Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.01.2008, Az.: 5 U 160/05
Gewährleistung eines Bauunternehmers wegen Verwendung von 16 mm starken Platten zur Verkleidung einer Hausaußenfassade
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.01.2008
- Aktenzeichen
- 5 U 160/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 37019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0124.5U160.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 08.07.2005 - AZ: 8 O 179/02
Rechtsgrundlagen
- § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB
- § 634 Nr. 3 BGB
- § 638 Abs. 1 S. 1 BGB
Fundstelle
- OLGR Celle 2009, 283-285
Redaktioneller Leitsatz
Die Ausführung einer Fassadenverkleidung in einer Plattenstärke von 16 mm stellt keinen Mangel des Werks dar, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in Fachkreisen keine Bedenken bestanden und keine gravierenden Gründe für eine Verwendung von stärkeren Platten sprachen.
In dem Rechtsstreit
#######
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte #######
gegen
#######
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte #######
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer/Einzelrichter des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Beklagten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Bezahlung von Zimmererarbeiten an einem Neubau in #######.
Auf Angebote vom 8. Oktober und 5. November 2001 erteilte die Beklagte unter dem 4./5. Dezember 2001 einen schriftlichen Auftrag (Bl. 6 f) zu einem Bruttopreis von 290.366,98 DM.
Nachdem das Bauvorhaben während noch laufender Bauarbeiten am 27. Januar 2002 "stillgelegt" wurde, hat die Klägerin mit Schlussrechnung vom 20. Februar 2002 (Bl. 9) ihre Leistungen zu einem rechnerisch unstreitigen Rest von 14.579,99 € geltend gemacht. Gegenstand der Klage ist außerdem ein (unstreitiger) Rechnungsbetrag von 29.000 €, den die Klägerin mit ihrer dritten Abschlagsrechnung vom 23. Januar 2002 gefordert und mit Schreiben vom 12. März 2002 angemahnt hat (Bl. 11).
Die Beklagte hat ein kollusives Zusammenwirken des von ihr beauftragten Architekten und der ausführenden Firmen vermutet, die Anfechtung erklärt und hält die Verträge für unwirksam. Der Architekt sei - so die Behauptung der Beklagten - vor Auftragsvergabe an die einzelnen Firmen eigenmächtig von den Planungen abgewichen, ohne dass sie dies hätte erkennen können. Des Weiteren streiten die Parteien um eine Reihe von Mängeln. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, ob die verwendeten 16er Dreischichtplatten zur Verwendung als Fassadenplatte geeignet sind oder ob sie dafür einer Stärke von 19 mm bedurft hätten.
Die Beklagte hatte für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung als Wohnhaus beantragt und am 1. November 2001 (Bl. 62 ff) erhalten. Sie hatte das noch zu erstellende Anwesen zum 1. März 2002 an einen General-Mieter, K####### S#######, vermietet. Beabsichtigt war, das Haus letztlich nicht zu Wohnzwecken, sondern gewerblich, nämlich zur kurzzeitigen Vermietung an Messegäste zu nutzen. Dafür wäre eine Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich gewesen (vgl. Ziffer 2 der Baugenehmigung vom 1. November 2001, Bl. 63). Nachdem der Mieter S####### in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wurde das Bauvorhaben stillgelegt, ob von der Beklagten oder dem Bauamt ist zwischen den Parteien streitig.
