Landgericht Braunschweig
Urt. v. 01.10.2004, Az.: 4 O 905/04 (091)
Anspruch auf Öffnung der Grabstelle und Herausgabe und Übergabe des Leichnams unter dem Gesichtspunkt der Totenfürsorge; Zuständigkeit für die Umbettung einer Leiche
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 01.10.2004
- Aktenzeichen
- 4 O 905/04 (091)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 37068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2004:1001.4O905.04.091.0A
Rechtsgrundlage
- § 1922 BGB
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2004
durch
den Richter am Landgericht xxx als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe zu leisten.
Streitwert: 9.000,00 EUR
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten, der Herausgabe und Übergabe des Leichnams des verstorbenen Bruders des Klägers zuzustimmen.
Der Kläger ist der Bruder des am 28.01.2004 in Braunschweig verstorbenen Herrn xxx, geboren am xxx; die Beklagte war dessen Lebensgefährtin. Die eheähnliche Beziehung der Beklagten mit Herrn xxx dauerte ununterbrochen von 1969 bis zum Zeitpunkt seines Todes.
Ende 1999 erkrankte Herr xxx schwer und wurde am 19.11.2003 in das Städtische Klinikum in Braunschweig eingeliefert. Dort verstarb er am 28.01.2004. Eine schriftliche Erklärung darüber, wo Herr xxx bestattet werden möchte, ist nicht vorhanden.
Der Kläger hatte im Klinikum eine Erklärung vom 19.01.2004 übergeben, in der er im Falle des Todes seines Bruders um Herausgabe des Leichnams für die Ausfuhr nach Polen bat. Als die Beklagte von diesem Schreiben des Klägers erfuhr, teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Klinikum mit Schreiben vom 23.01.2004 mit, dass Herr xxx im Falle des Todes an die Beklagte herausgegeben werden solle. In einem Schreiben vom 27.01.2004 teilte daraufhin das Klinikum dem Kläger mit, dass Herr xxx im Falle des Todes an die Beklagte herausgegeben würde. Mit weiterem Schreiben vom 29.01.2004 teilte das Klinikum dann dem Kläger mit, dass Herr xxx am 28.01.2004 verstorben sei und an die Beklagte herausgegeben werde. Beide Schreiben erreichten den Kläger mit Verzögerung.
Das Städtische Klinikum gab den Leichnam des verstorbenen Herrn xxx dann an die Beklagte heraus, die ihn am 03.02.2004 auf dem katholischen Friedhof in Braunschweig beerdigen ließ.
Der Kläger behauptet,
es sei Wille seines verstorbenen Bruders gewesen, in der Familiengruft in Polen bestattet zu werden. Bei einem Treffen in Polen am 01.12.1980 habe man unter Beteiligung des Bruders beschlossen, dass sowohl die Mutter, die Schwester, der Kläger und sein Bruder in einer Gruft in Polen beerdigt werden sollten. Der Verstorbene habe im Jahr 1989 daraufhin auch erhebliche Beträge zur Beteilung an der Gruft, nämlich 8.000,00 DM und 9.000,00 $, an den Kläger überwiesen. Weiter sei bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Bruders zu berücksichtigen, dass es Sitte und Tradition der Roma entspreche, in einer Familiengruft beigesetzt zu werden. Der Bruder habe sich auch nicht von Sitten und Gebräuchen der Roma abgekehrt, sondern höchstens ein anderweitige Lebensart und -weise erduldet. Bezeichnend sei insoweit auch, dass sein Bruder die Beklagte trotz der langen Beziehung im Endeffekt nicht geheiratet habe. Sein Bruder habe stets vorgehabt, nach Erreichen des Rentenalters nach Polen zurückzukehren. Bis zum Tode seines Bruders habe er mit diesem zumindest in telefonischem Kontakt gestanden.
