Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.01.2008, Az.: 10 UF 89/07

Rückabwicklung von Überzahlungen eines Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.01.2008
Aktenzeichen
10 UF 89/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 36973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0122.10UF89.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 21.03.2007 - AZ: 610 F 676/05

Fundstellen

  • FamRZ 2008, 2131-2133 (Volltext mit red. LS)
  • OLGR Celle 2009, 102-104

Redaktioneller Leitsatz

§ 10a Abs. 8 VAHRG erfasst nur Zahlungen, die aufgrund von Beitragszahlungsanordnungen nach §§ 1587b Abs. 3 S. 1 BGB a.F. oder nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in die gesetzlichen Rentenversicherung oder aufgrund von anderen gerichtlichen Entscheidungen an andere Versorgungsträger geleistet worden sind. Erweisen sich die geleisteten Zahlungen aufgrund einer Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG nachträglich als rechtsgrundlos, so hat das Gericht die Rückzahlung anzuordnen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung W. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. März 2007 zu I des Tenors dahin geändert, dass der letzte Absatz aufgehoben wird.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe

1

I. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 13. Oktober 1960 miteinander die Ehe und wurden auf den am 7. Januar 1987 zugestellten Antrag des Ehemannes durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. September 1987, rechtskräftig seit 17. November 1987, geschieden. Über den aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich entschied das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. April 1988: Zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung ..., wurden für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung B.) in Höhe von monatlich 971,64 DM (= 496,79 €), bezogen auf den 31. Dezember 1986, begründet. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass der Ehemann beamtenrechtliche Anwartschaften von monatlich 2.306,25 DM und die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 348,30 DM sowie Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Versorgungsanstalt der Stadt H. (jetzt: Zusatzversorgungskasse der Stadt H.) in Höhe von monatlich 14,68 DM (umgewertet nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i. V. mit der BarwertVO aus einem Nominalwert von monatlich 59,25 DM), jeweils bezogen auf eine Ehezeit vom 1. Oktober 1960 bis 31. Dezember 1986, erworben hatten.

2

Die am ... 1936 geborene Ehefrau bezieht seit Juni 1996 Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der am ... 1940 geborene Ehemann erhält seit dem 1. März 2005 ein Ruhegehalt nach dem BeamtVG sowie eine Sonderzahlung nach dem BSZG.

3

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2005 stellte der Ehemann einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und auf Abtretung der Versorgungsansprüche der Ehefrau in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Anwartschaft der Ehefrau auf Zusatzversorgungsrente insgesamt unverfallbar geworden sei.

4

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 stellte der Ehemann außerdem den Antrag, die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom 18. April 1988 gemäß § 10 a VAHRG abzuändern.

5

Nach Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger änderte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss seine Entscheidung vom 18. April 1988 für die Zeit ab 1. Februar 2006 dahin ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (nur noch) gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 409,75 €, bezogen auf den 31. Dezember 1986, auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau begründet wurden. Ferner ordnete das Amtsgericht an, soweit der Versorgungsträger des Ehemannes für die Zeit ab 1. Februar 2006 "Überzahlungen" geleistet habe, seien diese ab dem Ersten des zweiten Monats, in dem der Versorgungsträger Kenntnis von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung erlange, in Raten von monatlich 40 € "von den übertragenen Anwartschaften in Abzug zu bringen". Das Amtsgericht ging dabei davon aus, dass die Eheleute nach aktuellem Stand in der Ehezeit (1. Oktober 1960 bis 31. Dezember 1986) folgende Versorgungsanwartschaften erworben hätten: der Ehemann beamtenrechtliche Anwartschaften von monatlich 1.084,72 €; die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 152,83 € und volldynamische Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von monatlich 112,40 €.

6

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Wehrbereichsverwaltung (WBV) W. (als nunmehr zuständiger Träger der Beamtenversorgung des Ehemannes) als auch die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Die WBV rügt, für die Anordnung des Amtsgerichts, wonach Leistungen, die der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes ab 1. Februar 2006 erbracht habe, in monatlichen Raten von den übertragenen Anwartschaften in Abzug zu bringen seien, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Ehefrau beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen, "wie es rechtens ist". Sie schließt sich den Ausführungen der WBV an und vertritt außerdem die Auffassung, die Zusatzversorgungsanwartschaft der Ehefrau sei statisch und müsse deshalb in eine volldynamische Anwartschaft umgewertet werden.

7

II. Die zulässige Beschwerde der WBV ist begründet, die ebenfalls zulässige Beschwerde der Ehefrau hat dagegen keinen Erfolg.