In einem an das Bauordnungsamt gerichteten Prüfbericht des Dipl.-Ing. L####### vom 23. Oktober 2002 (Bl. 106 ff) heißt es u. a., es seien Nachweise unter anderem für die Außenwandtafeln auf Windbelastung erforderlich. Die Fassadentafeln seien zur Einleitung der Windlasten in die Deckenscheiben und in die Dachebene ausreichend zug- und druckfest mit den entsprechenden Bauteilen zu verbinden. Außerdem seien die Tafeln für Eigenlast in regelmäßigen Abständen an der Decke zu verankern. Die Prüfung des Wärmeschutznachweises werde bis zur endgültigen Klärung der Konstruktion zurückgestellt. Die Baumaßnahme wurde nicht freigegeben. In einem weiteren Prüfbericht vom 5. Mai 2003 (Bl. 201 ff) behielt danach der erste Prüfbericht vom 23. Oktober 2002 im Wesentlichen seine Gültigkeit. Die Pläne seien ggf. im Zuge eines Sanierungskonzeptes zusammen mit der überarbeiteten statischen Berechnung und einem zutreffenden Wärmeschutznachweis erneut zur Prüfung einzureichen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 (Bl. 205 f) monierte das Bauordnungsamt der Beklagten gegenüber unter anderem, die Außenwände müssten der Qualität F 30 entsprechen. Hieran bestünden Zweifel. Ein Nachweis sei vorzulegen. Die Außenwandbekleidung bestehe aus nichtzugelassenen Bauprodukten (s. Vermerk ####### vom 30. Mai 2003). Die Außenwände seien bauphysikalisch vermutlich nicht in Ordnung (Dampfsperre fehle, durchgehende Stahlbauteile etc.). Hierzu würden genauere Nachweise bzw. Erklärungen erwartet. Ungeklärt bliebe auch nach Vorlage eines vollständigen Konzepts zur Herstellung rechtmäßiger Zustände, ob die Baugenehmigung für eine Beherbergungsstätte unter Gewährung der Ausnahme im WR-Gebiet erteilt werden könne. In einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 2004 (Bl. 267 f) teilte das Bauordnungsamt mit, dass ein Mangel darin liegen könne, dass für die Errichtung der Fassade und der Außenwand keine Bauprodukte gem. § 1 Abs. 4 und § 24 NBauO verwendet worden seien. Bauprodukte bedürften einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln gemäß § 28 NBauO. Zudem hatte der Mitarbeiter des Bauordnungsamts weitere Mängel vermutet (Fassade und Außenwand nicht in der erforderlichen Brandschutzqualität, Wärmeschutz, Brandschutz).
Die Klägerin hat behauptet, das Bauvorhaben sei nicht von dem Bauamt, sondern von der Beklagten stillgelegt worden, nachdem der Hauptmieter K####### S####### die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und damit die Finanzierung des Bauvorhabens gescheitert sei. Bis zu dem Zeitpunkt der Stilllegung sei die Beklagte mit dem Fortgang der Arbeiten sehr zufrieden gewesen. Nachdem ihr Konzept einer Nutzung für gewerbliche Kurzzeitvermietungen gescheitert sei, habe ihr Lebensgefährte erklärt, auf der Baustelle passiere erst einmal nichts mehr und er werde sich den Schuldigen schon suchen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.579,99 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, das Bauamt habe das Bauvorhaben stillgelegt, nachdem dort Mängel festgestellt worden seien.
Die Beklagte hat behauptet, die Leistung der Klägerin sei mangelbehaftet, insbesondere hält sie die verwendeten 16 mm Dreischichtplatten für ungeeignet. Die Platten wiesen die erforderliche Verleimung nicht auf, den Erfordernissen der Statik und des Brandschutzes würde nicht genügt, die Platten seien nicht sach- und fachgerecht angebracht worden. Fliegenschutzgitter fehlten, die Kanten der Platten seien nicht gebrochen worden.
Wegen der weiteren behaupteten Mängel wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 309 ff) Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzung der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zum Teil zur unbedingten Zahlung, zum Teil zur Zahlung Zug um Zug verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 309 ff) Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.
Sie meint, das Landgericht habe über die von ihr erklärte Anfechtung nicht befunden.
