Landgericht Braunschweig
Urt. v. 17.09.2004, Az.: 4 O 663/03 (73)
allgemeiner Gerichtsstand; anwendbares Recht; Auslandsbezug; ausländischer Staat; EG; EU; Gewinnzusage; internationale Zuständigkeit; internationales Privatrecht; Rechtsstatut; Rechtswahl; Verbindung; Verbrauchergerichtsstand; Verbraucherschutz; Verbraucherverfahren; Verbrauchervertrag; Wohnsitz; örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 17.09.2004
- Aktenzeichen
- 4 O 663/03 (73)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 661a BGB
- Art 27 BGBEG
- Art 29 Abs 2 BGBEG
- Art 14 Nr 1 EGV 44/2001
- Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2001
- Art 16 Abs 1 EGV 44/2001
- Art 13 Abs 1 Nr 3 VollstrZustÜbk
- § 13 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine Gewinnzusage.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 127.749,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 127.896,18 EUR.
Tatbestand:
Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche aus einer Gewinnzusage geltend. Die Beklagte ist ein Versandhaus und hat ihren Sitz nunmehr auf Fuerteventura (Spanien).
Die Klägerin erhielt eine Postsendung der ... vom 06.07.2001, mit der diese ihr als potentieller Kundin der Beklagten in deren Auftrag als Gewinnberechtigter eines 250.000,00 DM-Guthabens gratulierte. Die Postsendung enthielt insgesamt drei verschiedene Schreiben.
Das erste Schreiben hat folgenden Inhalt:
"***250.000,- DM-Guthaben***
Herzlichen Glückwunsch, Frau ...!
Sie sind Gewinnberechtigter des 250.000,00 DM-Guthabens aus der Ziehung der Klasse 2. Ihren Namen und Adresse erhielten wir von dem ..., die alle potentiellen Kunden an unserer offiziellen Ziehung vom 2.07.2001 in ihrem Auftrage teilhaben lassen.
Sie, Frau ... gehören zu den glücklichen Teilnehmern, denen wir eine gute Nachricht übermitteln können. Wir haben auf Ihren Namen eine persönliche Guthaben-Karte ausgestellt, mit der Sie Ihren Gewinn innerhalb der nächsten 14 Tage abrufen sollten. Solange liegen die 250.000,00 DM für Sie bereit.
Sollten Sie innerhalb dieser 14 Tage nicht reagieren und Ihr Bargeld-Guthaben von 250.000,00 DM nicht abgerufen haben, indem Sie die Guthaben-Karte zusammen mit Ihrer unverbindlichen Warenanforderung zum Test zurücksenden, sehen wir uns veranlasst, die 250.000,00 DM in den Jackpot fließen zu lassen."
Dieses Schreiben ist mit einer Faksimile-Unterschrift eines "..." versehen, der als Losvergaben-Beauftragter bezeichnet wird. Weiter enthält das Schreiben den Ausdruck einer "Gewinnerliste", die in der letzten Zeile einen Betrag von 250.000,00 DM vom 02.07.2001 für die Klägerin ausweist.
In einem weiteren Schreiben weist der Losvergaben-Beauftragte ... "noch einmal ausdrücklich darauf hin ..., dass Ihr Guthaben nach Verstreichen der 14-tägigen Frist für Sie unwiderruflich verloren ist." Auf der Rückseite dieses zweiten Schreibens befinden sich "freundliche Geschäftsbedingungen" der Beklagten. Diese enthalten unter der Rubrik "Vergabebedingungen" unter anderem die Regelung, dass die "Ziehung von ... nach dem Zufallsprinzip durchgeführt" wird. Bargeldpreise sollten als unterschiedliche Teilwerte zur mehrfach aufgeteilten Auszahlung innerhalb der entsprechenden Kategorie, die bei dem vorliegenden Gewinnspiel zur Auszahlung kommen, bestimmt durch die Häufigkeit der eingegangenen Bargeldabrufe. Gewinne unter einem Wert von 5,00 DM würden aus Kostengründen nicht ausgeschüttet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bedingungen vom 06.07.2001 verwiesen.
