Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 08.03.1996, Az.: 11 U 82/95
Zustandekommen eines Vertrags über einen Unternehmenskauf bei noch zu treffender Vereinbarung über die Firmenfortführung; Wesentlichkeit des Geschäftsbestandteils der Firmenfortführung; Vermutung über das Zustandekommen des Geschäfts bei Einigung über die "essentialia"; Beweispflichtigkeit für das Zustandekommen des Vertrages
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.03.1996
- Aktenzeichen
- 11 U 82/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 20504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0308.11U82.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 154 BGB
Fundstellen
- DB 1996, 2534-2535 (amtl. Leitsatz)
- WM 1997, 1252-1254 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zustandekommen eines Unternehmenskaufs ohne Einigung über eine Firmenfortführung?
Gründe
Wenn, wie der Beklagte (Verkaufsinteressent) vorträgt, noch über eine Firmenfortführung eine Vereinbarung getroffen werden sollte, ist im Zweifel ein Vertrag über den Unternehmenskauf noch nicht zustande gekommen (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB), und es ist Sache der Klägerin zu beweisen, daß ungeachtet dieser noch offenen Frage im übrigen - als Teil-Vereinbarung - bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.
Darauf, ob es sich bei dem noch offenen Punkt - Firmenfortführung - um einen wesentlichen (wie der Beklagte vorträgt) oder um einen unwesentlichen (wie die Klägerin geltend macht) Geschäftsbestandteil handelt, kommt es nach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht an; es besteht keine Vermutung, daß mit der Einigung über die "essentialia" des Geschäfts die Einigung zustande gekommen ist.
Beweispflichtig ist die Klägerin aber auch im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten, der Abschluß des Unternehmenskaufs sei von der vorherigen Vorlage und Überprüfung der Bücher (und Verträge) abhängig gewesen, womit der Beklagte ebenfalls das Zustandekommen des Kaufvertrages bestreitet. Wer sich - wie die Klägerin - auf einen Vertrag beruft, ist für dessen Zustandekommen beweispflichtig.