Es habe zu Unrecht ausgeführt, dass die verwendeten 16er Dreischichtplatten geeignet seien. Die Klägerin hätte Bedenken gegen deren Verwendung anmelden müssen. Nach wie vor sei die Frage nicht geklärt, dass die Platten ungeeignet seien, und zwar weil derartige Fassadenplatten für den Außenbereich mindestens eine Stärke von 19 mm sowie eine Verleimung AW 100 aufweisen müssten, sie aus statischen Gründen nicht geeignet seien, derartige Platten einer Zulassung bedürften, die jedoch nicht gegeben sei, der erforderliche Brandschutz fehle, die baubehördliche Zulassung fehle und eine entsprechende Befestigung der Fassadenplatten nicht gegeben sei.
Wegen der weiteren geltend gemachten Mängeln und des Vortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung und Änderung des angefochtenen Urteils die Klage entsprechend den Schlussanträgen erster Instanz insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Instituts für Holztechnologie vom 2. August 2007 (Anlagenband) und die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen in der Sitzung vom 28. November 2007 (Protokoll Bl. 556 ff) Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Werklohn, teilweise Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt. Ihr stehen gegen die Werklohnforderung der Klägerin keine weitergehenden Einwendungen zu, als das Landgericht ihr zugesprochen hat.
1. Der Vertrag zwischen den Parteien ist mit dem in den Angeboten der Klägerin ausgewiesenen Inhalt zustande gekommen und weder durch die Anfechtungserklärung der Beklagten erloschen noch wegen kollusiven Zusammenwirkens zwischen Klägerin und Architekten unwirksam. Die Beklagte hat ein ihr zustehendes Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB, oder ein kollusives Zusammenwirken nicht hinreichend dargetan. Insbesondere fehlt nachvollziehbarer Vortrag dazu, dass die Klägerin mit dem von der Beklagten beauftragten Architekten D####### Absprachen getroffen haben sollte, um der Klägerin und/oder dem Architekten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen oder der Beklagten zu schaden. Selbst wenn die Ausführung der Fassade nachträglich, d. h. nach der Ausschreibung, aber vor Vertragsschluss, geändert worden seien sollte und die Beklagte - so ihr Vortrag - hierüber von ihrem Architekten nicht in Kenntnis gesetzt worden sein sollte, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag anfechten könnte. Dieser enthielt - gemäß dem Angebot vom 8. Oktober 2001 - sogar nur eine 15 mm Außentafel. Fehler in der Willensbildung der Beklagten, die dazu führen könnten, dass sich die Beklagte von dem Vertrag mit der Klägerin löst, sind nicht vorgetragen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin etwaige Vertragsverletzungen des Architekten, eines Dritten, in dessen Vertragsverhältnis zur Beklagten gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Es ist daher nicht aufzuklären, ob nicht die Beklagte - wie dies die Klägerin behauptet - auch über die Fassadengestaltung im Vorhinein informiert war.
Da der Architekt D####### von der Beklagten beauftragt war, durfte sich die Klägerin bei Änderungen der ursprünglich geplanten Bauausführung darauf verlassen, dass die Änderungen mit der Bauherrschaft abgestimmt sind. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin hätte erkennen können, der Beklagten sei bei Unterschrift unter den Auftrag (Bl. 6 f) der Inhalt des zugrunde liegenden - und von den Ausschreibungsunterlagen abweichenden - Angebots nicht bekannt oder sie mit diesem Inhalt etwa nicht einverstanden gewesen wäre. Dort war sogar nur von 15 mm-Platten die Rede.