In einem weiteren Schreiben mit Drucktype in Schreibschrift stellt sich eine ... als Kundenberaterin dar und erklärt, dass sie den Brief in den Umschlag geschmuggelt habe. Sie habe gesehen, wie die Klägerin von dem Losverfahren-Beauftragten Herrn ... gezogen worden sei. Aus diesen Gründen empfehle sie ihr, ganz schnell zu antworten, damit das schöne Geld für die Klägerin nicht einfach verloren sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Unterlagen verwiesen.
Die Klägerin tätigte darauf hin einen Wareneinkauf bei der Beklagten in Höhe von 143,20 DM, der auch ausgeführt wurde. Eine Auszahlung des Gewinnbetrages erfolgte nicht.
Unter dem 30.08.2001 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Mahnung, mit der diese den Betrag des Warenauftrages in Höhe von 143,40 DM nebst 5,00 DM Mahnkosten geltend machte. Nachdem die Klägerin diesen Betrag nicht zahlte, mahnte der von der Beklagten beauftragte Rechtsanwalt ... unter dem 23.11.2001 die Warenlieferung über 143,40 DM nebst Kosten zur Zahlung an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete mit Schreiben vom 10.12.2001 und teilte mit, dass die Klägerin nur zur Zahlung bereit sei gegen Zusicherung der Beklagten, dass sie den Gewinn von 250.000,00 DM ausgezahlt erhalte. Das Schreiben endet mit dem Satz: "Ihre Auftraggeberin mag Sorge dafür tragen, dass der Gewinn nunmehr binnen 10 Tagen zur Auszahlung gelangt."
Rechtsanwalt ... teilte mit Schreiben vom 30.01.2002 mit, dass er aufgrund des Schreibens das Mahnverfahren beendet habe und die Schreiben der Klägerin an die Beklagte weitergeleitet habe. Die Beklagte persönlich wies in einem Schreiben vom 21.02.2002 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass die Ziehung auf dem Zufallsprinzip beruhe und nach Auswertung der eingegangenen Bargeldabrufe feststehe, dass alle Gewinne in den jeweiligen Kundengruppen unter einem Wert von 5,00 DM liegen, die nach ihren Vergabebedingungen nicht ausgeschüttet würden. Weiter bat sie um Ausgleich des Kundenkontos.
Die Klägerin ist der Ansicht,
ihr stünde der ausgelobte Gewinn in Höhe von 250.000,00 DM aus § 661 a BGB zu. Nach Inhalt und Gestaltung der Schreiben vom 06.07.2001 habe sie darauf vertrauen dürfen, als Gewinnerin bereits festzustehen unter der Voraussetzung, dass sie die Warenanforderung absende. Dazu verweist sie auf die Mahnung der Beklagten vom 30.08.2001, die ein Auftragsdatum vom 23.07.2001 über einen Betrag von 143,40 DM ausweist.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 127.822,75 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt zunächst fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und Anwendung deutschen materiellen Rechts. Da sie ihren Sitz auf Fuerteventura und mithin in Spanien habe, sei nach den einschlägigen Vollstreckungsübereinkommen Spanien als Niederlassungsstaat der Beklagten zuständig. Ein besonderer Gerichtsstand aufgrund verbraucherrechtlicher Ansprüche liege nicht vor. Da kein Verbrauchervertrag vorliege, sei auch deutsches Recht nicht anwendbar.
Vorsorglich vertritt die Beklagte die Ansicht, dass eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB nicht vorliege. Nach dem Inhalt der Schreiben, insbesondere der Vergabebedingungen, könne ein Empfänger bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgehen, bereits gewonnen zu haben. Die Höhe eines Gewinns sei abhängig von der Häufigkeit der Anforderungen und würde im Fall von Kleinstgewinnen auch nicht ausgeschüttet werden. Weiter sei ein evtl. Gewinn auch von der Einhaltung der Teilnahmebedingungen, insbesondere Ausfüllen der Guthaben-Karte und einem noch zu tätigenden Wareneinkauf abhängig; diese seien nicht erfüllt.
