Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.01.2008, Az.: 13 U 118/07
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Veranstalter eines mit dem Erwerb von fremden Waren und Dienstleistungen gekoppelten Gewinnspiels; Gesonderte Erheblichkeitsprüfung der beeinträchtigten Interessen eines Umworbenen i.R.e. vom Bezug einer Ware oder Dienstleistung abhängigen Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.01.2008
- Aktenzeichen
- 13 U 118/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 11691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0110.13U118.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 30.04.2007 - AZ: 21 O 9/07
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
- § 3 UWG
- § 4 Nr. 6 UWG
- § 8 Abs. 1 S. 1 UWG
- § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
- § 12 Abs. 1 S. 2 UWG
Fundstellen
- GRUR 2008, VIII Heft 10 (amtl. Leitsatz) "Kopplung eines Gewinnspiels an Leistungen Dritter"
- GRUR-RR 2008, 349-350 "Reparaturkosten-zurück-Aktion"
- MDR 2008, R14 (Kurzinformation)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 210-212
- ZfWG 2008, 75
Amtlicher Leitsatz
Für die Tatbestandsmäßigkeit des § 4 Nr. 6 UWG ist es ohne Belang, ob der Veranstalter des Gewinnspiels an dem Absatz der Waren oder Dienstleistungen, mit deren Erwerb die Teilnahme an dem Gewinnspiel gekoppelt ist, partizipiert oder nicht.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. sowie
die Richter am Oberlandesgericht W. und B.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 30. April 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor statt "...an dem nur derjenige teilnehmen kann..." lautet "...an dem nur derjenige Verbraucher teilnehmen kann...".
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer angeblich wettbewerbswidrigen Handlung in Anspruch.
Die Beklagte bewarb u. a. auf ihrer Internetseite und durch Flyer eine so bezeichnete "TÜV N. Reparaturkostenzurück-Aktion", die vom 23. Oktober bis 31. Dezember 2006 stattfinden sollte. Teilnehmer dieser Aktion konnte im Wesentlichen sein, wer die bei einer Hauptuntersuchung seines Fahrzeugs festgestellten Mängel durch einen KFZ-Meisterbetrieb reparieren ließ. Innnerhalb des Aktionszeitraums sollte wöchentlich ein Gewinner ausgelost werden, der von der Beklagten die Erstattung der hierbei entstandenen Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 2.000 Euro verlangen konnte.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Beklagten beworbene Gewinnspiel gegen das in § 4 Nr. 6 UWG als Regelfall unlauteren Handelns normierte Kopplungsverbot verstoße. Es sei für die Beurteilung unerheblich, ob die Beklagte selbst unmittelbar von der zuvor aufzuwendenden Dienstleistung profitiere oder nicht. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen eigenem oder fremden, mittelbarem oder unmittelbarem Nutzen. Dies sei auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geboten. Normzweck sei, das Ausnutzen der Spiellust oder eines Gewinnstrebens des Verbrauchers zu verhindern. Zudem sei bei Differenzierung zwischen eigen und fremdnützigen Gewinnspielen eine Umgehung zu besorgen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte wiederholt und vertieft zunächst ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt sie aus, das angegriffene Gewinnspiel stelle bereits keine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG dar. Das Gewinnspiel habe nicht zum Ziel, zu Gunsten der Beklagten oder aber auch eines Fremdunternehmens den Absatz zu fördern. Ziel der Aktion sei vielmehr, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, nicht jedoch die Förderung eines Unternehmens. Ferner seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 6 UWG nicht erfüllt. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Gewinnaktion bereits um kein "Gewinnspiel" i. S. dieser Vorschrift. Zudem wende sich diese lediglich an Fahrzeughalter, die für die Instandsetzung ihrer Kraftfahrzeuge verantwortlich seien. Bei diesem Personenkreis handele es sich um Verbraucher, die grundsätzlich zu rationalen Entscheidungen in der Lage seien. Diese Verbraucher würden sich aber durch das Gewinnspiel, bei dem kein hoher Gewinn erzielt werden könne, nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften verleiten lassen, die sie ohne das Gewinnspiel nicht getätigt hätten. Schließlich seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 6 UWG auch deshalb nicht erfüllt, weil hierfür Voraussetzung sei, dass der Begünstigte der Veranstaltung mit der Person, die das Glücksspiel selbst ausführe, identisch sei. Das sei vorliegend aber nicht der Fall, da die Beklagte von dem Gewinnspiel nicht profitiere. Schließlich sei auch jedenfalls die Bagatellschwelle nicht überschritten. In jedem Fall aber sei das Urteil insoweit aufzuheben, als es in seinem Tenor das streitgegenständliche Gewinnspiel auch gegenüber Nichtverbrauchern als unzulässig erachte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 30. April 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.
Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird verwiesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1. 3. 4 Nr. 6 UWG zu.
1.
