Landgericht Braunschweig
Urt. v. 17.09.2004, Az.: 4 O 1240/04

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
17.09.2004
Aktenzeichen
4 O 1240/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 42504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2004:0917.4O1240.04.0A

Fundstelle

  • JWO-VerkehrsR 2004, 402

In dem Rechtsstreit

...

wegen Gewährleistung aus Kaufvertrag

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2004 durch ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.805,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2004 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Chrysler PT Cruiser 2.0 Limited, Fahrgestell-Nr.: 1 CF8FEN8932U5138501, zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert: 19.620,36 €.

Tatbestand

1

Mit der Klage macht der Kläger aus abgetretenem Recht großen Schadensersatz nach Rücktritt vom Kaufvertrag geltend.

2

Zwischen der Beklagten und der Ehefrau des Klägers ist unter dem 15.01.2002 ein Kaufvertrag über einen Pkw Chrysler PT Cruiser 2.0 zustande gekommen, der vom Kläger unterschrieben worden ist. Mit Erklärung vom 22.07.2004 hat die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag an den Kläger abgetreten.

3

Der Preis des verkauften Fahrzeugs war mit 17.590,00 € vereinbart. Bezeichnet wird das Fahrzeug im Kaufvertrag als "Import-Fahrzeug wie gesehen", unter "Sonstiges" ist vermerkt: "Lagerfahrzeug. Modelljahr 02." (Kaufvertrag vom 15.01.2004, Anlage K 1). Beim Modelljahr 2002 handelt es sich um das neueste Modell des PT-Cruiser, Hersteller des Fahrzeugs ist die Daimler-Chrysler AG.

4

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der von der Ehefrau des Klägers erworbene Pkw am 15.10.2001 produziert worden ist. Die aus seiner Sicht erhöhte Standzeit des Pkw hat der Kläger dadurch entdeckt, dass das Fahrzeug - wie er behauptet - so genannte "Standbeulen" aufgewiesen hat.

5

Mit Schreiben vom 12.03.2004 verlangte der Kläger von der Beklagten, dass diese ihm ein "vertragsgemäßes" Fahrzeug liefern solle, das allenfalls 12 Monate alt sei. Nachdem die vom Kläger gesetzte Frist von 10 Tagen verstrichen war, trat der Kläger mit Schreiben vom 30.03.2004 vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte zur Zahlung von 17.590,00 € zuzüglich Aufwendungen von 2.145,00 € bis zum 05.04.2004 auf.

6

Der Kläger ist der Ansicht,

7

er sei berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten, da die Beklagte die von ihm geforderte Nachbesserung durch Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das nicht älter als 12 Monate alt sei, nicht nachgekommen sei. Weiter behauptet er, die Reifen des Fahrzeuges hätten so genannte "Standbeulen" durch die lange Lagerdauer aufgewiesen, so dass beim Fahren Laufgeräusche entstanden seien. Dies habe er erst bemerkt, als er die sofort nach Erwerb des Kaufvertrages montierten Winterreifen gegen die Originalreifen wieder ausgetauscht habe. Im Wege des Rücktritts begehrt der Kläger Rückgewähr des Bruttopreises; für gezogene Nutzungen lässt sich der Kläger 0,10 € je 1.000 km für eine Laufleistung von 7.000 km anrechnen.

8

Weiter begehrt der Kläger Ersatz für die aufgewendeten Kosten für eine Anhängerkupplung in Höhe von 847,50 €, der Installation eines Navigationssystems in Höhe von 208,72 € sowie eines Chrom-Kühlergrills, Chrom-Heckleuchtenblenden und Chrom-Scheinwerferblenden in Höhe von 984,14 €. Für die Anschaffung von vier neuen Reifen seien ihm Kosten von 440,00 € entstanden.

9

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.620,36 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2004 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Chrysler PT Cruiser 2.0 Limited, Fahrgestell-Nr.: 1 CF8FEN8932U5138501, zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte ist der Ansteht, dass das Fahrzeugvertragsgemäß geliefert worden sei. Das Fahrzeug sei ausdrücklich nicht als Neufahrzeug, sondern als Import-Fahrzeug und Lagerfahrzeug Modelljahr 2002 verkauft worden. Die Ehefrau des Klägers habe beim Kauf des Kraftfahrzeuges gewusst, dass das Fahrzeug aus dem Modelljahr 2002 stamme und daher älter als 1 Jahr gewesen sei. Ein Fahrzeug sei neu, wenn es aus neuen Materialien hergestellt worden und bislang nicht benutzt worden sei. Eine Fabrikneuheit sei nicht vereinbart worden. Zumindest müsse sich der Kläger für die Nutzungen aber eine Nutzungsentschädigung von mindestens 1 % des Bruttokaufpreises anrechnen lassen.