Zumindest sei jedenfalls kein Verzug durch das Schreiben vom 10.12.2001 eingetreten, da dies nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit der Forderung aus der Warenlieferung auf.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war nahezu vollständig Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 250.000,00 DM aus Gewinnzusage zu, der nur in Höhe der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit der Warenforderung in Höhe von 143,20 DM untergegangen ist. Diesen Anspruch konnte die Klägerin auch vor dem angerufenen Gericht geltend machen, da vorliegend der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO begründet worden ist.
I.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nach Art. 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 c EuGVVO daraus, dass die Klägerin Verbraucherin ist und insoweit die Wahl hatte, nach Art. 16 Abs. 1 EuGVVO das Gericht ihres Wohnsitzes anzurufen.
Die Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die mit Wirkung vom 01.03.2002 den Anwendungsbereich des EuGVÜ ersetzt hat, regelt die gerichtliche Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Beteiligten der beigetretenen Staaten, zu denen auch Spanien gehört, so dass die Verordnung auch für den vorliegenden Fall Anwendung findet. Ziel der Neuordnung war unter anderem auch die Verbesserung des kompetenzrechtlichen Verbraucherschutzes, der u.a. durch Erweiterung des bisherigen Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 in Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 wesentlich erfolgt ist (Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., Art 1 EuGVVO.
Vorliegend kann sich die Klägerin für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Art. 16 Abs. 1 EuGVVO berufen, da eine Verbraucherzuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO begründet ist. Die Klägerin ist Verbraucherin, da sie weder bei der Warenbestellung noch bei der Teilnahme an der Gewinnanforderung mit Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat (OLG Braunschweig Urteil vom 09.09.2002, OLGR Braunschweig 2003). Beide Parteien haben ihren Sitz auch in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft (Art. 76), so dass die Verordnung unmittelbar mit deren Inkrafttreten am 01.03.2002 galt.
Es liegt auch eine Verbrauchersache i.S. von § 15 EuGVVO vor. Unbeschadet der rechtlichen Einstufung der Gewinnzusage nach § 661 a BGB als gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch (siehe dazu Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 661a Rn 1) wird durch eine Gewinnzusage mit Warenbestellung ein Verbrauchergerichtsstand im Sinne von Art. 15 EuGVVO bzw. des früheren Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ begründet (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - Rs C-96/00 (Rudolf Gabriel, NJW 2002, 2697 und ihm folgend BGH, Urteil vom 28.11.2002, NJW 2003, 426 [BGH 28.11.2002 - III ZR 102/02], OLG Braunschweig Urteil vom 09.09.2002, OLGR Braunschweig 2003, 47-50, OLG Hamm Urteil vom 25.11.2002 OLGR Hamm 2003, 305-308). Soweit die Rechtsprechung teilweise auf der alten Fassung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ ergangen ist, sollte die Neuregelung nach Art. 15 EuGVVO den Rechtsschutz des Verbrauchers verbessern, so dass die Rechtsprechung nunmehr ohne weiteres auf die nahezu inhaltsgleiche Neuregelung in Art. 15 EuGVVO zu erstrecken ist (siehe auch OLG Dresden, Beschluss vom 20.02.2003, EWiR 2003, 695 bis 696).
Die Voraussetzungen, unter denen der EuGH dem Verbraucher nach Art. 13 EuGVÜ bzw. Art. 15 EuGVVO die Möglichkeit einräumt, an seinem Wohnsitz zu klagen, sind vorliegend auch erfüllt, da die Gewinnzusage der Beklagten unstreitig von der Warenbestellung durch die Klägerin abhängig war (siehe schriftliche Gewinnmitteilung). Selbst ohne eine Warenbestellung wäre der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO eröffnet gewesen (BGH, Urteil vom 28.11.2002, NJW 2003, 426 [BGH 28.11.2002 - III ZR 102/02], Feuchtmeyer, NJW 2002, 3598, 3599). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich gem. § 13 ZPO daraus, dass die Klägerin ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Braunschweig hat.
