Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.03.1996, Az.: 12 U 60/95

Rückforderung einer Schenkung durch einen Sozialhilfeträger; Rückgabe eines Geschenks bei Unmöglichkeit der Zahlung von Kosten für ein Pflegeheim; Schenkung eines Grundstücks an eine Tochter als Gegenleistung für eine Pflegetätigkeit; Verfügung über ein Grundstück zu Lebzeiten durch einen Grundstücksübertragungsvertrags als Entlohnung für die Pflegedienste eines Familienmitglieds; Schenkung auf Grund einer sittlichen Pflicht als Einrede gegen einen Rückforderungsanspruch; Bestehen einer sittlichen Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks an ein in gesicherten finanziellen Verhältnisses lebenden Familienmitglieds bei eigenen finanziellen Schwierigkeiten; Bestehen eines aufrechenbaren Anspruchs für getätigte Pflegeleistungen einer Tochter bei Rückgabe eines Schenkungsgegenstandes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.03.1996
Aktenzeichen
12 U 60/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0305.12U60.95.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1996, 1281-1283 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Rückforderung der Schenkung durch Sozialhilfeträger auch bei erheblichen Pflegeleistungen gegenüber Unterstützten.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückerstattung einer Schenkung in Anspruch.

2

Die am 24.1.1916 geborene Mutter der Beklagten, Frau G. E., übertrug dieser mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1989 ihren im Grundbuch von eingetragenen Grundbesitz lastenfrei und "unentgeltlich". Die Mutter der Beklagten, die sehr geringe Renteneinkünfte hatte und hat, wurde am 7.5.1992 auf Veranlassung der Beklagten als ihrer Betreuerin als schwerst pflegebedürftig im Pflegeheim des Evangelischen Krankenhausvereins aufgenommen. Der Kläger übernahm von diesem Tage ab gemäß §§ 68 ff. BSHG die Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln, soweit diese nicht durch die Renteneinkünfte gedeckt waren. Er leitete gemäß § 90 BSGHG den Anspruch der gegen die Beklagte auf Herausgabe des Geschenks sowie vertragliche Ansprüche wegen des der Hilfsbedürftigen in dem Übertragungsvertrag eingeräumten Wohnungsrechts gemäß §§ 15, 16 des Nds.Ausführungsgesetzes zum EGBGB gemäß § 19 BSHG für die seit dem 7.5.1992 übernommenen ungedeckten Heimpflegekosten auf sich über. Die Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.12.1992 als Betreuerin aus dem Aufgabenkreis Vermögenssorge entlassen und insoweit ein anderer Betreuer bestellt, welchen der Kläger mit Schreiben vom 10.2 1993 über die Überleitung der Ansprüche unterrichtete. Die Beklagte hat das Grundstück mit Vertrag vom 3.9.1992 zum Preise von 175.000 DM veräußert.

3

Der Kläger hat ausgeführt: Frau G. E. habe der Beklagten das Grundstück geschenkt. Sie habe gemäß § 528 BGB Anspruch auf Rückgabe des Geschenks, da sie aus ihrem Einkommen die Kosten der Heimpflege nicht aufbringen könne. Er habe für Frau E... bis zum 31.12. 1994 insgesamt 140.667,14 DM an Sozialhilfemitteln aufgebracht. Das verschenkte Grundstück sei wesentlich mehr wert gewesen als der im Übertragungsvertrag angegebene Verkehrswert von 130.000 DM. Hilfsweise stütze er die Klage auf die ebenfalls übergeleiteten Ansprüche aus dem Wohnungsrecht der Hilfeempfängerin.

4

Dieses Recht sei mindestens 250 DM monatlich wert gewesen.

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Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 140.667,14 DM nebst 4 % Zinsen auf 97.728,64 DM seit dem 11. Januar 1995 und auf den überschießenden Betrag bis 140.667,14 DM seit dem 13.6.1995 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat ausgeführt: Die Mutter habe ihr das Grundstück nicht unentgeltlich, sondern als Gegenleistung für die Pflege übertragen, welche sie ihr seit dem Jahre 1973 habe angedeihen lassen. Darüber hinaus könne die Mutter das Grundstück selbst dann, wenn es sich um eine Schenkung handelte, nicht zurückfordern, weil die Mutter mit der Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe (§ 534 BGB).

