Landgericht Braunschweig
Urt. v. 10.12.2004, Az.: 5 O 3286/03 (377)

Akteneinsichtsantrag; Aktenübersendungsantrag; Auslagenerstattungsanspruch; Entschädigungsanspruch; entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme; Ermittlungsverfahren; Fahrerlaubnis; Führerscheinbeschlagnahme; Maßnahmeaufhebung; mittelbare Falschbeurkundung; notwendige Auslagen; Rechtsanwaltsbeauftragung; Rechtsanwaltsgebühr; Rechtsanwaltskosten; Rechtsanwaltstätigkeit; Straftatverdacht; Strafverfahren; Strafverfolgungsentschädigung; Strafverteidigerkosten; Strafverteidigung; Urkundendelikt; Urkundenfälschung; Verfahrenseinstellung; Vermögensschaden; Wahlverteidigergebühr; Wahlverteidigerkosten; Wahlverteidigertätigkeit; zielgerichtete Aktivität; zweckentsprechende Interessenwahrnehmung; Zweckentsprechung

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
10.12.2004
Aktenzeichen
5 O 3286/03 (377)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - 30.01.2006 - AZ: 6 U 28/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Entschädigungspflicht der Landeskasse, wenn der Verteidiger eines Beschuldigten keine gezielt auf die Aufhebung der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gerichtete Aktivität entfaltet hat.

Tenor:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 268,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Aug. 2003 zu zahlen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

6. Streitwert: 268,61 €.

Tatbestand:

1

Der zunächst in W., nunmehr in B. wohnhafte Kläger ist als Designer bei der V-AG in W. beschäftigt. Er war im Besitz einer slowenischen Fahrerlaubnis und eines entsprechenden Führerscheines, den er gegen einen deutschen Führerschein eintauschte (Umschreibung gem. Art. 12 Abs. 3 der 2. EG-Führerschein-Richtlinie). Die Fahrt zum Arbeitsplatz von B. nach W. und zurück führte der Kläger regelmäßig mit dem PKW durch.

2

Mit Schreiben vom 26. August 2002 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg der zuständigen Behörde der Republik Slowenien in Ljubljana eine Liste mit Namen der Personen, die ihre slowenischen Führerscheine in deutsche Führerscheine umgetauscht hatten; die Originaldokumente waren beigefügt. Die Liste enthält unter anderem den Namen des Klägers sowie den Namen einer weiteren damals in W. wohnhaften Person namens X.

3

Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 informierte Interpol Ljubljana das Bundeskriminalamt dahingehend, dass einige der vom Kraftfahrtbundesamt übersandten Führerscheine gefälscht waren; genannt wird in diesem Zusammenhang der Name X., nicht aber der Name des Klägers.

4

Das Bundeskriminalamt übermittelte das Schreiben von Interpol Ljubljana unter anderem an das Landeskriminalamt N. in H. zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung. Das Landeskriminalamt in H. seinerseits übersandte die Mitteilung des Bundeskriminalamtes an die Polizeiinspektion W.; genannt sind in dem Anschreiben des LKA der Name des Klägers sowie X.

5

Da der Kläger inzwischen nach B. verzogen war, übermittelte die Polizeiinspektion W. den Vorgang an die Polizeidirektion B.; das dortige dritte Polizeikommissariat lud den Kläger wegen Verdachtes der Urkundenfälschung/mittelbaren Falschbeurkundung mit Verfügung vom 5. Mai 2003 zur Vernehmung als Beschuldigter auf den 12. Mai 2003 vor. Auf Bitten des Klägers wurde die Vernehmung auf den 8. Mai 2003 vorgezogen; der Kläger fuhr mit dem PKW zum Polizeikommissariat.

6

Der Kläger machte bei der Polizei keine Angaben. Der gegen ihn gerichtete Tatvorwurf wurde auf den Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erweitert; der Führerschein des Klägers wurde beschlagnahmt, da er mit einer Sicherstellung nicht einverstanden war.