II.
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB liegen vor.
1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für den zugrunde liegenden Anspruch deutsches Recht anwendbar. Da die Parteien keine Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB vorgenommen haben, war nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Klägerin als Verbraucherin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.
Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 661 a BGB sind erfüllt. Danach hat der Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis leisten (OLG Braunschweig, Urteil vom 9. September 2002, OLGR Braunschweig 2003, 47 bis 50).
Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig die beiden Schreiben vom 06.07.2001 übersandt, in denen die Klägerin als Gewinnberechtigte des 250.000,00 DM-Guthabens aus der Ziehung der Klasse 2 hervorgeht. Daraus konnte und durfte die Klägerin den Eindruck erhalten, dass sie als Gewinnerin bereits feststand. Dies ergibt sich neben der persönlichen Ansprache, die den Eindruck eines Preisgewinns insbesondere erweckt (OLG Braunschweig a.a.O., 47 bis 50), aus dem direkten Bezug auf eine bereits erfolgte Ziehung vom 02.07.2001. Der Klägerin wird in dem Schreiben auch mitgeteilt, dass die 250.000,00 DM bis zum Abruf innerhalb der nächsten 14 Tage für sie bereitliegen. Gestützt wird diese Aussage noch durch den Auszug aus einer angeblichen Gewinnerliste, in der die Klägerin persönlich unter Namensnennung mit einem Betrag von 250.000,00 DM vom 02.07.2001 namentlich aufgeführt ist. Weiter verstärkt wird die Tatsache des bereits feststehenden Gewinnes nach erfolgter Ziehung durch das beiliegende - angeblich "hineingeschmuggelte - Schreiben der Kundenberaterin .... Durch die in Schreibschrift gehaltene Drucktype soll eine besondere Vertrautheit erzielt und dadurch der Eindruck erweckt werden, dass die Klägerin tatsächlich als Gewinnerin bereits feststeht. In diesem Brief schreibt die angebliche Kundenberaterin auch, dass sie persönlich gesehen habe, wie die Klägerin als Gewinnerin von dem Losverfahren-Beauftragten ... gezogen worden sei. Auch die nachfolgende Bitte in eigener Sache, dass die Klägerin von dem Gewinn ihr doch etwas leihen möge, soll eine persönliche Nähebeziehung herstellen und der Klägerin suggerieren, sie habe tatsächlich einen erheblichen Gewinn erzielt. Soweit sich dem Vortrag der Beklagten entnehmen lässt, sie sei für dieses Schreiben nicht verantwortlich, kann sie sich darauf nicht berufen. Zum einen ergibt sich aus den von der Beklagten zugesandten "freundlichen Geschäftsbedingungen", dass Frau ... für die Beklagte arbeiten soll (Vergabebedingungen der freundlichen Geschäftsbedingungen). Zum anderen ist nicht glaubhaft, dass die angebliche Frau ... aus persönlichem Antrieb dieses Schreiben der Postsendung der Beklagten beigefügt haben soll. Tatsächlich ist das Schreiben auch nicht original in Handschrift geschrieben worden, sondern basiert entweder auf einer druckschriftlichen Computerschrift oder sonstiger Vervielfältigung. Insoweit sollte es lediglich den Eindruck einer handschriftlichen und damit persönlichen Nachricht erhalten.