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Ihre Mutter sei bereits seit ihrem 32. Lebensjahr schwer herzkrank gewesen. Nachdem deren Ehemann im Jahre 1973 verstorben sei, habe sie, die Beklagte, ihre Pflege übernommen. Sie habe mit Rücksicht auf die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter ihren Plan, Lehramt an höheren Schulen zu studieren, aufgegeben und in eine Lehre als Bankkauffrau absolviert. Da ihre Mutter nur eine Rente in Höhe von ca. 330 DM monatlich und keinerlei sonstige Mittel besessen habe, habe sie mit ihrem Lehrlingsgehalt zu den Kosten ihrer beider Lebenshaltung beigetragen. Nach ihrer Heirat im Jahre 1978 habe sie mit ihrem Ehemann weiterhin im Hause der Mutter gelebt, um diese pflegen zu können. Sie sei zunächst voll berufstätig gewesen und habe in ihrer arbeitsfreien Zeit die Pflege und Versorgung ihrer Mutter sichergestellt. 1985, nach der Geburt ihres zweiten Kindes, habe sie ihre Berufstätigkeit eingestellt und mehrere Stunden täglich mit der Pflege und Versorgung der Mutter zugebracht. Das Haus hätten sie und ihr Ehemann mit einem Kostenaufwand von mindestens 60.000 DM instandgesetzt. Sie hätten ihre Mutter voll mitunterhalten, ihretwegen eine Haushälterin eingestellt und der Mutter ihre geringe Rente zu ihrem eigenen Verbrauch gelassen. Weil das Haus für die Familie mit drei Kindern zu klein geworden sei, hätten sie ein neues Haus in errichtet und dabei eigens einen ca. 50 qm großen Trakt für ihre Mutter geschaffen, der erhebliche Mehrkosten bedingt habe. Damals hätten sie noch nicht gewusst, dass ihre Mutter, bei welcher sich bereits 1987 Anzeichen eines Morbus Alzheimer herausgestellt hätten, so schwer pflegebedürftig werden würde, dass sie die Pflege nicht mehr habe leisten können. Die Mutter habe in einer Verfügung vom 30.10.1988 vorgesehen, dass sie, Beklagte, für die Pflege monatlich 800 DM aus dem späteren Erbe vorab erhalten sollte. Die Mutter habe ihr das Grundstück somit als Entlohnung für die von ihr über die Jahre geleistete Pflege und Betreuung zugewandt. Darüber sei sie sich mit ihrer Mutter anlässlich des Grundstücksübertragungsvertrages einig gewesen.

9

...

10

Der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts hat der Klage nach Beweisaufnahme mit dem am 24. Oktober 1995 verkündeten Urteil mit der Begründung stattgegeben, dass dem Kläger der Klageanspruch aus übergeleitetem Recht zustehe, weil Frau E. der Beklagten das Grundstück schenkweise übertragen habe, ohne damit einer sittlichen Pflicht entsprochen zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

11

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie führt ergänzend aus ...

12

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich dieses zu Eigen. Er tritt der Berufung entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Rückforderungsanspruch gemäß §§ 90 BSHG, 528 Abs.1, 818 Abs.2 BGB wegen Notbedarfs des Schenkers zu. Der Rückforderungsanspruch ist nicht gemäß § 534 BGB deswegen ausgeschlossen, weil die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hätte. Der Beklagten steht auch kein aufrechenbarer Anspruch auf Zahlung eines Entgelts gegen ihre Mutter zu, weil sie diese gepflegt hat.