12

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.09.2004 behauptet die Beklagte, dass der Kläger das streitbefangene Kraftfahrzeug rund 37 % unter Neupreis erhalten habe, weil es sich um ein Lagerfahrzeug gehandelt habe. Modelljahr 2002 bedeutet, dass es sich um Fahrzeuge handele, die ab Oktober 2001 hergestellt worden seien. Weiterhin behauptet die Beklagte, dass der Kläger mittlerweile mindestens 12.000 km mit dem Fahrzeug gefahren sein dürfte.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist überwiegend begründet.

14

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 18.746,46 € aus Rücktritt vom Kaufvertrag gem. §§ 434 Abs. 1, 440 Abs. 1, 281 Abs. 1, 398 BGB.

15

1.

Der von der Beklagten gelieferte Pkw Chrysler PT Cruiser weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, da er nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

16

Nach dem Kaufvertrag haben die Parteien vereinbart, dass es sich bei dem verkauften Fahrzeug um ein "Import-Fahrzeug" als "Lagerfahrzeug. Modelljahr 02." handeln sollte. Bei der Beschreibung als "Lagerfahrzeug" handelt es sich um eine Beschaffenheitsangabe, da allgemein bekannt ist, dass ein Fahrzeug auch ohne Benutzung durch reine Standdauer in wesentlichen Bestandteilen altert und dadurch an Wert verliert (Für eine Beschaffenheitsangabe auch Palandt/Putzo, BGB, 62. Auflg., § 4344 Rn 71 unter Berufung auf OLG Koblenz NJW-RR 97, 430). Angesichts der streitigen Vorstellungen der Parteien, welche maximale Lagerdauer ein als Lagerfahrzeug verkauftes Fahrzeug haben darf, war auszulegen, wie diese Vereinbarung üblicherweise verstanden werden kann.

17

Zunächst ist insoweit der Beklagten zuzugeben, dass es sich bei einem als "Lagerfahrzeug" bezeichneten Fahrzeug nicht um ein Neufahrzeug im Sinne von "fabrikneu" handeln kann, das nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein maximales Alter von 12 Monaten haben darf (BGH, Urteil vom 15.10.2003, BGH Report 3/2004, 151). Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe bei Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht bemerkt, dass es sich um ein "Lagerfahrzeug" handelt, kann er damit nicht durchdringen, da er den Kaufvertrag mit dieser Vereinbarung unterschrieben hat und sich insoweit an seiner Unterschrift festhalten lassen muss. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob - wie die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz behauptet - der Verkäufer den Kaufvertrag mit dem Kläger im einzelnen durchgegangen ist.

18

Der Begriff "Lagerfahrzeug" deutet im Gegensatz zum sonstigen Verkauf von Neuwagen ohne einen solchen Zusatz gerade an, dass dieses Fahrzeug länger als ein als Neuwagen verkauftes Fahrzeug auf "Lager" gestanden hat und deshalb auch ein älteres Produktions- und Herstellungsdatum aufweist. Bei einem Lagerfahrzeug muss daher mit einer höheren Lagerdauer gerechnet werden, als dies bei einem Neufahrzeug der Fall sein würde (OLG Koblenz MDR 1996, 1125, [OLG Koblenz 27.06.1996 - 5 U 82/96] Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 208). Die Beschreibung als Lagerfahrzeug bedeutet aber nicht, dass der Käufer - ohne besonderen Hinweis auf das konkrete Produktionsdatum- nunmehr jede beliebige Lagerzeit des Fahrzeuges akzeptieren muss (OLG Koblenz NJW-RR 1997, 430, [OLG Koblenz 27.06.1996 - 5 U 82/96] Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 450).

19

Insoweit ist daher in Bezug auf die bei einem Neuwagen im Sinne von Fabrikneuheit zulässige maximale Lagerdauer von 12 Monaten abzugrenzen, welche Lagerdauer bei Erwerb eines "Lagerfahrzeugs" als vereinbart anzusehen ist.

20

Die bisher ergangene Rechtsprechung weist keine einheitliche Richtung auf. Während das OLG Koblenz (Urteil vom 13.07.1995 -5 U 166/95- n.v., in Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 208) die üblicherweise in Kauf zu nehmende Lagerdauer bei einem Neufahrzeug von bis zu einem Jahr bei einem als Lagerfahrzeug verkauften Fahrzeug auf 18 Monate verlängert hat, stellt das OLG Schleswig (Urteil vom 21.07.1999, OLGR 1999, 412) neben der Lagerdauer darauf ab, ob das Modell vom Hersteller weitgehend unverändert hergestellt wird und keine wesentlichen, durch die Standzeit bedingten Mängel oder Schäden aufweist. Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 05.05.2998, NJW-RR 98, 1211) hat entschieden, dass das Alter des Fahrzeuges nicht der Offenbarungspflicht des Verkäufers unterliegt, wenn der Händler ein Fahrzeug als 0-km-Fahrzeug unter Hinweis auf den Modellwechsel mit einem überdurchschnittlichen Abschlag verkauft und der Käufer weiß, dass er kein Neufahrzeug erwirbt. Die besonders günstigen Kaufkonditionen könnten dabei ein Hinweis darauf sein, dass das Alter des Lagerfahrzeugs nicht zugesichert werden sein soll.