2. Für das grundlegende Problem hinsichtlich des Bauvorhabens ist die Klägerin nicht verantwortlich: Die Beklagte hat den Architekten D####### mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt und im Zuge dessen mit K####### S####### einen Gewerbemietvertrag (Bl. 426 ff) geschlossen, der eine Übergabe der Mietsache zum 1. März 2002 vorsah. Die Beklagte ist dem weiteren Vortrag der Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten, dass der "Hauptmieter" K####### S####### das "Gästehaus" im Wege der Kurzzeitvermietung an Messegäste nutzen wollte. Ob S####### und/oder D####### die Beklagte darauf hingewiesen haben, dass für eine derartige gewerbliche Nutzung eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, kann dahinstehen. Zum einen hat das Bauamt die Beklagte mit der Baugenehmigung bereits am 1. November 2001 vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine "anderweitige" Nutzung der Räumlichkeiten, z. B. die kurzfristige Vermietung zu gewerblichen Zwecken, gesondert zu beantragen sei. Im Übrigen ist es nicht das Risiko der Klägerin, dass die Beklagte ein Bauvorhaben in Auftrag gibt, dessen wirtschaftliche Nutzung nicht gesichert ist. Vortrag dazu, dass die Klägerin die hinter dem Bauvorhaben stehende Problematik auch nur gekannt hätte, fehlt. Des Weiteren ist kein Tatsachenvortrag dazu ersichtlich, dass und warum die Klägerin die sachverständig beratene Beklagte auf Bedenken diesbezüglich hätte hinweisen müssen. Die Baugenehmigung ist an die Beklagte adressiert. Diese hatte damit die Möglichkeit zu erkennen, dass der beabsichtigten gewerblichen Nutzung des Bauvorhabens Hindernisse entgegenstehen.
3. Die Leistungen der Klägerin sind - soweit das Landgericht nicht bereits eine Zug-um-Zug-Verurteilung ausgesprochen hat - nicht fehlerhaft.
a) Die verwendeten 16er Dreischichtplatten sind für die Verwendung als Außenfassade geeignet. Auch nach dem zweiten hierzu eingeholten Sachverständigengutachten ist nicht davon auszugehen, dass Dreischichtplatten für eine Verwendung als Außenfassade eine Mindeststärke von 19 mm haben müssten.
aa) Ein weiteres Gutachten war nicht einzuholen, insbesondere leidet das erstellte Gutachten nicht etwa deshalb an einem Mangel, weil es nicht von dem Geschäftsführer des Institutes Dr. T####### erstellt worden ist, sondern von Dr. D#######. Der Senat hatte nicht etwa Dr. T####### zum Sachverständigen bestellt, sondern das Institut als solches. Da im Rahmen der "Geschäftsverteilung" im Institut Dr. T####### Gutachten nicht mehr bearbeitet - wie der Sachverständige Dr. D####### anlässlich seiner mündlichen Befragung im Termin vom 28. November 2007 ausgeführt hat - bestehen gegen die Begutachtung durch Dr. D####### keine Bedenken. Im Übrigen konnte die Beklagte bereits dem Schreiben des Dr. D####### vom 16. Juli 2007 (Bl. 522) entnehmen, dass dieser das Gutachten anfertigt. Einwendungen sind von ihr daraufhin nicht erhoben worden. Sie wurden im Übrigen auch nach der ergänzenden Befragung des Sachverständigen nicht aufrechterhalten.
bb) Der Sachverständige hat nachvollziehbar geschildert, dass die 16 mm Platten nicht per se zur Verwendung als Fassadenplatte ungeeignet seien. Soweit die Beklagte moniert, der Sachverständige hätte "sich gewunden", resultiert daraus kein anderes Ergebnis. Auch dem Senat ist nicht verborgen geblieben, dass die sachverständigen Kreise sich mit der eindeutigen Festlegung auf eine Mindeststärke ausgesprochen schwer tun. Das führt jedoch nicht dazu, dass den verwendeten 16er-Platten ihre Eignung abzusprechen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Diskussionen in den Fachkreisen zu den Verwendungsmöglichkeiten dieser Dreischichtplatten in den Jahren nach der hier maßgeblichen Auftragserteilung weitergeführt wurde. Die Erkenntnisse, die heute Stand der Technik zu diesen Platten sein mögen, sind für die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, jedoch nicht relevant. Den Ausführungen des Sachverständigen war hinreichend deutlich zu entnehmen, dass gegen den Einbau von 16er Platten als Außenfassade zum damaligen Zeitpunkt (Anfang 2002) keine Bedenken bestanden. Der Sachverständige hat vielmehr plausibel gemacht, dass die Lebensdauer einer solchen Fassadenplatte - auch heute - im Wesentlichen davon abhängt, wie gut sie gegen Witterungseinflüsse geschützt wird. Um die Beantwortung dieser Frage geht es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Platten nicht endbehandelt wurden, ohne dass der Klägerin deswegen ein Vorwurf zu machen wäre. Denn diese hatte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Ok-tober 2002 (Bl. 69) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der erforderliche Schutzanstrich fehle. Dieser sei zwingend notwendig, damit die Fassadenplatten nicht durch die Witterung beschädigt würden.