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Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Frau G. E. der Beklagten das Grundstück schenkweise übertragen hat. Dafür spricht gewichtig der notarielle Grundstücksübertragungsvertrag vom 21. Dezember 1989, in dessen § 2 es ausdrücklich heißt, dass Frau E. der Beklagten den vorbezeichneten Grundbesitz " unentgeltlich" zu Eigentum übertrage, und der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. Die Beklagte hat demgegenüber nicht bewiesen, dass die Vertragsparteien sich entgegen dem Wortlaut des Vertrages darüber einig waren und bei der Beurkundung zum Ausdruck gebracht haben, die Beklagte solle mit der Übertragung des Grundstücks für die von ihr über Jahre geleisteten umfangreichen Pflegedienste entlohnt werden. Der als Zeuge benannte Notar kann sich nach seiner dienstlichen Äußerung daran nicht erinnern. Diese Behauptung wird auch nicht durch die maschinenschriftliche Erklärung vom 30.10. 1988 bestätigt oder auch nur wahrscheinlich gemacht, welche die Beklagte in zweiter Instanz mit der Unterschrift ihrer Mutter in Ablichtung vorgelegt hat. Diese Erklärung, welche sich dem Inhalt nach als letztwillige Verfügung darstellt, in der Frau E. "für den Fall ihres Todes" festgelegt hat, dass der Beklagten "aus der Erbmasse" vorab eine "Darlehensschuld zinsfrei mtl. für die Jahre 1973 bis zu meinem Tode bzw. solange, sie mich pflegt" zugesprochen werden solle, stellt weder ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB noch ein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar, sondern lediglich eine Begründung dafür, warum die Beklagte aus dem zu Nachlass ihrer Mutter vorab nachträglich etwas für ihre aufopfernde Pflege erhalten sollte. Dabei handelte es sich um eine -formungültige- Verfügung von Todes wegen (§ 2301 BGB), aber eben nicht um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden; die Beklagte sollte danach für ihre Pflegeleistungen nur dann etwas erhalten, wenn ihre Mutter noch etwas hinterließ. Das Schriftstück vom 30.10.1988 gibt nichts dafür her, dass die ausdrücklich als "unentgeltlich" bezeichnete Übertragung des Grundstücks entgegen dem Wortlaut des Grundstücksübertragungsvertrages als Entlohnung der Beklagten gemeint war. Der Umstand, dass die Mutter am gleichen Tage zugunsten ihres Sohnes E. E. eine Erbschaft ausgeschlagen hat, bei der zum Nachlass ein landwirtschaftliches Grundstück gehörte, lässt vielmehr darauf schließen, dass Frau E. nunmehr beiden Kindern gleichermaßen etwas zuwenden wollte, und zwar im Wege vorweggenommener Erbfolge und nicht als Be- oder Entlohnung.

18

Das erstinstanzliche Gericht hat übrigens zu Recht Zweifel daran geäußert, ob Frau E. trotz ihrer bereits seit 1985 zunehmenden geistigen Beeinträchtigungen überhaupt in der Lage war, "solche Gedanken in schriftlicher Form niederzulegen" oder jedenfalls den Sinn der Erklärung zu erfassen.

19

dass die Mutter sich in dem Übertragungsvertrag ein Wohnungsrecht vorbehielt, macht das Geschäft nicht zu einem teilweise entgeltlichen; das Grundstück ist vielmehr mit der Belastung geschenkt worden.

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Da die Mutter der Beklagten darauf angewiesen ist, im Pflegeheim gepflegt zu werden, und die Kosten dafür nicht aufbringen kann, ist sie außerstande, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten (§ 528 Abs.1 BGB).

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Die Einrede der Beklagten aus § 534 BGB, dass ihre Mutter durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe, greift nicht durch. Einmal spricht die zeitgleich mit der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte erklärte Erbschaftsausschlagung der Mutter zugunsten ihres Sohnes gewichtig dafür, dass sie der Beklagten das Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge zukommen lassen und nicht mit der Schenkung einer sittlichen Verpflichtung entsprechen wollte.

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Darüberhinaus mag die Schenkung sittlich gerechtfertigt gewesen sein, sie war aber nicht sittlich geboten. Das sind belohnende Schenkungen für Pflegeleistungen durch Verwandte nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen, z.B. wenn die Pflegeleistung unter schweren persönlichen Opfern erbracht wird und der Leistende deswegen in eine Notlage gerät (BGH NJW 1984, 2089; BGH NJW 1986, 1926; BGH NJW-RR 1986, 1202 [BGH 18.04.1986 - V ZR 280/84];BGH NJW 1981, 111; Münchener Kommentar/Kollhosser, 3. Aufl., § 534 BGB Rz.6). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Abgesehen davon, dass die Beklagte durch die Pflegeleistungen für ihre Mutter nicht in eine Notlage geraten ist - wobei es nicht darauf ankommt, ob das neben ihrer eigenen Leistung dem Verständnis und der Hilfsbereitschaft ihres Ehemannes zu verdanken ist -, fehlt es an besonderen Umständen, welche das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen könnten.

