Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.01.2013, Az.: L 11 AS 1229/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestimmtheit von Aufhebungsbescheiden und Erstattungsbescheiden

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.01.2013
Aktenzeichen
L 11 AS 1229/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 36334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0129.L11AS1229.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 23.09.2009 - AZ: S 43 AS 94/08

Fundstelle

  • NZS 2013, 469

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Jobcenter hat den Klägerinnen ihre außergerichtlichen Kosten auch für die Berufungsinstanz zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die 1969 geborene Klägerin zu 1. und ihre 1998 geborene Tochter, die Klägerin zu 2., stehen seit 2005 im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen. Die Leistungsgewährung war so geregelt, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Gewährung von Regelleistungen und Mehrbedarfszuschlägen zuständig war, während der Landkreis K. für die Gewährung von Kosten der Unterkunft zuständig war. Die Klägerinnen bewohnten ein im Eigentum der Klägerin zu 1. stehendes Haus, in dem dinglich Wohnrechte für die Mutter der Klägerin zu 1. und Herrn L. M. N. gesichert waren.

Die Klägerin zu 1. gab beginnend mit der Erstantragsstellung und in allen weiteren Fortzahlungsanträgen (vom 2. Mai und 9. November 2005, vom 9. Juni und 30. Oktober 2006 und vom 12. April 2007) an, sie verfüge neben dem für die Klägerin zu 2. gewährten Kindergeld über kein weiteres Einkommen. Die BA gewährte den Klägerinnen Leistungen in Gestalt von Regelleistungen sowie den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende unter Anrechnung des Kindergeldes der Klägerin zu 2.

Am 22. August 2007 wurde die zweite Tochter O. der Klägerin zu 1. geboren. In einem Telefongespräch am 18. Oktober 2007 teilte die Klägerin zu 1. zunächst mit, sie bekomme manchmal Geld für Windeln. Sie wolle anlässlich der Geburt ihrer zweiten Tochter keinen Unterhaltsvorschuss beantragen. In einem weiteren Telefonat vom 25. Oktober 2007 erklärte die Klägerin zu 1. ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerks, der Vater ihrer Töchter zahle monatlich ca. 200 EUR in bar oder in materiellen Dingen als Unterhalt. Sie werde eine Bestätigung einreichen und wolle keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Ebenfalls am 25. Oktober 2007 reichte die Klägerin zu 1. einen weiteren Fortzahlungsantrag ein. In einem diesem beigefügten Zusatzblatt wies sie auf eine außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung mit dem Vater ihrer Töchter hin, wonach dieser 250 EUR im Monat als Unterhalt zahle. Weiter war dem Fortzahlungsantrag eine handschriftliche Erklärung des Vaters der Töchter der Klägerin zu 1. beigefügt, worin dieser bekundete, er zahle monatlich 250 EUR als Unterhalt. Dieser Erklärung war eine handschriftliche Bemerkung der Klägerin zu 1. beigefügt, wonach die Unterhaltszahlungen in bar erfolgten. Der Vater der Klägerin zu 2. und der weiteren Tochter der Klägerin zu 1. erklärte unter dem 10. November 2007 ergänzend, er zahle für die Klägerin zu 2. seit dem 1. Januar 2005 und für seine weitere Tochter seit dem 1. September 2007. Die Klägerin zu 1. erklärte gegenüber der BA, sie erhalte weiter 250 EUR, die auf die Kinder aufzuteilen seien.

Die BA hörte die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 15. November 2007 im Hinblick auf die möglicherweise überzahlten Leistungen an. Hierauf bekundete die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 27. November 2007, in Wirklichkeit seien nie Unterhaltsleistungen geflossen. Der Vater der Kinder habe Angst davor gehabt, belangt zu werden und daher falsche Angaben gemacht. Die BA wertete dies als Schutzbehauptung und erließ den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Dezember 2007. Darin führte sie zunächst aus, die Entscheidungen vom 5. Januar, 10. Mai und 14. November 2005, vom 12. Juni und 7. November 2006 sowie vom 19. April und vom 15. Oktober 2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II würden vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2007 für die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. teilweise in Höhe von 6.996,33 EUR zurückgenommen. Dann führte sie weiter aus, von den Rückforderungen seien Leistungen für die Klägerin zu 1. in Höhe von 5.137,33 EUR umfasst. Für die Klägerin zu 2. seien Leistungen in Höhe von 1.859 EUR umfasst. Soweit der Bescheid die Klägerin zu 2. betreffe, ergehe er an die Klägerin zu 1. als deren gesetzliche Vertreterin. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin zu 1. erhalte seit Leistungsbeginn Unterhaltsleistungen in Höhe von 250 EUR monatlich. Diese seien als Einkommen zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung sei erfolgt, weil die Klägerin zu 1. in ihrem Antrag vom 5. Januar 2005 und in den darauf folgenden Fortzahlungsanträgen zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen seien zu erstatten.

Den Widerspruch der Klägerinnen wies die BA mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 (P.) zurück.