8

1. Das Rechtsmittel der WBV beschränkt sich, wie sich aus der Begründung ergibt, auf die auf § 10 a Abs. 8 S. 2 VAHRG gestützte Anordnung, wonach "Überzahlungen" in Raten von monatlich 40 € von den "übertragenen" Anwartschaften in Abzug zu bringen sind. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig, weil sie sich auf einen trennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung bezieht, nämlich ausschließlich auf die Frage, ob und inwieweit "Überzahlungen" der WBV auf die zugunsten der Ehefrau begründeten (nicht: übertragenen) Anwartschaften anzurechnen sind. Zwar können die Träger der Beamtenversorgung (ebenso wie der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) grundsätzlich mit einer Beschwerde erreichen, dass die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, soweit sie davon betroffen sind, in jeder Hinsicht rechtlich überprüft wird, indem sie geltend machen, durch die angefochtene Entscheidung werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in ihre Rechtsstellung eingegriffen (BGH FamRZ 1984, 671; 1989, 41). Sie können die Beschwerde aber auch - ebenso wie die Ehegatten - auf einzelne trennbare Teile einer Entscheidung beschränken. In diesem Fall ist auch das Beschwerdegericht auf den Verfahrensgegenstand beschränkt, auf den sich die Beschwerde erstreckt (BGH FamRZ 1984, 990, 991; 1990, 606; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 283).

9

Zu Recht rügt die WBV, dass es für die vom Amtsgericht getroffene Anordnung keine Rechtsgrundlage gibt. Das Amtsgericht hat die Bestimmung des § 10 a Abs. 8 S. 2 VAHRG offensichtlich missverstanden. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zwar anordnen, dass der Berechtigte oder der Versorgungsträger "den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen" hat (der Versorgungsträger unter Anrechnung der dem Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen zuviel gewährten Leistungen). Die Bestimmung bezieht sich aber auf den vorangehenden Satz 1. Daraus ergibt sich, dass § 10 a Abs. 8 VAHRG nur Zahlungen erfasst, die aufgrund von Beitragszahlungsanordnungen nach § 1587 b Abs. 3 S. 1 BGB a. F. oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in die gesetzliche Rentenversicherung oder aufgrund von anderen gerichtlichen Entscheidungen an andere Versorgungsträger geleistet worden sind. Erweisen sich die geleisteten Zahlungen aufgrund einer Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG nachträglich als rechtsgrundlos, hat das Gericht die Rückzahlung anzuordnen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rn. 51; Wick aaO. Rn. 310). Vorliegend ist in der abzuändernden Entscheidung indes keine Beitragszahlung angeordnet worden, so dass auch in der Abänderungsentscheidung kein Raum für eine Zahlungsanordnung nach § 10 a Abs. 8 S. 2 VAHRG ist.

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Soweit die WBV nach dem Zeitpunkt, auf den die angefochtene Abänderungsentscheidung gemäß § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG zurückwirkt (1. Februar 2006), in Unkenntnis der Abänderungsentscheidung noch Leistungen an den Ehemann erbracht hat, für die nach der Abänderungsentscheidung keine Grundlage mehr bestand, schützt § 10 a Abs. 7 S. 2 VAHRG die WBV vor Doppelleistungen. Über einen etwaigen Ausgleich zwischen den Ehegatten ist in der Abänderungsentscheidung nicht zu befinden. Dieser Ausgleich richtet sich vielmehr nach den §§ 812 ff. BGB (vg. Johannsen/Henrich/Hahne aaO. Rn. 48).

11

2. Aufgrund der Beschwerde der Ehefrau ist die angefochtene Entscheidung insgesamt zu überprüfen. Sie weist jedoch keinen Fehler zu Lasten der Ehefrau auf. Das Amtsgericht dürfte vielmehr noch zu hohe Anwartschaften zugunsten der Ehefrau ausgeglichen haben. Eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu Ungunsten der allein beschwerdeführenden Ehefrau kommt jedoch aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Betracht.

12

Im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG ist eine aktualisierte Gesamtausgleichsbilanz aufzustellen, wobei die darin zu berücksichtigenden Versorgungsanrechte beider Ehegatten wiederum auf die Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB, hier die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis zum 31. Dezember 1986, zu beziehen sind.

13

a) Die Ehefrau hat neben gesetzlichen Rentenanwartschaften, deren Ehezeitanteil nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B. vom 10. Mai 2005 monatlich 152,83 € beträgt, Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt H. erworben.

14

Deren Ehezeitanteil hat die ZVK in ihrer Auskunft vom 7. Dezember 2007 auf der Grundlage der VBL-Methode, die nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 1238) in Fällen heranzuziehen ist, in denen ein Ehegatte - wie hier die Ehefrau - vor dem 1. Januar 2002 nach altem Satzungsrecht eine Versorgungsrente bezogen hat, mit monatlich 126,87 € ermittelt. Geht man dagegen von der auf den 31. Dezember 2001 festgestellten sog. Besitzstandsrente aus und rechnet diese auf das Ehezeitende zurück, so ergibt sich daraus ein Ehezeitanteil von monatlich 112,40 € (Auskunft der ZVK vom 22. Juni 2005). Welche Berechnungsmethode anzuwenden und welcher Wert damit in die Berechnung einzustellen ist, kann - wie noch darzustellen ist - hier dahingestellt bleiben.