23

Die Beklagte hat zwar ihre Mutter über Jahre gepflegt und erhebliche persönliche Einschränkungen in ihrer eigenen Lebensführung dafür in Kauf genommen. Dennoch entsprach die schenkweise Übertragung des Grundstücks unter den gegebenen Umständen nicht einer sittlichen Verpflichtung. Der Senat geht ebenso wie das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass die Beklagte vor 1985 Pflegeleistungen in erheblicherem Umfange nicht erbracht hat, da der Gesundheitszustand von Frau E., welche an einer muskulären Herzinsuffizienz litt (in dem amtsärztlichen Gutachten des Landkreises vom 26.6.1992 ist von einer "leichten Herzinsuffizienz" und "recht gut erhaltener körperlicher Gesundheit" die Rede) , zuvor keine durchgehend zu erbringenden Pflegeleistungen, sondern nur Hilfe bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten und gelegentliche Pflege und Versorgung erforderlich machte. Das hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, wonach der Gesundheitszustand von Frau E. bis 1984/1985, also während der Lehre der Beklagten und anschließenden Ehezeit, wo die Beklagte neben der größer werdenden Familie bis Dezember 1984 bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe sogar noch berufstätig war, nicht durchgehend schlecht war. Das ergibt sich auch aus der Aussage der Beklagten selbst, wonach der Zustand ihrer Mutter vor 1990 so war, dass sie wohl ab und zu einige Haushaltstätigkeiten ausüben konnte, und dass es ihr mal gut und mal schlechter ging und sich erst 1985 für sie feststellbar "eine gewisse Verwirrtheit" einstellte; ab 1986 sei es vorgekommen, dass ihre Mutter nachts von zu Hause weggegangen sei. dass die Beklagte ihren Plan, nach dem Abitur zu studieren, aufgegeben hat, beruhte nach ihrer eigenen Bekundung jedenfalls nicht nur darauf, dass ihre Mutter auf ihre Hilfe und Versorgung angewiesen war, sondern maßgeblich auch darauf, dass finanzielle Probleme bestanden: die Mutter wollte nicht Sozialhilfe beantragen, damit ihr Sohn nicht in Anspruch genommen würde.

24

Das erstinstanzliche Gericht hat zu Recht bei der Würdigung, ob die Schenkung des Grundstücks nach den gesamten Umständen einem sittlichen Gebot entsprach, berücksichtigt, dass die Beklagte mit ihrer Familie bis zum Zeitpunkt der Schenkung mietfrei in dem Haus der Mutter gewohnt hat, wobei die von ihr behaupteten Investitionen der Erhöhung des Wohnwertes und Erhaltung einer eigenen angemessenen Unterkunft dienten. Soweit die Beklagte die im Laufe der Jahre von ihr und ihrem Ehemann in das Haus investierten Beträge auf "mindestens 60.000 DM" beziffert hat, wird diese Größenordnung durch die vorgelegte Aufstellung nicht bestätigt; denn diese enthält zahlreiche Positionen, welche zum privaten Verbrauch zu zählen sind und welche sie auch als Mieter selbst hätten tragen müssen. Durch das mietfreie Wohnen im Hause der Mutter wurde die Beklagte daher bereits in nennenswertem Umfange für die dieser geleistete Hilfe und Pflege und die erbrachten Opfer entschädigt.