7

Mit Eilverfügung vom 8. Mai 2003 übermittelte die Polizei den Vorgang der Staatsanwaltschaft B., wo er am 9. Mai 2003 einging. Die zuständige Dezernentin bemerkte sogleich, dass der Name des Klägers in der Liste der Inhaber gefälschter Führerscheine nicht aufgeführt war. Sie verfügte die sofortige Herausgabe des Führerscheins und informierte den Kläger persönlich telefonisch. Der Kläger kündigte an, den Führerschein noch am 9. Mai 2003 um 14.00 Uhr persönlich abzuholen, was er auch tat.

8

Zuvor hatte der Kläger am Morgen des 9. Mai 2003 seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt W. nach telefonischer Anmeldung aufgesucht und ihm als Verteidiger ein Mandat erteilt. Mit Faxschreiben vom 9. Mai 2003 wandte sich Rechtsanwalt W. an das dritte Polizeikommissariat der Polizeidirektion B., teilte die Übernahme der Verteidigung mit und beantragte unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Verteidigervollmacht die Übersendung der Ermittlungsakte. Auf dem Faxschreiben ist als Absendezeitpunkt 9. Mai 2003, 13.05 Uhr vermerkt.

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Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2003 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

10

Mit Antragsschrift vom 5. Juni 2003, gerichtet an das Amtsgericht B., beantragte Rechtsanwalt W. für den Kläger

11

festzustellen, dass mein Mandant für den ihm durch Beschlagnahme seines Führerscheins vom 8. Mai 2003 bis zum 9. Mai 2003 entstandenen Schaden i.H.v. 268,61 € aus der Landeskasse zu entschädigen ist.

12

Gegenstand des Antrages ist die Kostenrechnung des Rechtsanwalts W.vom 4. Juni 2003 über insgesamt 243,60 €, gestützt auf § 84 Abs. 1 S. 3 BRAGO, ferner eine Kostenrechnung vom 5. Juni 2003 über 25,01 € für die Einreichung des Antrages (7,5/10 Geschäftsgebühr aus 243,60 € gem. § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO).

13

Die Staatsanwaltschaft nahm zu dem Begehren des Rechtsanwalts W. Stellung mit dem Antrag festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grunde nach zu entschädigen ist. - Darauf hin stellte das Amtsgericht B. durch Beschluss vom 23. Juni 2003 fest, dass der Kläger für die Beschlagnahme seines Führerscheins vom 8. Mai 2003 bis zum 9. Mai 2003 aus der Landeskasse zu entschädigen ist.

14

Die Staatsanwaltschaft legte den Vorgang der Generalstaatsanwaltschaft B. vor, welche mit Verfügung vom 26. August 2003 dem Kläger einen Entschädigungsanspruch versagte. Zur Begründung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, zu entschädigen seien nur die durch die Rechtsbeeinträchtigung (hier Beschlagnahme des Führerscheins) entstandenen „ausscheidbaren“ Mehrauslagen des Berechtigten. Aus den Ermittlungsakten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass Rechtsanwalt W. in Bezug auf die Strafverfolgungsmaßnahme (Beschlagnahme des Führerscheines) eine nennenswerte Tätigkeit, die sich gebührenerhöhend ausgewirkt hat, entfaltet habe. Die Tätigkeit des Verteidigers habe sich praktisch ausschließlich auf das laufende Ermittlungsverfahren bezogen; ausscheidbare Rechtsanwaltskosten, die als Entschädigung zuerkannt werden könnten, seien nicht angefallen.

15

Auf die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Rechtsanwalts W. verblieb die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Okt. 2003 bei ihrer Auffassung. Sie führte aus, die Erstattung sämtlicher Verteidigerkosten des Beschuldigten nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz setze nicht nur voraus, dass der Beschuldigte bei vernünftiger und objektiver Würdigung ohne den Vollzug der Maßnahme die Hilfe eines Verteidigers nicht in Anspruch genommen hätte, sondern auch, dass der Verteidiger mindestens ganz überwiegend nur den Vollzug der Maßnahme bekämpfen sollte und auch bekämpft hat. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Mit seinem Legitimationsschreiben habe der Verteidiger lediglich um Akteneinsicht gebeten; Erklärungen, die auf die Beseitigung der Beschlagnahme des Führerscheins gerichtet waren, habe er dagegen nicht abgegeben.

