Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.03.1996, Az.: 5 W 29/96
Ablehnung eines Antrages auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Widerruf der Eintragungsbewilligung bis zur Aushändigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.03.1996
- Aktenzeichen
- 5 W 29/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0306.5W29.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 29 GBO
Amtlicher Leitsatz
Der Fortfall eines vereinbarten Widerrufs ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Gründe
Mit der angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Entscheidung hat das Landgericht den Antrag auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück - Grundbuchamt - bestätigt.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist gem. §§ 78, 79 und 80 GBO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht haben die Vorinstanzen den in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis verlangt, dass der vereinbarte Widerrufsvorbehalt weggefallen ist. Die Rechtslage ist insoweit der bei Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts vergleichbar, für die anerkannt ist, dass die Nichtausübung dieses Rechts in der Form des § 29 GBO belegt sein muss (vgl. Demharter, GBO, 21. Aufl, § 29 Rdn.16 m.w.N.). Der Zusammenhang zwischen dem Widerrufsvorbehalt bei der Dienstbarkeit und der Eintragungsbewilligung wird auch von der weiteren Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt.
Zu Unrecht meint sie aber, sich auf eine Vermutung berufen zu können, dass der Eigentümer weiterhin mit der Eintragung einverstanden ist.
Das Grundbuchamt darf zwar bei Vorlage einer Eintragungsbewilligung durch den Begünstigten grundsätzlich davon ausgehen, dass er sie vom Bewilligenden erhalten hat und kein Widerruf bis zur Aushändigung erfolgt ist (Demharter a.a.O. § 19 Rdnr. 113). Entsprechende Vermutungen gelten dagegen gerade nicht, wenn die Eintragungsbewilligung ausgehändigt wird, während die Widerrufsfrist noch läuft. Die daraus resultierenden Zweifel, ob der Widerruf ausgeübt worden ist, müssen in der Form des § 29 GBO ausgeräumt werden.