Der Kläger beantragt,
- 1)
die Beklagte wird verurteilt, in die Öffnung der Grabstelle mit der Nr. xxx auf dem katholischen Friedhof in Braunschweig, Verwaltungsanschrift: Franz-Freese-Weg 1, 38126 Braunschweig einzuwilligen,
- 2)
der Herausgabe und Übergabe des Leichnams des verstorbenen Bruders des Klägers, xxx, der an der unter Ziff. 1) beschriebenen Grabstelle beerdigt ist, zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
ihr verstorbener Lebensgefährte habe ausdrücklich den Wunsch geäußert, mit ihr in Braunschweig bestattet zu werden. Dies habe er letztmalig im Beisein der Zeuginnen xxx und xxx anlässlich der Feier seines 80. Geburtstages geäußert. Herr xxx sei voll in ihre Familie mit drei Töchtern und sechs Enkeln integriert gewesen wie ein Vater und Großvater. Von den Sitten und Gebräuchen der Roma habe sich Herr xxx auch weitgehend abgewandt. Dafür führt die Beklagte unter anderem an, dass Herr xxx die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen habe, durch regelmäßige Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe und den Frauen der Familie auch gestattet habe, Hosen statt Röcke zu tragen. Wegen dieses Abkehrs von den Sitten und Gebräuchen der Roma sei es auch zu einem Streit von Herrn xxxx mit dem Kläger gekommen, anlässlich dessen Herr xxx den Kläger aus dem Zimmer geworfen habe. Seit diesem Vorfall aus dem Jahr 1993 habe es zwischen den Brüdern keinen Kontakt mehr gegeben.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.09.2004 durch Vernehmung von Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10.09.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht auch als Bruder des Verstorbenen kein Anspruch auf Öffnung der Grabstelle und Herausgabe und Übergabe des Leichnams seines verstorbenen Bruders xxx aus dem Gesichtspunkt der Totenfürsorge zu, da er weder eine schriftliche Erklärung vorlegen noch einen mutmaßlichen Willen des Verstorbenen beweisen konnte, dass dieser in Polen habe bestattet werden wollen.
Die Frage, wer zu Entscheidungen über den Leichnam des Verstorbenen, über die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte sowie über Fragen einer Umbettung der Leiche zuständig sein soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen aufgrund seines noch fortwirkenden Persönlickeitsrechts (BGH FamRZ 1978, 15, OLG Karlsruhe NJW 2001, 2980 [OLG Karlsruhe 26.07.2001 - 9 U 198/00], Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Auflage, Einleitung vor § 1922 Rn. 9). Das Totenfürsorgerecht hat also in erster Linie derjenige, den der Verstorbene mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge beauftragt hat und der nicht zum Kreis der an sich dazu berufenen Angehörigen zählen muss, sondern auch der Lebensgefährte (OLG Karlsruhe NJW 2001, 2980 [OLG Karlsruhe 26.07.2001 - 9 U 198/00]) sein kann. Nur soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind nach Gewohnheitsrecht seine nächsten Angehörigen berechtigt und verpflichtet (BGH FamRZ 1978, 15). Anordnungen und Wünsche des Verstorbenen können dabei sowohl in einem Testament als auch formlos zum Ausdruck gebracht werden (Palandt/Edenhofer, a.a.O., Einleitung vor § 1922 Rn. 10). Die Beweislast für einen entsprechenden Willen des Verstorbenen hat dabei, wer einen solchen Willen behauptet (BGH FamRZ 1992, 657 [BGH 26.02.1992 - XII ZR 58/91]).
Da eine schriftliche Äußerung des verstorbenen Herrn xxx nicht vorliegt, aus der sein ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille hinsichtlich der Frage zu entnehmen wäre, wo er bestattet werden wollte, war zu prüfen, ob ein anderweitig geäußerter ausdrücklicher Wille des Verstorbenen vorlag. Der Beklagten ist es durch die durchgeführte Beweisaufnahme gelungen, einen ausdrücklichen Willen des Verstorbenen zu beweisen, mit ihr in Braunschweig bestattet zu werden.
Sowohl die Zeugin xxx als auch die Zeugin xxx haben bekundet, dass der verstorbene Herr xxx - den sie als Opa bezeichneten - bei der Feier seines 80. Geburtstages im Sankt Vinzent Krankenhaus der Beklagten gegenüber auf deren Frage geantwortet habe, dass er hier in Braunschweig mit der Beklagten beerdigt werden wolle.