Gegen den Anspruch der Klägerin aus der Gewinnzusage kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf ihre "freundlichen Einkaufsbedingungen" berufen. Bereits von ihrem Wortlaut her sind die Einkaufsbedingungen - ungeachtet ihrer Unzulässigkeit nach § 3 AGBG - nicht geeignet, dem Anspruch der Klägerin entgegen zu wirken. Nach dem direkten Inhalt der Gewinnzusage liegt gerade nicht der Fall vor, dass der Gewinn für die Klägerin lediglich als Teilwert zur mehrfach aufgeteilten Auszahlung innerhalb einer entsprechenden Kategorie erfolgt ist. Eindeutig wird insoweit in der Gewinnzusage der Eindruck erweckt, die Klägerin habe bei einer bereits erfolgten Ziehung vom 02.07.2001 einen Gewinn in Höhe von 250.000,00 DM erzielt, der nur noch abgerufen werden müsse. Dies ergibt sich zusätzlich auch aus der Formulierung "solange liegen die 250.000,00 für Sie bereit."
Weiter kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Bedingungen wie Ausfüllen des Teilnahmescheins und Anforderung von Waren innerhalb der ausbedungenen 14-Tage-Frist erfüllt sind. Die Vorschrift des § 661 a BGB, die vom Gesetzgeber eingeführt worden ist, um einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegen zu wirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (BGH, Urteil vom 28.11.2002, ZIP 2003, 685 bis 689), verlangt für den Anspruch auf Auszahlung des zugesagten Gewinns keine weiteren Voraussetzungen, wie z. B. die bestimmte Form einer Gewinnanforderung (OLG Braunschweig, a.a.O. Seite 47 bis 50). Der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des zugesagten Gewinns ist daher unabhängig davon entstanden, ob die Klägerin überhaupt Waren angefordert hat, so dass der Klägerin Anspruch auf die zugesagten 250.000,00 DM hat.
III.
Der Anspruch der Klägerin ist aber in Höhe von 143,20 DM durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit den Forderungen aus dem Warenkauf gem. §§ 433, 388, 387 BGB untergegangen. Unstreitig hat die Klägerin bei der Beklagten im Hinblick auf die Gewinnzusage bei Warenanforderung Gegenstände im Gesamtwert von 143,20 DM bestellt und bislang noch nicht bezahlt, so dass sie der Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 BGB verpflichtet ist.
Soweit die Beklagte Mahnkosten erhoben und einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, sind diese Kosten nicht erstattungsfähig, da ein Verzug der Klägerin, der diese Kosten rechtfertigen könnte, nicht vorliegt. Angesichts der fehlenden Bereitschaft der Beklagten, den zugesagten Gewinn in Höhe von 250.000,00 DM auszuzahlen, konnte die Klägerin ihre Leistung ebenfalls zurückhalten, so dass Verzug nicht begründet worden ist.
IV.
Auch der Zinsanspruch ist aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288, BGB a. F. begründet. Die Klägerin hat der Beklagten über Rechtsanwalt ... am 10.12.2001 ein Schreiben übermitteln lassen, in dem sie die Zahlung des Gewinns binnen 10 Tagen forderte. Auch wenn dieses Schreiben an den damals von der Beklagten zur Eintragung des Kaufpreises eingeschalteten Rechtsanwalts ... und nicht an die Beklagte persönlich gerichtet worden ist, muss sich die Beklagte den Zugang dieses Schreibens bei Rechtsanwalt ... zurechnen lassen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte Rechtsanwalt ... beauftragte hatte und dieser laut eigenem Schreiben vom 30.01.2002 die Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch der Beklagten weitergeleitet hat. Die Beklagte muss sich daher so behandeln lassen, als ob das Schreiben direkt an sie erfolgt wäre.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2004 gab weder Anlass für einen Schriftsatznachlass noch einen Eintritt in die mündliche Verhandlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, da die Zuvielforderung relativ geringfügig war und besondere Kosten mangels Gebührensprung nicht verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, Satz 3 ZPO. Gemäß § 3 ZPO war der Zahlungsantrag der Klägerin für die Bestimmung des Streitwertes heranzuziehen. Der Wert der von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung war gemäß § 19 Abs. 2 GKG hinzuzusetzen.