Den Stellungnahmen des Sachverständigen sowie des Plattenherstellers (vgl. Bl. 72, 74) ist vielmehr zu entnehmen, dass jeweils für den konkreten Anwendungszweck abgewogen werden muss, welche Plattenstärke Verwendung finden soll. Während die dickeren Platten in der Regel eine größere Biegefestigkeit aufweisen, ändern sich die Anforderungen an die Befestigung wegen der größeren Stärke und Schwere. Eine pauschale Aussage dahin, dass 16er Platten für die Verwendung im Außenbereich nicht geeignet seien, lässt sich nicht treffen.
Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass sich - entgegen der Auffassung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen - eine Minderung der Qualität im Hinblick auf die Lebensdauer, die mit 10.000 € zu bewerten wäre, nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D####### hängt die Lebensdauer der Platte im Wesentlichen von einer ordnungsgemäßen Beschichtung ab. Einen "Minderwert" hat die dünnere Platte nicht.
b) Die Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen Anspruch mit Rücksicht darauf, dass diese ihr nicht zu stärkeren Platten geraten hat. Zum einen ist schon nicht dargetan, dass und warum die 19er Platten gegenüber den 16er Platten im konkreten Fall solche Vorteile bringen, dass von der 16er abgeraten werden müsste, zum anderen hat die Befragung des Sachverständigen gezeigt, dass zum damaligen Zeitpunkt der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse dahin ging, die 16er Dreischichtplatten für geeignet zur Außenbeplankung zu halten. Dass die Fachkreise die Eignung nunmehr vorsichtiger einschätzen, vermag einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu begründen, denn diese hat vertragliche oder nebenvertragliche Pflichten nicht verletzt. Den Erläuterungen des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Vertragserteilung nicht etwa so gravierende Gründe für eine Verwendung von 19er Platten gesprochen haben, dass die Klägerin etwa verpflichtet gewesen wäre, von sich aus der Beklagten zu einer solchen zu raten. Es reicht nicht aus, dass Holzplatten generell als nicht unproblematisch angesehen werden, denn insoweit durfte die Klägerin davon ausgehen, dass diese grundlegende Entscheidung von der Beklagten nach Beratung mit ihrem Architekten gefallen war und die Beklagte eine Holzfassade haben wollte.
c) Auch weitere/andere Mängel hat die Beklagte nicht dargetan. Insbesondere genügt es insoweit nicht, auf die Schreiben des Bauamts hinzuweisen, die eine Reihe von Nachweisen verlangen, unter anderem für die Statik und den Feuerschutz. Ein solcher Vortrag genügt - auch unter Berücksichtigung der sog. Symptom-Theorie - nicht den Anforderungen an die Darstellung eines Mangels. Den Stellungnahmen des Bauamts ist nicht etwa zu entnehmen, dass das Bauamt Mängel im Gewerk der Klägerin festgestellt hätte, sondern lediglich, dass dem Bauamt weitere Nachweise zur Freigabe vorzulegen waren. Dass eine Statik einzureichen ist, heißt nicht, das Bauvorhaben genüge statischen Anforderungen etwa nicht. Dass Nachweise über einen ausreichenden Feuerschutz gefordert werden, bedeutet nicht, die Klägerin hätte vertragswidrig ihre Leistung nicht hinreichend feuerbeständig ausgeführt. Insoweit fehlt schon Vortrag zu dem Vertragsinhalt. Den eingereichten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, den Vorgaben des Brandschutzes, der Statik, des Wärmenachweises etc. zu genügen. (Entgegen ihrer Ankündigung im Termin hat die Beklagte auch den "Vermerk Z#######" nicht vorgelegt, so dass auch nicht ersichtlich ist, daraus ergäbe sich ein Mangel im Gewerk der Klägerin.)
