zum anderen stellt diese Auffassung zu sehr auf rein formale Gesichtspunkte ab. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, ob im konkreten Einzelfall aufgrund der im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben die von der Behörde gewollte Regelung hinreichend klar erkennbar ist (u.a. bzgl. der konkret vom Bescheid betroffenen Personen, des betroffenen Zeitraums sowie bzgl. der auf die einzelnen Monate entfallenden Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsbeträge; vgl. zur Notwendigkeit der monatsweisen Aufgliederung der Aufhebungs- und Erstattungsbeträge: Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 2013 - L 11 AS 1229/09 <Revision zugelassen>). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich ein Verwaltungsakt durchaus auch dann als bestimmt i.S.d. § 33 SGB X darstellen, wenn die von der Aufhebung bzw. Rücknahme betroffenen Ausgangs- bzw. Änderungsbescheide nicht bzw. nicht vollständig datumsmäßig bezeichnet werden.

II.

Die Klage gegen die teilweise Leistungsaufhebung für den Monat Februar 2008 (Herabsetzung des Leistungsbetrags von ursprünglich 344,92 Euro <Bescheid vom 10. Januar 2008> auf 151,41 Euro) ist bereits unzulässig. Eine identische Teilaufhebung war bereits durch den Änderungsbescheid vom 2. April 2008 erfolgt. Dieser Bescheid ist mangels Widerspruchs der Klägerin bestandskräftig geworden.

Da der Beklagte in den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden vom 22. Mai 2008 hinsichtlich des Monats Februar 2008 den diesbezüglichen Verfügungssatz des Bescheides vom 2. April 2008 nur wiederholt und die Begründung ergänzt bzw. nachgeholt hat, handelt es insoweit (d.h. bzgl. der teilweisen Leistungsaufhebung für den Monat Februar 2008) lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung. Ein solcher Bescheid ist, auch wenn er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, mangels einer Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X kein anfechtbarer Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 17. April 1991 - 1 RR 2/89, SozR 3-2200 § 248 Nr 1, Rn 14; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R, SozR 4-3530 § 6 Nr 1, Rn 9; Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August 2012 - B 11 AL 139/11 B).

III.

Hinsichtlich der teilweisen Leistungsaufhebung für die Monate Januar und März 2008 sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbescheide ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Aufhebung erfolgt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. dann, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II <in der im Jahr 2008 geltenden Fassung; vgl. nunmehr: § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II> und § 330 Abs 3 SGB III).

Der Beklagte war somit verpflichtet, die mit Bescheid vom 10. Januar 2008 erfolgte Leistungsbewilligung an das im Bewilligungszeitraum tatsächlich von der Klägerin erzielte Einkommen anzupassen, nachdem bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung für die Monate Januar bis Mai 2008 durchgängig ein Nettoeinkommen von 748,39 Euro zugrunde gelegt worden war (vgl. S. 10 des Bescheides vom 10. Januar 2008), die Klägerin jedoch tatsächlich im Januar 2008 ein Nettoeinkommen von 1.048,27 Euro und im März 2008 tatsächlich ein Nettoeinkommen von 1.188,27 Euro erzielt hat (vgl. zur Berücksichtigung von Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II: §§ 9 und 11 SGB II).

Die angefochtenen Bescheide enthalten für die Monate Januar und März 2008 auch keine Rechenfehler, durch die die Klägerin beschwert wäre. Zwar hat der Beklagte für die Monate Januar und März 2008 falsche Einkommensbeträge in die Leistungsberechnung eingestellt (nämlich offensichtlich die Arbeitsentgelte aus dem jeweiligen Vormonat). Richtigerweise hätte im Januar 2008 das Januar-Gehalt und im März 2008 das März-Gehalt berücksichtigt werden müssen, da diese Gehälter in den jeweiligen Monaten - und nicht etwa erst im jeweiligen Folgemonat - zur Auszahlung gelangt sind (vgl. hierzu: Januar-Gehaltsabrechnung vom 17. Januar 2008 sowie März-Gehaltsabrechnung vom 14. März 2008). Da jedoch die vom Beklagten fälschlicherweise berücksichtigten Netto-Arbeitsentgelte (Januar 2008: lediglich 809,99 Euro anstatt richtigerweise 1.048,27 Euro; März 2008: lediglich 1.048,27 Euro anstatt richtigerweise in 1.188,27 Euro) deutlich unter den richtigerweise zu berücksichtigenden Netto-Arbeitsentgelten gelegen haben, ist die Klägerin durch diesen Fehler nicht beschwert, sondern sogar begünstigt. Sonstige Rechenfehler sind hinsichtlich der Berechnung der Aufhebungsbeträge für die Monate Januar und März 2008 (35,97 Euro bzw. 193,51 Euro) weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden

Die teilweise Leistungsaufhebung für den Monat Februar 2008 ist aufgrund der Unzulässigkeit der diesbezüglichen Klage (s.o. II) vom Senat inhaltlich nicht zu überprüfen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass auch insoweit keine Bedenken gegen die vom Beklagten getroffene Entscheidung bestehen dürften. Schließlich lag der ursprünglichen Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2008 ein Nettoeinkommen von 748,39 Euro zugrunde (vgl. Bescheid vom 10. Januar 2008) während die Klägerin in diesem Monat tatsächlich ein Nettoeinkommen von 1.048,27 Euro erzielte (vgl. Gehaltsabrechnung vom 6. Februar 2008). Dieses Nettoeinkommen ist auch der Berechnung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages für den Monat Februar 2008 zugrunde gelegt worden (vgl. S. 7 des Widerspruchsbescheides).

IV.

Dagegen durfte der Beklagte für den Monat April 2008 die Leistungsgewährung nicht in Höhe von 276,41 Euro (vgl. S. 9 des Widerspruchsbescheides), sondern nur in Höhe von 193,51 Euro gem. § 48 SGB X aufheben. Die darüber hinausgehende Aufhebung ist rechtswidrig.

Für den Monat April 2008 hat der Beklagte ein Netto-Einkommen von 1.188,27 Euro berücksichtigt. Hierbei handelt es sich vermutlich um das im Monat März 2008 von der Klägerin erzielte und ausweislich der Gehaltsabrechnung auch bereits im März 2008 zugeflossene Arbeitseinkommen. Im April 2008 floss der Klägerin dagegen das im Verhältnis zum März-Gehalt niedrigere April-Gehalt i.H.v. 1.048,27 Euro (netto) zu (vgl. Gehaltsabrechnung vom 15. April 2008). Nach Abzug der Freibeträge (Versicherungspauschale nach § 6 Abs 1 Nr 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung sowie Freibeträge nach § 11 Abs 2 Satz 2 und § 30 SGB II - jeweils in der im Jahre 2008 geltenden Fassung) und unter Berücksichtigung der Einkommensverteilung nach Bedarfsanteilen (64,89 % zu 35,11 %, vgl. zur Berechnung dieser Anteile: S. 8 des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2009) durfte der Beklagte somit für den Monat April 2008 lediglich einen Betrag von 425,92 Euro auf den Bedarf der Klägerin anrechnen (vgl. zur Berechnung des Anrechnungsbetrags: Änderungsbescheid vom 22. Mai 2008, in dem auf S. 13 und 14 eine zutreffende Berechnung des Leistungsanspruchs für April 2008 unter Berücksichtigung des April-Gehaltes i.H.v. 1.048,27 Euro erfolgt ist). Da der Beklagte jedoch statt 425,92 Euro einen Betrag von 508,82 angerechnet hat (vgl. S. 8 des Widerspruchsbescheides), hat die Klägerin für den Monat April 2008 einen SGB II-Leistungsanspruch i.H.v. 151,41 Euro anstatt – wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt – i.H.v. lediglich 68,51 Euro. Die der Klägerin ursprünglich für April 2008 gewährten SGB II-Leistungen (344,92 Euro, vgl. Bescheid vom 10. Januar 2008) durften somit nur in Höhe eines Teilbetrags i.H.v. 193,51 Euro (anstatt 276,41 Euro, vgl. hierzu: S. 9 des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2009) aufgehoben werden.

V.

Die teilweise Leistungsaufhebung für die Monate Januar, März und April 2008 (hier jedoch lediglich in Höhe von 193,51 Euro) erfolgte in den angefochtenen Bescheiden verfahrensfehlerfrei.

Von einer Anhörung vor Erlass des Aufhebungsbescheides konnte der Beklagte absehen, da einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst wurden (§ 24 Abs 2 Nr 5 SGB X). Nachdem die Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis April 2008 dem Beklagten erst Mitte April 2008 vollständig vorlagen, hat der Beklagte mit einem Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides am 22. Mai 2008 auch die Jahresfrist nach § 48 Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten.

Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der die Ausgangsbescheide vom 22. Mai 2008 teilweise abändernde und erstmals hinreichend bestimmte Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu: I.) erst am 14. April 2009 ergangen ist. Entgegen der Auffassung des SG gilt für einen Widerspruchsbescheid nämlich nicht erneut die Einjahresfrist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid stellen sich vielmehr als Einheit dar (vgl. hierzu: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 95 Rn 2 mit weiteren Nachweisen). Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren ist der mit der Klage angefochtene ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG-). Die vom SG aufgeworfene Frage nach einer Rückwirkung der im Widerspruchsbescheid nachgeholten Konkretisierungen stellt sich somit für ein durchgängig betriebenes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht. Nur wenn der Ausgangsbescheid im weiteren Zeitablauf ausdrücklich aufgehoben bzw. – ohne dass weiterhin an ihm festgehalten werden würde – vollständig ersetzt wird, kann für die Frist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X nicht mehr an den infolge der Aufhebung bzw. infolge der vollständigen Ersetzung nicht mehr existenten Erstbescheid angeknüpft werden (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 27. Juli 1989 und 15. Februar 1990 - 11/7 RAr 115/87, SozR 1300 § 45 Nr 45 sowie 7 RAr 28/88, SozR 3-1300 § 45 Nr 1).

Ermessen war bei der teilweisen Leistungsaufhebung nicht auszuüben (§ 40 Abs 1 Nr 1 SGB II <in den in den Jahren 2008 und 2009 geltenden Fassungen> i.V.m. § 330 Abs 3 SGB III).

VI.

Da nach alledem die vom Beklagten für die Monate Januar bis März 2008 verfügten teilweisen Leistungsaufhebungen in vollem Umfang und für den Monat April 2008 in Höhe eines Teilbetrags von 193,51 Euro rechtmäßig sind, steht dem Beklagten gem. § 50 SGB X ein Erstattungsanspruch in Höhe von 616,50 Euro zu. Der darüber hinaus geltend gemachte Erstattungsanspruch über weitere 82,90 Euro (Gesamtbetrag lt. Widerspruchsbescheid: 699,40 Euro) unterliegt der Aufhebung, da er auf dem unter IV. dargestellten Berechnungsfehler beruht. Weitere Rechenfehler, die die Klägerin belasten würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Ein höherer Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer „Saldierung“ der zu niedrigen Erstattungsforderung für die Monate Januar und März 2008 (vgl. hierzu: III.) mit der zu hohen Erstattungsforderung für den Monat April 2008 (vgl. hierzu: IV.). Schließlich setzt ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X eine wirksame Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung voraus. Dies ist – entsprechend den unter II. dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungsbescheides – für die Monate Januar und März 2008 nur in Höhe von 35,97 Euro bzw. 193,51 Euro erfolgt. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid enthält für diese Monate keine weitergehende Aufhebungsentscheidung, so dass auch die Erstattungsforderung auf die Beträge der vom Beklagten verfügten Teilaufhebungen beschränkt ist (vgl. hierzu auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2012 – L 5 AS 234/09, Rn 76 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 5. September 2007 – B 11b AS 15/06 R, Rn 42).

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Teilerfolg der Klägerin. Zusätzlich berücksichtigt sie, dass eine hinreichende Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide erstmals mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2009 vorlag. Zudem hat der Beklagte durch die Art und Weise der Bescheidung und den Ablauf des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens der Klägerin eine inhaltliche Überprüfung unnötig erschwert. Dass dem Änderungsbescheid vom 2. April 2008 ein die Leistungsherabsetzungen umsetzender Erstattungsbescheid folgen sollte, ergibt sich nur aus den dort formularmäßig beigefügten vielfältigen, jedoch überwiegend überhaupt nicht einschlägigen allgemeinen Hinweisen. In der Folgezeit hat der Beklagte dann nicht etwa die im Bescheid vom 2. April 2008 erfolgten Änderungen in einen Erstattungsbescheid einfließen lassen, sondern im Änderungsbescheid vom 22. Mai 2008 erneut Leistungen teilweise aufgehoben, ohne seine Verfahrensweise (auch im Hinblick auf den zuvor erlassenen Bescheid vom 2. April 2008) zu erläutern. Im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2009 erfolgte dann die dritte Neuberechnung des Bewilligungszeitraums, wiederum im Wege einer vollständigen Berechnung. Darüber hinaus enthielt der Widerspruchsbescheid Berechnungsfehler (s.o. III. und IV.) sowie Schreibfehler (vgl. S. 6 des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2009 – während im Tabellenteil der für April 2008 zustehende Leistungsanspruch mit 308,95 Euro angegeben wurde, wurde er im nachfolgenden Textteil mit 268,38 Euro angegeben). Durch diese Verfahrensweise hat der Beklagte die Inanspruchnahme anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe veranlasst.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.