Am 18. Januar 2008 ist Klage erhoben worden. Zu deren Begründung haben die Klägerinnen ausführen lassen, der Vater habe niemals Unterhalt gezahlt. Dies könne er auch nicht, da er zu wenig verdiene.

Die BA erließ sodann während des laufenden gerichtlichen Verfahrens den Bescheid vom 17. Juni 2008. Darin führte sie zunächst einleitend erneut die bewilligenden Bescheide seit Januar 2005 auf und hob diese nunmehr in Höhe von 7.072,16 EUR auf. Sie differenzierte in der Folge erneut zwischen den aufgehobenen Leistungen für die Klägerin zu 1. (5.219,44 EUR) und für die Klägerin zu 2. (1.852,72 EUR). Ihren Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 7. Dezember 2007 bitte sie in diesem Zusammenhang als gegenstandslos zu betrachten. Der Bescheid ergehe an die Klägerin zu 1. als gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu 2. Abschließend heißt es in dem Bescheid: "Anlage Gesetzestexte". Dem Bescheid war ein Blatt beigefügt, auf dem der Text von § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) sowie der Text von § 50 SGB X abgedruckt war.

In dem Anschreiben vom 19. Juni 2008 an das Sozialgericht (SG) Lüneburg führte die BA weiter aus: "Darüber hinaus übersende ich eine Aufstellung der individuellen Rückforderungsbeträge für die jeweiligen Zeiträume." Dem übersandten Bescheid war sodann eine tabellarische Aufstellung nachgeheftet, woraus sich ergibt, für welche Zeiträume welche Leistungen bewilligt und ausgezahlt wurden. Dem wurde gegenübergestellt, wie der Anspruch nun - unter Berücksichtigung der geflossenen Unterhaltsleistungen - zu berechnen gewesen wäre. Die Differenz wurde aufsummiert. Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hob das SG mit Urteil vom 23. September 2009 ohne mündliche Verhandlung den Bescheid vom 17. Juni 2008 auf. Zur Begründung führte es zunächst aus, der Bescheid vom 17. Juni 2008 sei nunmehr Klagegegenstand geworden, da er die vormals streitgegenständlichen Bescheide ersetzt habe und daher Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Der Bescheid sei indessen nicht bestimmt genug, da er nicht für die einzelnen Leistungszeiträume aufgeschlüsselt habe, inwieweit jeweils die bewilligten Leistungen aufgehoben und zurückgefordert würden. Der Hinweis auf die ebenfalls vorgelegte Tabelle genüge nicht, da auf diese Tabelle im Bescheid nicht Bezug genommen worden sei.

Gegen das am 2. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat die BA am 14. Oktober 2009 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Bescheid vom 17. Juni 2008 sei hinreichend bestimmt. Es genüge, wenn deutlich gemacht werde, dass sich der Bescheid an verschiedene Personen richte. Zudem seien alle teilweise aufgehobenen Bescheide im Einzelnen benannt worden.

Im Laufe des Berufungsverfahrens ist das Jobcenter Lüchow-Dannenberg in die Stellung des Beklagten eingerückt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. September 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und weisen insbesondere darauf hin, die von der BA vorgelegte Aufstellung würde nicht zur Bestimmtheit des streitigen Bescheides führen, da der Bescheid auf diese Aufstellung nicht Bezug nehme.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (2 Bände) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Jobcenter Lüchow-Dannenberg ist kraft Gesetzes in Anwendung von § 76 Abs 3 SGB II an die Stelle des Beklagten in diesem Verfahren getreten. Hierin liegt keine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Streitgegenstand ist nunmehr nur noch der Bescheid vom 17. Juni 2008, der den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 ersetzt hat und daher in Anwendung von § 96 SGG Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) geworden ist.

Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid vom 17. Juni 2008 rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte kann nicht in Anwendung von § 40 SGB II i.V.m. §§ 45, 50 SGB X verlangen, dass die Klägerinnen die ihnen gewährten Leistungen teilweise zurückzahlen. Der Bescheid vom 17. Juni 2008 war nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 33 Abs 1 SGB X. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen solchen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R Rn 16 = SozR 4-4200 § 31 Nr 3).

Das Bestimmtheitserfordernis verlangt zunächst, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Diese Anforderungen erfüllt der hier streitgegenständliche Bescheid vom 17. Juni 2008. Er macht deutlich, dass er sich an zwei Betroffene, nämlich die Klägerin zu 1. und 2. richtet. Er differenziert auch zwischen den gegen sie jeweils geltend zu machenden Forderungen. Der Bescheid macht einleitend auch deutlich, welche Bescheide er aufheben will (dazu einerseits Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - L 11 AS 926/10 B, Rn 10 bei juris und andererseits das Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 16. Dezember 2009 - L 9 AS 477/08, das den Beteiligten übersandt worden ist).