25

Für die Beurteilung, ob der Mutter eine sittliche Pflicht für die Zuwendung obgelegen hat, sind darüber hinaus das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen zueinander bedeutsam. Dabei kann nicht außer acht bleiben, dass Frau E. seit 1985 zunehmend unter Verwirrtheitszuständen litt, sodass schon im Zeitpunkt des Übertragungsvertrages die Möglichkeit nicht mehr fernlag, dass die Beklagte der Pflege zukünftig nicht mehr gewachsen sein könnte und ihre Mutter dann Pflege durch ausgebildete Pfleger in einem Pflegeheim benötigen und zu ihrer Alterssicherung auf ihr Vermögen angewiesen sein könnte. Schon aus diesem Grunde bestand daher auf Seiten der Mutter keine sittliche Verpflichtung, der in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebenden Beklagten ihr Grundstück zuzuwenden.

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Daraus, dass Frau E. zeitgleich zugunsten ihres Sohnes E. eine Erbschaft ausschlug, wodurch dieser Erbe eines landwirtschaftlichen Grundstücks wurde, erwuchs für sie keine sittliche Verpflichtung, der Beklagten ihr Grundstück in ... zu schenken. Die Erbausschlagung zugunsten ihres Sohnes und die Übertragung ihres Grundstücks auf die Beklagte beruhten vielmehr ersichtlich auf einem einheitlichen Entschluss, beiden Kindern etwas zukommen zu lassen, ohne dass zuvor eine Verpflichtung dazu bestanden hätte.

27

dass die Beklagte und ihr Ehemann für die Mutter Räume im ihrem Neubau eingeplant und errichtet haben, ist für die Frage, ob die Schenkung des Grundstücks im Jahre 1989 einer sittlichen Verpflichtung der Mutter oder dem Anstand entsprach, ohne Bedeutung.

28

Denn es ist nichts dafür ersichtlich und im Hinblick auf den Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte unwahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der Schenkung die Neubaupläne bereits bestanden.

29

Das erstinstanzliche Gericht hat zur Höhe des Anspruchs zutreffend entschieden. Der Anspruch richtet sich nach § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz, weil zum einen der Wert des Grundstücks den Wert des Unterhaltsbedarfs übersteigt (vgl. dazu BGHZ 94, 141 f. [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84]) und darüberhinaus die Beklagte das Grundstück nicht zurückgeben könnte, weil sie es veräußert hat. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertermittlung ist derjenige, in dem der Bereicherungsanspruch entstanden ist, also der Zeitpunkt der Rückforderung des Geschenks.

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Der Umstand, dass die Beklagte beim Verkauf des Grundstücks im September 1992 einen Kaufpreis von 175.000 DM erzielt hat, beweist, dass das Grundstück in diesem Zeitpunkt jedenfalls diesen Verkehrswert hatte. dass die Beklagte einen besonders hohen, über dem Verkehrswert liegenden Verkaufpreis erzielt hat, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der Wert des Wohnungsrechtes, welches für die Mutter bestand und welches die Beklagte als deren Betreuerin hat löschen lassen, ist zu Recht nicht über die abgewohnte Zeit hinaus (mit 7.500 DM) wertmindernd berücksichtigt worden. Über den Zeitpunkt der Unterbringung der Mutter im Pflegeheim hinaus war es nichts mehr wert. Denn bei der besonderen Gestaltung des Wohnungsrechts in § 4 des Übertragungsvertrages, das eine Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Räume und Einrichtungen des Hauses vorsah, wäre die Beklagte nicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Ausübung der Dienstbarkeit durch einen anderen zu gestatten, nachdem die Mutter im Pflegeheim war und dieses selbst nicht mehr ausüben konnte (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 1995, 1358.) Gegen die Höhe des Anspruchs erinnert die Berufung darüber hinaus auch nichts.

31

Der Beklagten steht kein aufrechenbarer Anspruch gegen die Mutter wegen der Pflegeleistungen zu, welche sie für sie erbracht hat.

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Selbst wenn man auf Grund der Erklärung von Frau G. E. vom 30.10.1988 davon ausgeht, dass diese sich mit der Beklagten darüber einig war, dass die Pflegeleistungen entgolten werden sollten, fehlt es jedenfalls an einer hinreichend vereinzelten, eine Schätzung ermöglichenden Darstellung zur Höhe eines angemessenen, über die Gewährung des mietfreien Wohnens im Hause der Mutter hinausgehenden Entgelts.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.