Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.01.2008, Az.: 23 W 4/08

Anhörungsrecht zu Anträgen der Gegenseite einer jeden Partei im Kostenfestsetzungsverfahren auch bei einfach gelagerten Sachverhalten; Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.01.2008
Aktenzeichen
23 W 4/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 12922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0114.23W4.08.0A

Fundstellen

  • AGS 2008, 367-368 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-Spezial 2008, 443-444 (Kurzinformation)
  • OLGReport Gerichtsort 2008, 424
  • RVGreport 2008, 398 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat jede Partei auch bei einfach gelagerten Sachverhalten das Recht, zu den Anträgen der Gegenseite angehört zu werden.

Tenor:

Der Kläger hat das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde durch Rücknahme verloren. Er trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.487,03 EUR (§ 516 Abs. 3 ZPO analog).

Gerichtsgebühren werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben, § 21 Abs. 1 GKG.

Der Rechtspfleger hat dem Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren vor seiner Entscheidung keine Kenntnis von dem gegnerischen Antrag gegeben. Der Kläger hat diese Verletzung rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt.

Die Auffassung des Rechtspflegers, bei einfach gelagerten Sachverhalten bedürfe es keiner Anhörung des Gegners im Kostenfestsetzungsverfahren, geht fehl. Dies hat der Senat mehrfach entschieden (Beschl. v. 18.08.2007 - 23 W 129/07, Beschl. v. 20.09.2007 - 23 W 184/07 -).

Die Gelegenheit zur Stellungnahme für jeden Antrag der Gegenpartei ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren verfassungsrechtlich geboten (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rdnr. 21 "Rechtliches Gehör" m. w. N. der ganz herrschenden Rechtsprechung). Soweit sich der Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers auf eine teilweise abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (OLGR 93, 46) und des Oberlandesgerichts Bamberg (JurBüro 90, 1478) beruft, wonach von der Anhörung der gegnerischen Partei abgesehen werden könne, wenn es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handele und die Entstehung der Gebühren sowie deren Erstattungsfähigkeit unmittelbar aus dem RVG und dem GKG zu entnehmen seien, steht die ganz herrschende Rechtsprechung dieser Auffassung entgegen (Nachweise bei Zöller-Herget a.a.O.). Vielmehr muss der Prozessgegner auch bei einer vermeintlich eindeutigen Rechtslage Gelegenheit erhalten, seine Rechtsposition darzustellen und darf nicht mit der Entscheidung über einen Antrag der Gegenpartei überrascht werden, den er nicht kennt.

Celle, 14. Januar 2008