Bei der streitgegenständlichen Aktion der Beklagten handelt es sich entgegen deren Auffassung um eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Die Durchführung der Aktion ist zunächst objektiv geeignet, den Absatz oder Bezug eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. dazu Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 UWG Rn. 23). Dies folgt schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Danach soll die von ihr durchgeführte Gewinnspielaktion dazu führen, dass Verbraucher ihre Pkw nicht von Privaten im Wege unzulässiger Schwarzarbeit, sondern von einem Kfz-Meisterbetrieb reparieren lassen.
Ebenfalls aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich auch deren Wettbewerbsförderungsabsicht (vgl. dazu Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 2 UWG Rn. 24). Denn nach dem Vorbringen der Beklagten besteht das Ziel ihrer Aktion darin, die Verbraucher zu animieren, mit der notwendigen Reparatur ihrer PKW Kfz-Meisterreparaturbetriebe zu beauftragen. Dass nach dem Vorbringen der Beklagten dahinter das Ziel steht, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn zur Erreichung dieses Zieles ist die Inanspruchnahme der Kfz-Meisterreparaturwerkstätten durch die Verbraucher ein zwangsläufiges Zwischenziel.
Ebenfalls ohne Belang ist insoweit, dass das Gewinnspiel der Beklagten keine Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Werkstätten enthält, es vielmehr dem potenziellen Teilnehmer ermöglicht, eine beliebige (Meister)Werkstatt aufzusuchen. Denn eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt auch bei Förderung eines fremden, nicht notwendig bestimmten Unternehmens vor (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 2 UWG Rn. 35).
2.
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 6 UWG erfüllt sind. Bei der streitgegenständlichen Aktion wird die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht.
a)
Ein Abhängigmachen im o. g. Sinn liegt vor, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und dem Absatz des Produkts besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 57/07). Nach der genannten Entscheidung sind hiervon keine Gewinnspiele umfasst, bei denen der Gewinn allein darin besteht, dass für den Teilnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung günstiger wird. Vielmehr ist erforderlich, dass das Gewinnspiel und das Umsatzgeschäft voneinander getrennt sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Um an dem Gewinnspiel der Beklagten teilnehmen zu können, muss der Verbraucher zunächst eine der an der Aktion teilnehmenden Werkstätten mit der Reparatur seines KFZ beauftragen. Die hieraus resultierende Werklohnforderung der Werkstatt muss der Verbraucher in voller Höhe begleichen. Das Gewinnspiel bietet ihm lediglich die Möglichkeit, die entstandenen Auslagen nachträglich von Seiten der Beklagten wieder zurück erstattet zu erhalten. Damit wirkt sich der mögliche Gewinn nicht unmittelbar auf die vertragliche Gegenleistung aus, vielmehr besteht der etwaige Gewinn allein darin, dass die ursprünglich bewirkte Gegenleistung (von einem Dritten) zurück erstattet wird.
b)
Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 6 UWG auf die Gewinnspielaktion der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil unmittelbar Begünstigte der Aktion nicht die Beklagte selbst, sondern die einzelnen Kfz-Meisterreparaturwerkstätten sind. Zwar wird in der Literatur teilweise vertreten, dass die Einbeziehung fremder Waren oder Dienstleistungen in das Kopplungsgeschäft, an deren Absatz der Veranstalter nicht partizipiert, keine Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 6 UWG darstellen (vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4.6 Rn. 64. Fezer/Hecker, UWG, § 4 - 6 Rn. 62). Der Senat vermag sich dieser Auffassung jedoch nicht anzuschließen (ebenso: MünchKomm/UWG/Leible, UWG, § 4 Nr. 6 Rn. 31. so wohl auch: Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 6.6). Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Nr. 6 UWG. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 151487) sind die in § 4 Nr. 6 UWG genannten Verhaltensweisen deshalb wettbewerbswidrig, weil die Maßnahme darauf abzielt, die Spiellust auszunutzen und das Urteil des Verbrauchers hierdurch zu trüben. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG soll demgemäß den Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung durch Ausnutzung der Spiellust und des Gewinnstrebens schützen (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 6.2). Die Gefahren, vor denen die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG folglich schützen soll, bestehen aber unabhängig davon, ob der Veranstalter unmittelbar von dem Gewinnspiel profitiert oder nicht. Denn der aleatorische Anreiz ist bei fremdnützigen Kopplungen nicht geringer als bei eigennützigen und der Verbraucher daher nicht weniger schutzbedürftig (vgl. MünchKomm/UWG/Leible, a.a.O., § 4 Nr. 6 Rn. 31). Für diese Auffassung lässt sich ferner anführen, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG für den Begriff der Wettbewerbshandlung auch Handlungen genügen lässt, die das Ziel haben, den Absatz eines fremden Unternehmens zu fördern. Dann aber erschiene es als Wertungswiderspruch, wenn im Rahmen von § 4 Nr. 6 UWG die Begünstigung eines Drittunternehmens nicht als tatbestandsmäßig anzusehen wäre. Schließlich spricht für die von MünchKomm/UWG/Leible a. a. O. vertretene Auffassung auch die bereits vom Landgericht angeführte Erwägung, dass bei einer Differenzierung zwischen eigen und fremdnützigen Gewinnspielen eine Umgehung zu besorgen und damit zu rechnen wäre, dass die Anbieter von Dienstleistungen oder Waren das Gewinnspiel durch einen Dritten als "Strohmann" durchführen lassen.
