Landgericht Braunschweig
Urt. v. 15.12.2004, Az.: 22 O 2512/04

Fischzuchtbetrieb; irreführende Werbung; Irreführung; japanischer Zierfisch; Koi; KOI-CLINIC; Pflege; Unternehmensbezeichnung; Unternehmensgegenstand; Verkauf; Wettbewerbsverstoß

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
15.12.2004
Aktenzeichen
22 O 2512/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für ihren Geschäftsbetrieb mit „Clinic“ zu werben, insbesondere wie folgt: ...

2. an den Kläger 189,00 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 9.9.2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO.

Das Urteil ist bei Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 11.000,- Euro vorläufig vollstreckbar, § 709 ZPO.

Tatbestand:

1

Die Beklagte warb in dem koi-Magazin 2/2003 (Bl. 7) unter Koi-Clinic (Bl. 2 und Anlage K 11 unten). Eine Anmahnung blieb erfolglos. Ein Einigungsversuch scheiterte.

2

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

3

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

4

Sie hält es für ausreichend, dass die tierärztliche Versorgung durch die Ärzte der Tierarztpraxis ... unter gleicher Anschrift, im demselben Gebäude auf demselben Areal gewährleistet sei.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen sind, und die weitere Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auf das Protokoll wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

6

Die einschlägigen (Rechts-) Fragen haben die Parteien in ihren Schriftsätzen aufgefächert. Darauf wird verwiesen. Dies bedarf keiner Wiederholung oder/und Vertiefung, auch nicht zu Fragen, die die Änderung der Rechtslage betreffen. Maßgebend ist, dass mit der Bezeichnung „Clinic“ - grob - irreführend geworben worden ist. Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden den Begriff Clinic mit der Tätigkeit eines Arztes innerhalb dieser Einrichtung. Die Beklagte hat jedoch einen Tierarzt nicht angestellt. Die Kooperation mit ihrem Ehemann steht der tierärztlichen Leitung der Einrichtung der Beklagten nicht gleich. Der Betreuungsvertrag, der unter dem 21.3.2003 formuliert ist (Bl. 42), weist zudem aus, dass eine etwa notwendige medizinische Behandlung ausschließlich in der Praxis ... oder eines anderen Tierarztes erfolgt, das Tierrehacentrum keinerlei Verantwortung trägt. Damit ist exakt das ausgeschlossen, was bei einer Clinic erforderlich ist - und zwar von jedermann so verstanden und erwartet -, nämlich die tierärztliche Behandlung in der Einrichtung, die die Beklagte als Clinic und daneben auch als Tierrehacentrum betreibt. Auf Spezialisten, die hinzugezogen werden können, kommt es nicht an. Z.B. wird eine Hausarztpraxis nicht deshalb zur Spezialklinik, weil bei Bedarf der Hausarzt Spezialisten konsultiert oder an Spezialisten verweist (überweist). Um eine Bagatelle handelt es sich nicht. Die Wiederholungsgefahr besteht.

7

Die Abmahnkosten hat die Beklagte zu ersetzen. Der angesetzte Betrag ist angemessen.