Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.11.2004, Az.: 3 T 1120/04

Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zu einem gerichtlichen Verfahren; Kostentragungspflicht des Staates

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
22.11.2004
Aktenzeichen
3 T 1120/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2004:1122.3T1120.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - AZ: 33 XIV 84/04 B

Fundstelle

  • InfAuslR 2005, 62 (Volltext mit red. LS)

In der Abschiebehaftsache
des georgischen Staatsangehörigen Alan C., geb. am 11.03.19XX in C. (Georgien), z. Zt. JVA Langenhagen, Benkendorffstraße 32 , 30855 Langenhagen,
wird festgestellt:

Tenor:

Die Staatskasse hat die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit die Beiziehung für eine Verständigung mit dem Bevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.

Gründe

1

Nach Art 6 Abs. 3e MRK war die Beiziehung eines Dolmetschers zu genehmigen. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung (BverfG NJW 2004, 50-51) ist auch auf Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens zu übertragen.

Kalbitzer-König
Serra de Oliveira
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