Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.01.2008, Az.: 13 U 180/07
Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 BGB-Informationsverordnung (BGBInfoV) durch Preisangabe in einem Reiseprospekt über die Flughafenzuschläge und Flughafenabschläge; Verpflichtung zur Bildung eines gemeinsamen Endpreises aus bereits bei Vertragsschluss feststehenden Preisbestandteilen; Verfälschung des Wettbewerbs bei Betreffen einer Vielzahl von Marktteilnehmern oder Bestehen einer nicht nur unerhebliche Nachahmungsgefahr trotz geringer Auswirkungen für die Marktteilnehmer; Gesonderte Feststellung der Erheblichkeit i.S.d. § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.01.2008
- Aktenzeichen
- 13 U 180/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 11581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0124.13U180.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 05.09.2007 - AZ: 23 O 156/06
- nachfolgend
- BGH - 29.04.2010 - AZ: I ZR 23/08
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 PAngV
- § 1 Abs. 6 PAngV
- § 4 Abs. 1 BGBInfoV
- § 4 Nr. 11 UWG
- § 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 UWG
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2008, 247-249
- RRa 2008, 96-99 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 2008, 223-225 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt weder gegen § 1 Abs. 1, 6 PAngV noch gegen § 4 Abs. 1 BGBInfoV, wenn in einem Reisekatalog für eine bestimmte, ausschließlich über ein Reisebüro zu buchende Reise vorgegeben ist, dass zu dem bestimmt genannten Grundpreis der Reise noch ein Flughafenzu bzw. -abschlag in Höhe von jeweils höchstens 50 EUR treten kann, dessen genaue Höhe vom Verbraucher im Reisebüro zu erfragen ist.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. sowie
die Richter am Oberlandesgericht W. und B.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 5. September 2007 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Art und Weise der Preisangabe in einem von der Beklagten herausgegebenen Reiseprospekt.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Preisangabe der Beklagten in dem streitgegenständlichen Reiseprospekt verstoße hinsichtlich der Flughafenzu- und/oder -abschläge gegen das sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BGBInfoV ergebende Gebot, bei der Preisangabe über den Reisepreis klare und genaue Angaben zu machen. Das streitgegenständliche Preisangebot der Beklagten erlaube es nicht, den jeweiligen Preis eines bestimmten Leistungsangebotes dem Prospekt zu entnehmen. Es stelle lediglich einen Spannen oder Margenpreis dar. Der durch die Preisangabe angesprochene Kunde könne den für seinen Reisewunsch maßgeblichen Preis nicht mehr allein mittels des Prospektes, sondern nur durch Nutzung weiterer und zusätzlicher Informationsquellen in Erfahrung bringen. Die Werbung der Beklagten sei auch nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BGBInfoV unbedenklich. § 4 Abs. 1 Satz 3 BGBInfoV biete den Reiseveranstaltern die Möglichkeit, in Prospektangeboten einen Änderungsvorbehalt aufzunehmen, wenn von einer solchen Möglichkeit nur vor Vertragsschluss Gebrauch gemacht werde und die Änderung ausdrücklich in dem Prospekt aufgenommen worden sei. Ein zulässiger Änderungsvorbehalt müsse wiederum aber klar und genau sein, also erkennen lassen, wann und wie er wirksam werde. Für einen solchen Änderungsvorbehalt müsse zudem ein sachlich vernünftiger Grund vorhanden sein. An diesen Voraussetzungen fehle es vorliegend aber.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte wiederholt und vertieft zunächst ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend trägt sie vor, § 4 Abs. 1 Satz 1 BGBInfoV sei im Lichte von Art. 3 Abs. 2 PauschalreiseRL auszulegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 BGBInfoV ergebe, dass nicht die Angabe des Reisepreises selbst, sondern lediglich Angaben zu dem Reisepreis verlangt würden. Diesen Anforderungen halte der streitgegenständliche Reiseprospekt stand. Auf die PAngV könne in diesem Rahmen nicht abgestellt werden. Die PAngV werde durch die spezialgesetzlich normierte Informationspflicht des Reiseveranstalters in Reiseprospekten gemäß § 4 BGBInfoV verdrängt. Selbst wenn die PAngV für Preisangaben in Reiseprospekten anwendbar wäre, würde das streitgegenständliche Preismodell der Beklagten jedoch nicht gegen § 1 PAngV verstoßen. Nicht in den Endpreis i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV einzubeziehen seien nämlich zeit und ortsabhängige Preiskomponenten, für die sich angesichts der Vielschichtigkeit der bei einer individuellen Buchung möglichen Variationen letztlich kein alle Variationen erfassender Endpreis bilden lasse. Das sei bei den streitigen Flughafenzu- und -abschlägen der Fall, da es sich hierbei um Kostenpositionen handele, deren genaue Höhe bei Katalogerstellung nicht feststünden, da sie von im Vorhinein nicht festlegbaren Faktoren, wie u. a. der Auslastung des Fluges, plötzlichen Schwankungen der Beschaffungskosten und unvorhersehbaren unternehmerischen Entscheidungen anderer Marktteilnehmer abhingen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 5. September 2007 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend macht er geltend, dass eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 BGBInfoV im Lichte des Art. 3 Abs. 2 Pauschalreise-Richtlinie nicht zu dem von der Beklagten vertretenen Ergebnis führen könne. Dies gebe insbesondere der geringfügige Unterschied zwischen den Formulierungen "Angaben über den Reisepreis" und "Angaben zum Reisepreis" nicht her.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 PangV oder § 4 Abs. 1 BGBInfoV zu.