Das Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X verlangt darüber hinaus aber auch, dass bei einer Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum konkretisiert wird, für welche Zeitabschnitte in welcher Höhe aufgehoben bzw. zurückgenommen werden (BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 66/01 R, Rn 15 = SozR 3-1500 § 128 Nr 15; Urteil vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 58/03 R, Rn 18 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1). Auf diese Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht nimmt auch der 14. Senat des BSG in einer Entscheidung zum Grundsicherungsrecht (Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R Rn 35 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2) Bezug, lässt indessen offen, ob diese Auslegung von § 33 SGB X auf das Grundsicherungsrecht zu übertragen sei (ebenfalls offen gelassen in BSG Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R, Rn = SozR 4-1300 § 33 Nr 1). Der erkennende Senat vermag nicht zu erkennen, warum hier Unterschiedliches bei der Auslegung von § 33 SGB X gelten sollte. Der Normtext von § 33 SGB X und die Struktur des materiellen Leistungsrechts im Arbeitsförderungs- und im Grundsicherungsrecht gebieten hier keine Differenzierung bei der Auslegung. Der erkennende Senat nimmt insbesondere den Hinweis des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in der zitierten Entscheidung auf, wonach das im Grundsicherungsrecht geltende Monatsprinzip zu berücksichtigen sei. Hieraus ergibt sich für den Senat, dass es auch bei Teilaufhebungsentscheidungen für zurück liegende Zeiträume zur Bestimmtheit des Bescheides im Sinne von § 33 SGB X gehört, dass den Betroffenen mitgeteilt wird, für welche Zeiträume in welcher Höhe aufgehoben wird. Dies kann - und dies ist zwischen den Beteiligten auch unumstritten - auch durch dem Bescheid beigefügte Anlagen geschehen (siehe im Einzelnen BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, Rn 38 = SozR 4-2600 § 96a Nr 9).

Der Senat hat indessen im vorliegenden Verfahren nicht feststellen können, dass dem Bescheid vom 17. Juni 2008 eine solche Anlage beigefügt war. Zwar hat die BA im Verfahren vor dem SG eine Aufstellung vorgelegt, aus der sich ergeben soll, für welche Zeiträume in welcher Höhe aufgehoben werden soll (Bl 27 der Gerichtsakte). In dem zugehörigen Schriftsatz vom 19. Juni 2008 hat die BA indessen mitgeteilt, sie habe den Bescheid vom 17. Juni 2008 erlassen und "übersende darüber hinaus" eine Aufstellung der individuellen Rückforderungsbeträge für die jeweiligen Zeiträume. Dies legt den Schluss nahe, dass die Aufstellung den Klägerinnen nicht mit dem Bescheid übersandt worden ist. Dies ergibt sich auch aus der Durchsicht des Verwaltungsvorgangs, worin die Aufstellung ebenfalls dem Bescheid nicht beigeheftet, sondern vorgeheftet ist. Weiter deutet die Übersendung des Bescheides vom 17. Juni 2008 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen darauf hin, dass diesem die Aufstellung ebenfalls nicht zugegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat nämlich die gesamte Sendung an ihn kopiert und dem SG übersandt. Hierin war zweimal der Bescheid vom 17. Juni 2008 enthalten (also nebst der Durchschrift für die Mandantinnen und jeweils der Anlage mit den Gesetzestexten). Dem war aber jeweils keine Aufstellung beigefügt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung auch seine Handakte zur Einsicht vorgelegt. Auch hier hat sich die Aufstellung anlässlich der Übersendung des Bescheides an ihn nicht gefunden.

Letztlich spricht auch die Formulierung des Bescheides vom 17. Juni 2008 dagegen, dass die Aufstellung dem Bescheid beigefügt war. Der Bescheid enthält nämlich abschließend einen Hinweis auf die Anlage. Darin sind indessen lediglich die beigefügten Gesetzestexte als Anlage erwähnt, die Aufstellung ist aber nicht als Anlage aufgeführt.

Die Aufstellung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auch nicht durch Übersendung durch das SG bekannt geworden, da das SG lediglich den Schriftsatz der BA vom 19. Juni 2008, nicht aber die diesem beigefügten Anlagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen übersandt hat. Hierzu bestand auch für das SG kein Anlass, da lediglich zwei Abdrucke des Schriftsatzes für die Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten beigefügt waren. Abdrucke des bereits direkt übersandten Bescheides vom 17. Juni 2008 waren jedoch nicht beigefügt. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens ist die BA davon ausgegangen, die Aufstellung sei dem Bescheid beigefügt gewesen, ohne dies indessen näher zu belegen. Wann die Aufstellung den Klägerinnen letztlich bekannt geworden ist, kann der Senat daher nicht feststellen. Jedenfalls hat der Bescheid die oben formulierten Bestimmtheitserfordernisse nicht eingehalten, weil er nicht ausgewiesen hat, für welche Zeiträume welche Bescheide in welcher Höhe für welche der Klägerinnen aufgehoben werden sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision in Anwendung von § 160 Abs. 2 Nr 1 SGG zugelassen, weil er im Hinblick auf die Auslegung von § 33 SGB X im Grundsicherungsrecht grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht, weil er es auch im Grundsicherungsrecht für erforderlich hält, dass im Bescheid angegeben wird, für welche Zeitabschnitte in welcher Höhe Leistungen aufgehoben werden. Diese Rechtsfrage hat das BSG für das Grundsicherungsrecht bislang ausdrücklich offen gelassen.