21

Angesichts der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem als Neuwagen verkauften Fahrzeug das Herstellungsdatum nicht länger als 12 Monate verstrichen sein darf - unabhängig davon, ob ein Modellwechsel oder lagerbedingte Mängel vorliegen - erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, auch bei einem als "Lagerfahrzeug" verkauften Fahrzeug mit 0 km Laufleistung eine absolute Grenze der maximal zulässigen Lagerdauer zu ziehen, die sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers in angemessener Weise berücksichtigt. Während der Verkäufer ein Interesse hat, auch bereits länger auf Lager stehende Fahrzeuge zu einem - wenn auch herabgesetzten Preis - zu verkaufen, hat der Käufer ein Interesse daran, dass durch die Länge der Lagerzeit kein unübersehbarer Wertverlust durch rein standzeitbedingte Alterung eingetreten ist, der den gewährten Preisvorteil aufwiegt oder sogar übertrifft. So sind Reifen nach Empfehlung der Reifenhersteller ohne Rücksicht auf die Laufleistung nur über einen Zeitraum von 5 bis 6 Jahren zu gebrauchen. Ähnliche Alterungserscheinungen weisen auch Lacke und sonstige Kunststoffteile auf. Angesichts dieser bereits aufgezeigten Alterungsproblematiken und des damit einhergehenden Wertverlustes erscheint es bei Abgrenzung sowohl der berechtigten Interessen des Käufers als auch des Verkäufers angezeigt, von einer maximalen Lagerdauer von 2 Jahren auszugehen. Dies bedeutet eine Verdoppelung der Lagerdauer, die ein Neuwagenkäufer bei seinem Fahrzeug hinnehmen muss. Eine darüber hinausgehende Lagerdauer würde ein Fahrzeug mit 0-km eher einem Gebrauchtfahrzeug gleichstellen, während nach der berechtigten Käufererwartung der Vergleich zu einem Neufahrzeug näher liegt.

22

Vorliegend ist der PT Cruiser bereits am 15.10.2001 hergestellt worden und war daher zum Zeitpunkt des Kaufes am 15.01.2004 bereits 27 Monate alt, so dass er die 2-Jahresgrenze um 3 Monate überschritten hat. Auch unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles musste der Kläger mit einer derartigen Lagerdauer ohne konkreten Hinweis nicht rechnen. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz behauptet, dass sie dem Kläger das Fahrzeug mit einem Preisabschlag von 37 % verkauft hat, könnte dies zwar ein Anzeichen dafür, dass der Kläger ein gemessen am Neuwagenpreis günstiges Fahrzeug erworben hat. Auch ein verhältnismäßig großer Preisabschlag rechtfertigt jedoch noch nicht jedwede beliebige Lagerdauer, so lange nicht auf die konkrete Lagerdauer hingewiesen wird. Der Käufer eines reimportierten Fahrzeuges, das zusätzlich als "Lagerfahrzeug" bezeichnet wird, erwartet in jedem Fall einen höheren Preisabschlag, da er sonst auf ein entsprechendes Neuwagenangebot zurückgreifen könnte, für das zur Zeit ebenfalls erhebliche Preisabschläge erzielt werden können. Die Beklagte hat auch nicht konkret behauptet, dass sie den Kläger unter Darstellung des Preisabschlags in Höhe von 37 % des Neuwagenpreises über die Länge der Lagedauer informiert hat. Weiter folgt auch gerade aus der Bezeichnung "Modelljahr 2002" eher die Erwartung des Käufers, ein Fahrzeug mit Produktionsdatum im Jahr 2002 zu erwerben. Soweit die Beklagte demgegenüber darauf hinweist, dass Fahrzeuge des Modelljahres 2002 bereits ab 01.10.2001 hergestellt werden können, handelt es sich um eine Kenntnis, über die interessierte Fachkreise verfügen, die aber nicht zum allgemeinen Wissen eines durchschnittlichen Autokäufers gehören. Insoweit muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, dass die Bezeichnung "Modelljahr 2002" gerade darauf hinweist, dass es sich um ein bereits vor dem Jahr 2002 hergestelltes Fahrzeug handelt. Im Gegenteil wird durch die Bezugnahme des Jahres 2002 bei einem durchschnittlichen Käufer die Erwartung geweckt, ein Fahrzeug zu erwerben, das zumindest aus dem Produktionsjahr 2002 stammt.