Es kann daher dahinstehen, dass die Klägerin für solche "verschärfte Anforderungen" nicht verantwortlich ist, die sich für die Beklagte allein daraus ergeben, dass sie - anders als genehmigt - letztlich eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes beabsichtigte.
d) Ein Mangel ist für die Verleimung nicht dargetan. Die Beklagte ist den vorgelegten Bescheinigungen (Bl. 42, 73, 74, 75, 76) nämlich Lieferschein, Auftragsbestätigung, der Rechnung und der schriftlichen Stellungnahme des Herstellers, nicht mehr entgegengetreten, dass das verwendete Holz die erforderliche Leimung aufweist. Trotz dieser vorgelegten Unterlagen (Auftrags- und Rechnungsnummer der Unterlagen sind identisch) zu behaupten, die Platten seien nicht AW-verleimt, ist eine Behauptung ins Blaue hinein, der nicht nachzugehen ist. Darauf hat das Landgericht die Beklagte bereits hingewiesen, ohne dass in der Berufungsinstanz konkreter Vortrag dazu erfolgt wäre, dass und warum die Leistung der Klägerin - abgesehen von der angeblich fehlenden Eignung der 16er Platten - mangelhaft sein soll.
e) Der Sachverständige G####### hat bereits in erster Instanz ausgeführt, dass die Fliegengitter nicht ohne gesonderte Ausschreibung zum Vertragsinhalt gehören, dass die Änderung der Bauausführung keinen Nachtrag zur Baugenehmigung erforderlich macht, dass und warum wegen einer fehlenden bauaufsichtlichen Zulassung des Baustoffes keine Bedenken bestehen.
f) Die Beklagte hat auch keinen Erfolg mit ihrem Einwand, die Klägerin hätte die Kanten selbst runden müssen. Insoweit hat sie sich schon mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend auseinandergesetzt, denn das Landgericht hat der Klägerin wegen dieser Frage einen Teil der geltend gemachten Gewährleistungsrechte zugesprochen. Im Übrigen geht die Beklagte in der Annahme fehl, die Klägerin hätte nicht dargetan, dass es zum Gewerk der Malerfirma gehörte, die Kanten abzurunden. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Leistungsverzeichnis der Malerarbeiten (Bl. 219 ff, 224) heißt es unter Ziffer 2.1, die Plattenkanten seien abzurunden. Diese Position bezieht sich auf die Malerarbeiten. Zum einen ist sie in dem Leistungsverzeichnis für die Malerarbeiten enthalten (vgl. "Kopf" des Verzeichnisses), zum anderen ergibt sich aus dem letzten Satz dieser Ziffer, dass die Arbeit des Abrundens zum Gewerk des Malers gehört. Denn nach der Beschreibung waren "diese Arbeiten" (...) "in der Zimmerer-Werkstatt durchzuführen". Ein solcher Zusatz würde keinen Sinn ergeben, wenn sich die dargestellte Leistungsposition auf den Zimmerer bezöge. Er zeigt vielmehr, dass es sich um einen Zusatz für ein anderes Gewerk handelt mit der Besonderheit, dass die Arbeiten nicht in der eigenen Firma oder am Bauvorhaben selbst auszuführen sind. Wären die Kanten von den Zimmerern abzurunden gewesen, wäre der Hinweis darauf, dass die Arbeiten in ihrer Werkstatt auszuführen sind, überflüssig.
g) Über die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Mängel hinsichtlich der Leistung der Klägerin hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen nach Sachverständigerberatung entschieden; der Senat schließt sich dem an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.