Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.11.2004, Az.: 3 T 1120/04
Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zu einem gerichtlichen Verfahren; Kostentragungspflicht des Staates
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 22.11.2004
- Aktenzeichen
- 3 T 1120/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2004:1122.3T1120.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - AZ: 33 XIV 84/04 B
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 3 EMRK
Fundstelle
- InfAuslR 2005, 62 (Volltext mit red. LS)
In der Abschiebehaftsache
des georgischen Staatsangehörigen Alan C., geb. am 11.03.19XX in C. (Georgien), z. Zt. JVA Langenhagen, Benkendorffstraße 32 , 30855 Langenhagen,
wird festgestellt:
Tenor:
Die Staatskasse hat die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit die Beiziehung für eine Verständigung mit dem Bevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.
Gründe
Nach Art 6 Abs. 3e MRK war die Beiziehung eines Dolmetschers zu genehmigen. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung (BverfG NJW 2004, 50-51) ist auch auf Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens zu übertragen.
Serra de Oliveira
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