Der von den Zeuginnen bekundete ausdrückliche Wille des Verstorbenen in Braunschweig mit der Beklagten beerdigt zu sein, ist für das Gericht auch aus den weiteren Umständen nachvollziehbar und damit glaubhaft. Dabei ist in erster Linie die langjährige, über 35 Jahre dauernde Lebensgemeinschaft mit der Beklagten zu berücksichtigten. Insoweit ist es üblich und nachvollziehbar, dass ein Verstorbener nach 35 Jahren eheähnlicher Lebensgemeinschaft den Wunsch hat, nach seinem Tod an der Seite des langjährigen Lebenspartners bestattet zu werden. Es mag zwar durchaus sein, dass - wie der Kläger vorträgt - es nach den Sitten und Gebräuchen der Roma üblich ist, gemeinsam mit der Familie in einer Gruft bestattet zu werden. Weiter ist durchaus möglich, dass der Verstorbene für eine solche Familiengruft Geld hergegeben und damals auch den Wunsch gehabt hat, in einer Familiengruft in Polen bestattet zu werden. Entscheidend ist jedoch nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und ein daraus gemutmaßter Wille, sich so zu verhalten wie andere Angehörige dieser Volksgruppe, sondern allein der vor dem Tod bestehende tatsächliche Wille des Verstorbenen. Dass insoweit zumindest ein Willenswandel beim verstorbenen Herrn xxx eingetreten ist, ergibt sich auch daraus, dass er die vom Beklagten behauptete Absicht, sich nach Erreichen der Pensionsgrenze ein angenehmes Leben in Polen zu machen, unstreitig nicht verwirklicht hat, sondern bis zu seinem Tod im Alter von 81 Jahren in Braunschweig bei seiner Lebensgefährtin geblieben ist.
Das Gericht hält es auch für nachvollziehbar, dass der schwer erkrankte Herr xxx bei der Feier seines 80. Geburtstages mit der Beklagten darüber gesprochen hat, wo er beerdigt werden wolle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Herr xxx schwer erkrankt und auch in einem bereits höheren Alter war, so dass die Frage von Ort und Art der Beerdigung durchaus aufkommen konnte. Es ist auch nicht unglaubhaft, dass die Beklagte Herrn xxx zu diesem Zeitpunkt nach seinem Willen gefragt hat, ob er nun in Polen oder bei ihr in Braunschweig bestattet werden wolle. Diese Frage war insbesondere insoweit gerechtfertigt, als die Beklagte und Herr xxx nicht verheiratet waren und die Beklagte damit nicht zu dem anerkannten Kreis naher Angehöriger zählte, die gewohnheitsgemäß zur Wahrnehmung der Totenfürsorge berechtigt sind. Auch für die Beklagte musste sich angesichts der Krankheit und des Alters von Herrn xxx die Frage aufdrängen, was im Fall seines Todes passieren solle. Hintergrund der Frage mag auch durchaus gewesen sein, dass Herr xxx aus Polen stammte und vielleicht früher einmal - wie der Kläger behauptet - den Wunsch hatte, in Polen mit seiner Familie beerdigt zu werden.
An der Glaubwürdigkeit der beiden vernommenen Zeuginnen xxx und xxx hat das Gericht keinerlei Zweifel. Beide Zeuginnen waren noch ersichtlich ergriffen von der Trauer über den Tod des Verstorbenen und bereits aus diesem Grunde nach Ansicht des Gerichts nicht in der Lage, einseitig falsche Aussagen zu Gunsten der Beklagten, die ihre Oma ist, zu machen. Ihre Aussagen waren auch in sich stimmig, ohne abgesprochen zu wirken.
Angesichts des bewiesenen ausdrücklichem Willens des verstorbenen Herrn xxx, hier in Braunschweig an der Seite seiner Lebensgefährtin begraben zu werden, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 9.000,00 EUR
Gemäß § 3 ZPO war der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an den von ihm gestellten Anträgen zu bemessen, die dieser indiziell mit 9.000,00 EUR angegeben hat. Angesichts besserer Erkenntnisse hatte das Gericht keine Bedenken, dieses bekundete Interesse als Streitwert zu Grunde zu legen.