Landgericht Braunschweig
Urt. v. 23.01.2004, Az.: 12 O 2038/03
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem Maklervertrag; Untersagung der Beauftragung eines weiteren Maklers; Grundsatz der Beibehaltung der Abschlussfreiheit durch den Auftraggeber
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 23.01.2004
- Aktenzeichen
- 12 O 2038/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 34905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2004:0123.12O2038.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 305c Abs. 2 BGB
- § 307 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- AIM 2004, 117
- AIM * 2004, 117 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 2004, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz aus Maklervertrag
In dem Rechtsstreit
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.2003
durch
die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streitverkündung entstandenen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für den Beklagten und die Streithelferin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden.
Der Streitwert wird auf 14.169,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Maklervertrages.
Der Beklagte erteilte am 31. Mai 2002 der ..., einer Immobilienmaklergesellschaft, den Alleinauftrag zum Verkauf des Grundstückes pp. Die Vertragslaufzeit endete im Dezember 2002. Der Alleinvertrag enthielt die folgende sog. Kundenschutzklausel:
"Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf bzw. Kündigung dieses Auftrages mit einem durch den Makler nachgewiesenen Interessenten ein notarieller Kaufvertrag zu Standezustande kommen, tritt für alle Beteiligten die obige Provisionsvereinbarung in Kraft."
Für den weiteren Vertragsinhalt wird auf die Anlage (K 4) zur Klageschrift (Bl. 8 d.A.) verwiesen.
Am 27. Febr. 2003 erteilte der Beklagte der Klägerin den Alleinauftrag zum Verkauf des oben genannten Grundstückes. Die Laufzeit dieses Maklervertrages wurde in Ziff. 1) bis zum 01. Juni 2003 festgesetzt. In Ziff. 3) ist ausgeführt,
"[d]er Auftraggeber verpflichtet sich für die Dauer des Auftrags keine Dienste eines anderen Maklers im Bezug auf dasselbe Objekt in Anspruch zu nehmen, jede Maklertätigkeit Dritter, die nicht mit der Maklerfirma ... zusammenarbeiten, in Bezug auf das Objekt dieses Auftrages zu untersagen."
Die Klägerin benannte dem Beklagten am 21. April 2003 die Eheleute ... als Kaufinteressenten. Als Kaufpreis waren 255.000,- EUR vorgesehen. Am 16. Mai 2003 veräußerte der Kläger das Grundstück jedoch an die ihm von der p... benannten Eheleute ..., gleichfalls zu einem Kaufpreis von 255.000,- EUR.
Die Klägerin meint, der Beklagte habe hierdurch gegen seine Pflichten aus dem mit ihr geschlossenen Alleinauftrag verstoßen. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Seite 3 der Klageschrift vom 14.07.2003 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.169,80 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2003 (Eingang am 11.11.2003) ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen ihnen geschlossenen Maklervertrages.
Durch die Verwendung der Überschrift "Alleinauftrag" und die in Ziff. 3) enthaltene Klausel haben die Parteien das Recht des Beklagten, zugleich Dienste anderer Makler in Anspruch zu nehmen, zulässig beschränkt (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 62. Aufl., § 652, Rdnr. 75 m.w.N.). Die in Ziff. 3) des Maklervertrages enthaltene Klausel ist gemäß § 305 c Abs. 2 BGB n.F. (kundenfreundliche Auslegung) jedoch dahin auszulegen, dass sie dem Beklagten nur die aktive Beauftragung eines weiteren Maklers untersagt. Eine weiter gehendeweitergehende Einschränkung der Vertragsfreiheit des Beklagten konnte formularmäßig nicht vereinbart werden. Dem steht das Leitbild des Maklervertrages, welches von der Beibehaltung der Abschlussfreiheit des Auftraggebers geprägt ist, entgegen (§ 307 Abs. 2 BGB n.F.). Insoweit schließt sich das Gericht der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 02.11.2000 an (15 U 179/99; Bl. 88 f. d.A.).
Gegen diese Pflicht hat der Beklagte nicht verstoßen. Der Vertragsschluss mit den von der Firma PWp benannten Eheleuten ... rührte nur aus einer Nachwirkung des mit dieser geschlossenen Vorvertrages. Ein stillschweigender Neuabschluss des Maklervertrages kam hierdurch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu Standezustande. Anders konnte nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der der ... zugute kommenden Kundenschutzklausel die Entgegennahme der Maklerleistung nicht verstanden werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierfür auch nicht maßgeblich, ob sich die Eheleute ... bereits im Jahre 2002 für das Objekt interessiert hatten. Entscheidend ist vielmehr, dass die (ggf. erneute) Benennung der Interessenten keinen Neuabschluss des Maklervertrages mit der ... nach sich zog.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 14.169,80 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 12 GVG i.V.m. § 3 ZPO.