Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 13.03.1996, Az.: 1 U 169/95

Verzögerung bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.03.1996
Aktenzeichen
1 U 169/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0313.1U169.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Hat der Antragsteller die Verzögerung der Bewilligung zu vertreten, kann ihm für diese Zeit auch dann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn der Antrag früher gestellt worden ist.

Gründe

1

Im vorliegenden Fall war ausnahmsweise entgegen dem Wortlaut des § 119 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussicht des in der Vorinstanz obsiegen den Klägers und Rechtsmittelbeklagten zu prüfen.

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber im gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr, da das Berufungsverfahren bereits abgeschlossen ist, § 114 ZPO.

3

Zwar hat der Kläger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Rücknahme der Berufung durch die Beklagte gestellt, und grundsätzlich wirkt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, damit sich eine zögerliche Prozesskostenhilfebewilligung durch das Gericht nicht zu Lasten der Partei auswirkt. Soweit der Antragsteller aber die Verzögerung der Bewilligung zu vertreten hat, also in der Zeit, in der er die hinreichende Erfolgsaussicht und seine Hilfsbedürftigkeit nicht dargelegt hat, kann ihm keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 119, Rn. 42). Obwohl der Senat den Kläger vor und im Termin zur Verhandlung über die Aussetzung des Verfahrens darauf hingewiesen hat, dass noch eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehle, ist diese Erklärung erst am 13. März 1996 und somit nach der Rücknahme der Berufung durch die Beklagte am 22. Februar 1996 eingegangen.