c)
Schließlich entfällt die Tatbestandsmäßigkeit des streitgegenständlichen Verhaltens der Beklagten entgegen deren Auffassung auch nicht deshalb, weil sich die grundsätzliche Entscheidung des Verbrauchers zum Durchführen einer Kfz-Reparatur in der Konstellation des ausgelobten Gewinnspiels nicht als eine allein von dem Willen des Verbrauchers abhängige Entscheidung darstellt. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass der Verbraucher, bei dessen Kfz im Rahmen der Durchführung der Hauptuntersuchung Mängel festgestellt worden sind, diese in jedem Fall reparieren (lassen) muss, will er das Fahrzeug nicht stilllegen lassen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation durchaus von den Fällen, in denen der Verbraucher aufgrund der Anreizwirkung eines Gewinnspiels eine Ware oder Dienstleistung erwirbt, für deren Erwerb es für ihn jedenfalls keinen zwingenden Grund gegeben hat. Indes ist zu beachten, dass § 4 Nr. 6 UWG, im Gegensatz zu § 4 Nr. 1 UWG, nach seinem Wortlaut eine Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit ausdrücklich gar nicht voraussetzt. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der in § 4 Nr. 6 UWG genannten Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich eine derartige Beeinträchtigung vorliegt. Ob eine teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend zu erfolgen hat, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung dann nicht vorliegt, wenn zwar die in § 4 Nr. 6 UWG genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, jedoch ausgeschlossen ist, dass ein Verbraucher infolge der vom Veranstalter vorgenommenen Kopplung des Gewinnspiels mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn eine derartige Beeinträchtigung ist vorliegend nicht ausgeschlossen. Das Landgericht hat ausführlich dargelegt (LGU S. 9 ff.), dass auch bei der vorliegenden Fallkonstellation die Gefahr besteht, dass der Verbraucher sich zur Durchführung der Reparatur in einem Meisterbetrieb gerade auch oder nur wegen des Gewinnspiels entscheidet. Der Senat macht sich die diesbezügliche Argumentation des Landgerichts, die er für zutreffend hält, zu eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug.
3.
Das Verhalten der Beklagten stellt schließlich auch eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar. Einer gesonderten Prüfung der Erheblichkeit bedarf es insoweit nicht. Wird die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Bezug einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht, stellt dies stets eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Umworbenen dar. Eine gesonderte Erheblichkeitsprüfung ist daher entbehrlich (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 UWG Rn. 74).
Unabhängig davon wäre aber auch bei einer isolierten Prüfung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Wettbewerbs eine solche zu bejahen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich, wie gerichtsbekannt ist, bei der Beklagten um ein großes, überregional tätiges Unternehmen handelt, von der streitgegenständlichen Aktion ein zahlenmäßig nicht nur geringfügiger Kundenkreis angesprochen wird und schließlich auch das ausgelobte Preisgeld von (max.) 200.000 Euro (100 Fahrzeughalter x 2.000 Euro) nicht als geringfügig zu bezeichnen ist.
4.
Im Wege der Klarstellung - und nicht der teilweisen Klageabweisung - war auszusprechen, dass sich der im landgerichtlichen Urteil tenorierte Unterlassungsausspruch lediglich auf Verbraucher bezieht. Zwar hat auch der Klageantrag eine derartige Beschränkung auf Verbraucher nicht ausdrücklich enthalten. Dass die Klage nur in diesem eingeschränkten Umfang erhoben worden ist, ist jedoch unzweifelhaft der Klagebegründung zu entnehmen. So hat der Kläger die Klage ausschließlich auf die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG gestützt, die sich, anders als § 4 Nr. 1 und 2 UWG, allein auf Verbraucher bezieht. Dass der Kläger mit der vorliegenden Klage eine Unterlassung des Betreibens des Glücksspiels durch die Beklagte allein insoweit begehrt hat, als hierdurch Verbraucher angesprochen worden sind, ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass der Kläger in der Klageschrift sowie den nachfolgenden Schriftsätzen durchgehend mit der Gefahr der Beeinflussung der Verbraucher argumentiert hat.
5.
Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Einwendungen gegen die von dem Kläger geltend gemachte Höhe der im Rahmen der Abmahnung entstandenen Aufwendungen sind von der Beklagten nicht erhoben worden.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zuzulassen. Wie ausgeführt, ist in der Literatur streitig, ob vom Tatbestand des § 4 Nr. 6 UWG auch solche Kopplungsgeschäfte umfasst sind, bei denen der Veranstalter an dem Absatz der Waren oder Dienstleistungen nicht partizipiert. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, bislang nicht vor.