1.
Allerdings ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten prozessführungsbefugt i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt die Prozessführungsbefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen u. a. voraus, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Ausreichend ist insoweit, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie und Handelskammern oder Handwerkskammern angehören, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt wären. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger sämtliche Industrie und Handelskammern in Deutschland angehören, unter deren Mitgliedern sich wiederum sämtliche in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter befinden (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 29. September 1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 198/94, WRP 1996, 194).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beklagten, wonach es keinen einzigen Reiseveranstalter gebe, der sich durch das von der Beklagten praktizierte Preismodell beeinträchtigt fühle, im Gegenteil sogar der Deutsche Reiseverband als Interessenvertreter aller Reiseveranstalter dieses Preismodell für rechtlich unbedenklich halte. Zwar setzt die Anspruchsberechtigung eines Verbandes i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG voraus, dass die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt. Das ist jedoch bereits dann der Fall, wenn die Mitglieder aufgrund der Zuwiderhandlung einen eigenen Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 4 UWG haben (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rdn. 3.51. Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 298). Das ist, wie oben ausgeführt, der Fall. Ob die Mitglieder des Verbandes (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG) oder gar deren Mitglieder (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) im konkreten Einzelfall selbst nicht beabsichtigen, einen derartigen Anspruch durchzusetzen, ist unerheblich. Ob schließlich die Beeinträchtigung der Interessen seiner Mitglieder "nicht nur unerheblich" i. S. des § 3 UWG ist (vgl. dazu Köhler und Bergmann, jeweils a. a. O.), ist nicht im Rahmen der Prozessführungsbefugnis zu prüfen, vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. zur Rechtslage hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. BGH, Urteil vom 29. September 1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122).
2.
Dem Kläger steht jedoch kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 PangV oder § 4 Abs. 1 BGBInfoV zu. Das Vorgehen der Beklagten verstößt weder gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV (a) noch gegen § 4 Abs. 1 BGBInfoV (b).
a)
Die streitgegenständliche Werbung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV.
aa)
§ 1 PAngV findet entgegen der Auffassung der Beklagten Anwendung auf Reiseprospekte. § 4 Abs. 1 BGBInfoV stellt insoweit keine verdrängende Sonderregelung dar.
Dies lässt sich allerdings noch nicht zwingend aus der Begründung zur Verordnung zur Regelung der Preisangaben (BAnz. 1985 Nr. 70, Seite 3730) herleiten. Zwar werden dort unter Ziff. 3 zu § 1 Abs. 1 auch Kataloge für Pauschalreisen erwähnt. Das als solches würde der Annahme einer Spezialität von § 4 Abs. 1 BGBInfoV im Verhältnis zu § 1 PAngV jedoch noch nicht zwingend entgegenstehen. Denn die BGBInfoV ist zeitlich erst nach der PAngV in Kraft getreten.
Dass § 1 PAngV von der Vorschrift des § 4 Abs. 1 BGBInfoV nicht verdrängt wird, ergibt sich jedoch daraus, dass in § 1 PAngV - anders als in § 4 Abs. 1 BGBInfoV - im Einzelnen geregelt ist, welche Grundvoraussetzungen bei der Werbung gegenüber Letztverbrauchern hinsichtlich der Angabe von Preisen einzuhalten sind. Welche Anforderungen an "den Reisepreis" i. S. von § 4 Abs. 1 BGBInfoV im Einzelnen zu stellen sind, ergibt sich folglich erst unter Heranziehung der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV (vgl. MünchKomm/BGB/Tonner, 4. Aufl., § 4 BGBInfoV Rdn. 2. Staudinger/Eckert, BGB (2003), § 4 BGBInfoV Rdn. 3. Bamberger/Roth/Geib, BGB, 2. Aufl., § 4 BGBInfoV Rdn. 2. nicht ganz eindeutig Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., Vorb PangV Rdn. 8).
bb)
Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV liegt nicht vor.