16

Der Kläger führt unter Beweisantritt aus, sich nach der polizeilichen Vernehmung und der Beschlagnahme seines Führerscheins telefonisch an das Büro des Rechtsanwalts gewandt zu haben mit dem Begehren, Rechtsanwalt W. dringend zu sprechen, da ihm die Polizei den Führerschein abgenommen habe; er benötige seinen Führerschein dringend. Primäres Ansinnen sei die baldige Wiedererlangung des Führerscheins gewesen, wofür Rechtsanwalt W. Sorge tragen sollte. Nur wegen der Beschlagnahme des Führerscheins habe er Rechtsanwalt W. als Verteidiger beauftragt; bei einem Verfahrensfortgang ohne Beschlagnahme hätte er die Hilfe eines Verteidigers nicht in Anspruch genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 268,61 € nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 26.08.2003 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Das beklagte Land ist dem Begehren des Klägers nach Grund und Höhe entgegen getreten. - Die allenfalls entschädigungspflichtige Maßnahme sei bereits aufgehoben gewesen, bevor das Legitimationsschreiben des Verteidigers bei der Polizei eingegangen sei. Zur Aufhebung der Beschlagnahme des Führerscheins habe Rechtsanwalt W. als Verteidiger deshalb keinen Beitrag mehr leisten können. - Wegen der weiteren Argumentation des beklagten Landes wird auf die Schriftsätze vom 1. März, 30 Juni, 2. August und 22. Oktober 2004 verwiesen.

22

Im Termin vom 10. November 2004 ist der Kläger angehört worden. Auf das Protokoll wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

24

Die grundsätzliche Entschädigungspflicht des beklagten Landes hat das Amtsgericht B. durch Beschluss vom 23. Juni 2003 festgestellt; die Beschlagnahme ist als entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme in § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG aufgeführt.

25

Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden (§ 7 Abs. 1 StrEG). Der Anspruch schließt den Ersatz der Auslagen ein, die für die Beseitigung der erstattungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahme notwendig waren, soweit die §§ 464 ff StPO die Möglichkeit einer prozessualen Kostenerstattung nicht vorsähen (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 7 StrEG Rn 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). Notwendig sind Auslagen, die für eine zweckentsprechende Wahrnehmung der Interessen zur Aufhebung der entschädigungspflichtigen Maßnahme erforderlich sind; zweckentsprechend ist ein Vorgehen gegen die Maßnahme, das vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zum Zeitpunkt des Vorgehens als sachdienlich angesehen werden muss (Schätzler-Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, § 7 Rn 26 mit Rechtsprechungsnachweis). - Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab (Schätzler-Kunz aaO).

26

Nach seinen ausführlichen, widerspruchsfreien und unwidersprochen gebliebenen Angaben im Termin vom 10. Nov. 2004 war es für den Kläger „eine große Sache“, einer Falschbeurkundung bezichtigt zu werden, auch wenn es sich seines Erachtens wohl um eine Verwechselung handelte. Jedenfalls wollte er möglichst rasch seinen Führerschein zurückbekommen. Er wusste genau, dass sein Führerschein in Ordnung war. Durch dessen Beschlagnahme war er „ziemlich geschockt“; er musste seinen Wagen auf dem polizeilichen Parkplatz zurück lassen und sodann improvisieren. Nachdem er am Nachmittag des 8. Mai 2003 sich telefonisch an das Büro des Rechtsanwalts gewandt hatte, ein Gesprächstermin an diesem Tage jedoch nicht mehr möglich war, suchte er am Morgen des 9. Mai 2003 gegen 8.00 Uhr Rechtsanwalt W. auf und erläuterte ihm, dass er auf seinen Führerschein angewiesen war. Er verdeutlichte dem Rechtsanwalt, dass es ihm „möglichst rasch um die Rückgabe des Führerscheins ging“.

27

Danach steht fest, dass bei Beauftragung des Verteidigers für den Kläger nicht der allgemeine Vorwurf der Urkundenfälschung/mittelbaren Falschbeurkundung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sondern die Beschlagnahme des Führerscheines im Vordergrund stand.