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2.

Der Kläger konnte angesichts des vorliegenden Mangels auch gemäß §§ 281 Abs. 1 und 5, 346 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, da die Beklagte trotz gesetzter Frist nicht nachgebessert hat.

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Folge des Rücktritts ist, dass die Beklagte gem. §§ 346 Abs. 1, 338 BGB dem Kläger den empfangenen Kaufpreis zurückgewährt, Zug um Zug gegen die Rückgabe des verkauften Fahrzeuges.

25

Zutreffend lässt sich der Kläger gem. § 346 Abs. 1 BGB auch die Nutzungen für die gefahrenen Kilometer abziehen, die er mit Schriftsatz vom 13.09.2004 mit 7000 km angegeben hat. Soweit die Beklagte zunächst von einer Laufleistung von 10.000 km und mit nicht nachgelassenem Schriftsatz von nunmehr 12.000 km ausgeht, ist dies ohne eigene Kenntnis erfolgt und wird weder durch Sachvortrag noch durch Beweisantritt gestützt, so dass von der vom Kläger angegebenen Laufleistung von 7.000 km auszugehen ist.

26

Soweit in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten zur Bemessung des Gebrauchsvorteils vertreten werden, folgt das Gericht der Ansicht, dass ein Vergütungssatz von 0,67 % des Bruttokaufpreises je angefangene 1.000 km angemessen sind (OLG Braunschweig vom 06.08.1998, OLGR 1998, 274, OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.1996, MDR 1996, 1125). Diese Betrachtungsweise entspricht insoweit der Lebenswirklichkeit, als bei einem durchschnittlichen Pkw mit einer üblichen Laufleistung von 150.000 km zu rechnen ist. Andere Betrachtungsweisen mögen bei Fahrzeugen der Luxusklasse oder Dieselfahrzeugen angebracht sein (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 322).

27

Angesichts gefahrener 7.000 km muss sich der Kläger daher bei einem Vergütungssatz von 0,67 % auf den Bruttokaufpreis von 17.590,00 als Ausgleich für die gezogenen Nutzungen einen Betrag von 824,97 € anrechnen lassen.

28

3.

Aufgrund seines rechtswirksamen Rücktritts kann der Kläger auch den so genannten großen Schadensersatz verlangen, d. h. er kann die Sache zurückgeben und seinen weiteren Schaden, inklusive der Folgeschäden, ersetzt verlangen (Palandt/Heinrichs, aaO, § 280, Rn 47, 19). Zu den ersatzfähigen Folgeschäden gehören die auf das Fahrzeug gemachten Aufwendungen, da diese für den Kläger bei Rückgabe des Fahrzeugs keinen Nutzen mehr aufweisen. Dazu gehören die Kosten in Höhe von 847,50 € für die Anhängerkupplung, für den Einbau des Navigationssystems in Höhe von 208,72 € sowie die Kosten für Montage von Chrom-Kühlergrill, Chrom-Heckleuchtenblenden und Chrom-Scheinwerferblenden in Gesamthöhe von 984,14 €.

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Dagegen kann der Kläger nicht die Kosten verlangen, die er für die Anschaffung der vier neuen Reifen aufgewendet hat. Bei Erwerb dieser Reifen wusste der Kläger bereits, dass das Fahrzeug älter als erwartet war und konnte daher von möglichen Gewährleistungsansprüchen gegen die Beklagte ausgehen. Vor Ablehnung berechtigter Nachbesserung - i.S. eines Verlangens nach Mangelbeseitigung durch Lieferung und Anbau neuer Reifen - war der Kläger daher nicht berechtigt, seinerseits bereits den aus seiner Sicht bestehenden Mangel dadurch zu beheben, dass er die neuen Reifen selbst erworben hat. Der Auftrag für die neuen Reifen erfolgte am 15.03.2004 (Anl. K 7, Bl. 12 d.A.), während der Kläger bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2004 die Nachbesserung durch Lieferung eines anderen Fahrzeugs verlangt hatte (Anl. K 2, BI.6dA).

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II.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Durch die Fristsetzung vom 30.03.2004 zur Zahlung zum 05.04.2004 befand sich die Beklagte mit der Zahlung zum 16.04.2004 im Verzug.

31

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze gaben keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

32

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, da sowohl die Zuvielforderung als auch die durch diese verursachten Kosten unter 10% liegen und somit geringfügig bzw. nicht erheblich sind Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflg., § 92 Rn 10).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 709 Satz 1 und 3 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Gemäß § 3 ZPO war der Streitwert nach der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruches zu bestimmen.