Nach der Begründung zur Verordnung zur Regelung der Preisangaben (a. a. O.) brauchen in den "Endpreis" i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV solche Belastungen nicht einbezogen zu werden, von denen zwar sicher ist, dass der Verbraucher sie im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang zu übernehmen hat, deren Höhe aber von Umständen abhängt, die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung noch nicht bekannt sind. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass dann, wenn ein umfassender Endpreis wegen der Zeit und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden kann, keine Verpflichtung besteht, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen, einen (gemeinsamen) Endpreis zu bilden (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166 [BGH 05.07.2001 - I ZR 104/99]. vgl. auch Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 47; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 1 PAngV Rdn. 3). In einem solchen Fall ist der Werbende allerdings nach § 1 Abs. 6 PAngV verpflichtet, die für den Verbraucher verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 187/97, BGHZ 139, 368).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Bei den streitgegenständlichen Flughafenzu- und -abschlägen handelt es sich um vom Verbraucher zu tragende Preiselemente, deren genaue Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung des Reisekataloges noch nicht feststeht. Die Höhe der Flughafenzu- und -abschläge ist abhängig von der Entwicklung bestimmter, kurzfristig ermittelbarer Faktoren wie z. B. der Auslastung des jeweiligen Fluges, plötzlichen Schwankungen der Beschaffungskosten oder nicht vorhersehbaren unternehmerischen Entscheidungen anderer Marktteilnehmer. Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Reisekatalog auch hinreichend deutlich kenntlich gemacht, dass neben dem ausgewiesenen Reisepreis noch eine zusätzliche Kostenposition hinzutreten kann, um was für eine Kostenposition es sich dabei genau handelt und bis zu welcher genauen Höhe insoweit noch zusätzliche Kosten anfallen können.
b)
Im Hinblick darauf, dass der streitgegenständliche Reisekatalog der Beklagten den Anforderungen des § 1 PAngV standhält, liegt auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BGBInfoV vor, soweit es das Merkmal "genaue Angaben über den Reisepreis" betrifft. Dass der streitgegenständliche Reisekatalog in anderer Hinsicht gegen § 4 Abs. 1 BGBInfoV verstößt, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
c)
Selbst wenn entgegen der oben gemachten Ausführungen vorliegend von einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV und/oder § 4 Abs. 1 BGBInfoV auszugehen wäre, wäre der Wettbewerbsverstoß nicht erheblich i. S. von § 3 UWG. Die Erheblichkeit muss bei einem Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gesondert festgestellt werden, weil insoweit von einer tatbestandsimmanenten Erheblichkeit nicht ausgegangen werden kann (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 7).
Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffende Wertung voraus. In diese Wertung sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht unerhebliche Verfälschung kann demnach auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen für die Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht nur unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrs. 151487, S. 17).
Nach der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls ist nicht davon auszugehen, dass das - unterstellt - wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten mehr als nur unerheblich i. S. von § 3 UWG ist. Maßgeblich für diese Wertung ist insbesondere, dass die durch das Verhalten der Beklagten verursachten Auswirkungen für den Verbraucher, wenn überhaupt, nur geringfügig sind. Unstreitig können die von der Beklagten beworbenen, streitgegenständlichen Reisen vom Verbraucher nur im Reisebüro gebucht werden. Wenn der Verbraucher sich zum Zwecke der Buchung aber sowieso zu einem Reisebüro begeben muss, bringt die Vorgehensweise der Beklagten für ihn keine zusätzlichen Erschwernisse mit sich. Auch dass er den konkreten Reiseendpreis erst im Reisebüro erfährt, beeinträchtigt den Verbraucher nicht in seiner Entschlussfreiheit. Denn darauf, dass sich der im Katalog angegebene Reisepreis bei der Buchung im Reisebüro ggf. noch geringfügig erhöhen kann, ist er aufgrund des entsprechenden Hinweises im Reiseprospekt vorbereitet. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des - unterstellten - Wettbewerbsverstoßes kommt auch einer etwaigen Nachahmungsgefahr anderer Wettbewerber in diesem Rahmen keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166). Dass aufgrund des Verhaltens der Beklagten Wettbewerber veranlasst werden, ein solches Verhalten deshalb zu übernehmen, weil sie sonst erhebliche Nachteile im Wettbewerb befürchten müssten (vgl. BGH, a. a. O.), ist nicht ersichtlich.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. v. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.