Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.01.2008, Az.: 9 W 136/07
Zuständigkeit eines Kollegialgerichts über gegen den Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuche
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.01.2008
- Aktenzeichen
- 9 W 136/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 12256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0103.9W136.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 24.08.2007 - AZ: 6 O 74/06
Rechtsgrundlage
- § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2008, 216
Amtlicher Leitsatz
Ein Ablehnungsgesuch wird unzulässig, wenn der abgelehnte Richter aus dem Spruchkörper ausscheidet. Eine sofortige Beschwerde, die gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss eingelegt wird, ist damit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.
In der Beschwerdesache
...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 3. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. September 2007 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 24. August 2007 wird verworfen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 19.000 EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Senat kann schon jetzt über die sofortige Beschwerde entscheiden. Zwar ist nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst eine Abhilfeprüfung erforderlich. Eine solche Prüfung durch das Kollegialgericht (zur Zuständigkeit auch des Kollegialgerichts über gegen den Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuche vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 45 Rdnr. 2) liegt hier nicht vor, da die Abhilfeprüfung seitens der nunmehr zuständigen Einzelrichterin durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 vorgenommen worden ist. Das Beschwerdegericht darf indes auch ohne ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren entscheiden (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rdnr. 11).
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist jedenfalls unzulässig geworden, da der von ihm abgelehnte Richter - wie gerichtsbekannt ist - mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 aus der 6. Zivilkammer ausgeschieden ist. Damit ist die sofortige Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46 Rdnr. 18. Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 47 Rdnr. 8), worauf der Kläger bereits durch die Einzelrichterin durch Schreiben vom 10. Oktober 2007 hingewiesen worden ist.
Auf die - allerdings zu bejahende - Frage, ob der Kläger sein Ablehnungsrecht bereits gemäß § 43 ZPO verloren hat, da er sich nach dem, von ihm beanstandeten Verhalten des Einzelrichters am 14. August 2007 "in eine Verhandlung eingelassen" hat, kommt es daher nicht mehr an. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 24. August 2007 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Umstände, auf die sich der Kläger zur Begründung des Ablehnungsgesuchs gestützt hat, sämtlich vor der Antragstellung lagen. Damit war dem Kläger die rechtliche Beurteilung durch den Einzelrichter, die allerdings für sich genommen keine Ablehnung rechtfertigen kann, offenkundig, sodass der Kläger nicht geltend machen kann, er habe sich in die Verhandlung eingelassen, ohne die Tragweite dieser Umstände zu erkennen.