15

Beide Werte wären jedenfalls ohne Umrechnung in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Denn das Anrecht der Ehefrau ist volldynamisch. Die Ehefrau bezog seit dem Renteneintritt (1. Juni 1996) die frühere volldynamische Versorgungsrente (vgl. BGH FamRZ 1982, 899, 902). Damit hatte sich die im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch verfallbare Dynamik im Anwartschaftsstadium realisiert. Die bereits der Versorgungsrente innewohnende Dynamik im Leistungsstadium ist durch die mit der Strukturreform erfolgte Umstellung der Rente in eine Besitzstandsrente unberührt geblieben, denn auch die bereits vor dem 1. Januar 2002 laufenden Renten werden seit der Strukturreform jährlich um 1 % erhöht, was für die Annahme einer fortbestehenden Volldynamik in der Leistungsphase ausreicht (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474[BGH 07.07.2004 - XII ZB 277/03]; Wick aaO. Rn. 177 d).

16

Insgesamt hat die Ehefrau daher in der Ehezeit Anwartschaften von monatlich (152,83 € + 112,40 € =) 265,23 € oder (152,83 € + 126,87 € =) 279,70 € erworben.

17

b) Die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes bei der WBV hat das Amtsgericht - aufgrund der Auskunft der WBV vom 12. Dezember 2006 - mit monatlich (2.121,52 DM =) 1.084,72 € berücksichtigt. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass sich aufgrund des seit der Erstentscheidung von 75 % auf 71,75 % verringerten Ruhegehaltssatzes jetzt nur noch ein auf das Ehezeitende bezogenes Ruhegehalt des Ehemannes von monatlich 3.562,68 DM ergibt. Ob die Sonderzahlung nach dem BSZG allerdings mit monatlich 148,56 DM (= 4,17 % von 3.562,68 DM) hinzuzurechnen ist, erscheint höchst zweifelhaft.

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Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Prozentsatz des Ruhegehalts, mit dem die Sonderzahlung errechnet wird, (vorerst) für die Jahre 2006 bis 2010 von 4,17 % auf 2,085 % herabgesetzt worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 BSZG i. d. F. des Gesetzes vom 29. Juni 2006,BGBl. I S. 1402; vgl. dazu Wick aaO. Rn. 108), was sich für den Ehemann, der bereits seit März 2005 Ruhegehalt erhält, in dem genannten Zeitraum voll auswirkt. Schon die Berücksichtigung dieser Kürzung führt zu einer Verringerung der Sonderzahlung auf monatlich 74,28 DM, wodurch sich der Ehezeitanteil der gesamten Versorgungsanwartschaft um monatlich 42,46 DM auf monatlich 2.079,06 DM = 1.063,01 € verringern würde.

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Zum zweiten ist zu berücksichtigen, dass die Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG um einen "Abzug für Pflegeleistungen" gekürzt wird. Nach h. M. (vgl. OLG Schleswig OLG-Report 2005, 782; OLG Oldenburg OLG-Report 2006, 53; OLG Koblenz FamRZ 2006, 708; Palandt/Brudermüller BGB § 1587 a Rn. 24; Gutdeutsch in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. 7. Kapitel Rn. 61 c; Wick aaO. Rn. 108; a.A. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1749), der auch der Senat folgt (Beschlüsse vom 5. September 2007 - 10 UF 25/07 - und vom 8. Oktober 2007 - 10 UF 177/07 -), ist diese Minderung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil es sich nicht um einen Abzug tatsächlicher Pflegeversicherungsbeiträge handelt, sondern um eine politisch motivierte Minderung der Versorgung.

20

Selbst wenn man aber die Kürzung der Sonderzahlung außer Betracht ließe, wäre zumindest der vom Amtsgericht berücksichtigte Anwartschaftswert anzusetzen.

21

c) Danach ergibt sich mindestens der vom Amtsgericht errechnete Gesamtausgleichsanspruch von monatlich 409,75 € (Anwartschaft des Ehemannes höchstens monatlich 1.084,72 € - Anwartschaften der Ehefrau mindestens 265,23 € = 819,49 € : 2). Ob die Anwartschaft des Ehemannes niedriger zu bewerten ist und/oder die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes höher zu bewerten ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn dadurch würde sich der Ausgleichsanspruch der Ehefrau nur verringern. Eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil der Ehefrau ist jedoch - wie ausgeführt - nicht zulässig, da weder der Ehemann noch die betroffenen Versorgungsträger dies beantragt haben.

22

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 49 Nr. 3 GVG.