28

Damit aber sind dem Kläger die Verteidigerkosten vollständig zu ersetzen, auch wenn der Verteidiger keine konkret auf die Aufhebung der Beschlagnahme des Führerscheins gerichteten Maßnahmen ergriffen, sondern lediglich um die Übersendung der Akten gebeten hat. Das war zweckdienlich, um zunächst einen Überblick über das gesamte Verfahren zu gewinnen, bevor konkrete Maßnahmen hinsichtlich des Führerscheines ergriffen wurden. Die Kammer kann sich nicht der Auffassung von Dieter Meyer (StrEG, 5. Aufl. 2002 § 7 Rn 16) anschließen, wonach eine Erstattung der Verteidigerkosten dann nicht möglich sein soll, wenn eine deutliche Abgrenzung und Ausscheidung spezifischer Kosten für einen Angriff gegen die Beschlagnahme nicht möglich ist. Meyer führt dazu aus, es entspreche nicht dem Sinn des Strafrechtsentschädigungsgesetzes, im Zweifel die (sonst nicht erstattbaren) Vollverteidigerkosten „auf dem Umweg über das StrEG“ allein deshalb im Ergebnis der Staatskasse aufzubürden, weil im Rahmen der Gesamtverteidigung auch eine vorläufige Strafverfolgungsmaßnahme vollzogen worden war. - Vielmehr steht die Tatsache, dass der Verteidiger nicht konkret und ausschließlich die Beschlagnahme des Führerscheines angegriffen hat, sondern - wie sich aus seinem Antrag auf Akteneinsicht ergibt - umfassend die Verteidigung gegen die gegen den Kläger erhobenen Tatvorwürfe im Auge hatte, Entschädigungsanspruch des Klägers nicht entgegen (vgl. Schätzler-Kunz aaO Rn 27 am Ende, Meyer-Goßner aaO Rn 5, LG Karlsruhe Anwaltsblatt 1985, 158). Die Gegenauffassung von Meyer berücksichtigt nicht den Zweck des Gesetzes, für bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen Entschädigung zu gewähren (Schätzler-Kunz aaO).

29

Entscheidend für die Frage, ob das an den Verteidiger zu zahlende, den Vermögensschaden i.S. § 7 Abs. 1 StrEG darstellende Honorar durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursacht worden ist, ist primär der Inhalt des Verteidigermandates, nicht das Schreiben des Verteidigers mit der Bitte um Akteneinsicht. Das am Morgen des 9. Mai 2003 erteilte Mandat betraf primär das Problem der Führerschein-Beschlagnahme; der Honoraranspruch des Verteidigers entstand bereits mit dem sich an die Mandatserteilung unmittelbar anschließenden Beratungsgespräch.

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Die Beträge der Kostenrechnungen des Verteidigers vom 4. Juni und vom 5. Juni 2003 sind dem Kläger vollständig zu erstatten. Der Verteidiger hat für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren sowie für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches jeweils eine Mittelgebühr angesetzt (§§ 84 Abs. 1 S. 3, 83 Abs. 1 Nr. 3, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) angesetzt. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger verfügt als Designer über ein Einkommen von immerhin 2.000,- € netto; die Angelegenheit war für ihn von nicht unerheblicher Bedeutung.

31

Die Kammer kann sich nicht der Auffassung anschließen, nach der lediglich ein angemessener Anteil des Pauschalhonorars zu erstatten ist, wenn sich die Verteidigung gegen die entscheidungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen lässt (LG Rostock NStZ-RR 02, 318; vgl. auch BGHZ 68, 86). Denn jede Quotierung erschiene hier willkürlich; greifbare Anhaltspunkte als Kriterien für eine Schätzung gem. § 287 ZPO bestehen nicht.

32

Die Zinsforderung des Klägers ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet, nach dem die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Aug. 2003 eine Entschädigung abgelehnt hat.

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Ob der Anspruch daneben aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung begründet ist, bleibt dahingestellt (Vgl. Palandt-Sprau, BGB 64 Aufl., § 839 Rn 131); in diesem Falle müsste das beklagte Land anderweitig vertreten sein.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. - Gem. § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO wird die Berufung zugelassen. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Soweit ersichtlich, ist höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung zu den angesprochenen, in der Literatur kontrovers behandelten Streitfragen bisher nicht ergangen.