Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.10.2001, Az.: L 3 KA 43/01

1994; Ausnahmeregelung; Außerachtlassung; Budgetierung; Degressionsregelung; fiktiver Honoraranspruch; Gesamtvergütung; Honorarverteilung; Honorarverteilungsmaßstab; individuelle Bemessungsgrenze; individuelle Bemessungsgrundlage; Jungzahnarzt; Kassenzahnärztliche Vereinigung; KZÄV; Punktwertdegression; Vertragszahnarzt; vertragszahnärztliche Versorgung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
31.10.2001
Aktenzeichen
L 3 KA 43/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 21.05.2003 - AZ: B 6 KA 24/02 R

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. April 2001 und der Bescheid der Beklagten vom 12. September 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 1996 werden geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet die Bemessungsgrundlage für die Gemeinschaftspraxis der Kläger für das Jahr 1994 auf 759.379,62 DM festzusetzen.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 1996 wird aufgehoben, soweit in diesem ein höherer Budgetabzug aufgrund einer Überschreitung der individuellen Bemessungsgrundlage als 86.918,48 DM festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

1

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung ihrer individuellen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1994 und gegen die aufgrund einer Überschreitung dieser Bemessungsgrundlage von der Beklagten verfügte Honorarkürzung.

2

Der Kläger zu 1) ist seit dem 01. April 1960 zur vertragszahnärztlichen Versorgung in C zugelassen. Sein Sohn, der Kläger zu 2), ließ sich zum 01. Oktober 1991 ebenfalls als Vertragszahnarzt in C nieder und gründete von diesem Tag an mit dem Kläger zu 1) eine Gemeinschaftspraxis. In C waren am 01. Januar 1991 zehn und am 01.Januar 1992 und in den folgenden Jahren bis 1995 jeweils 14 Vertragszahnärzte niedergelassen. Die Einwohnerzahl in C stieg von 24.733 am 01. Januar 1991 auf 28.033 am 01. Januar 1995.

3

Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss am 09. Juli 1994 mit Rückwirkung zum 01. Januar 1994 einen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für die Jahre 1994 und 1995. Dieser sah vor, dass die Vertragszahnärzte für die Leistungsbereiche konservierend-chirurgische Behandlung, PAR-Behandlungen und Kieferbruchbehandlungen (im Folgenden: budgetierte Leistungsbereiche) Vergütungsansprüche aufgrund ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit gegen die Beklagte in voller Höhe bis zu der jeweiligen individuellen Bemessungsgrundlage erhalten sollten. Aus der Gesamtvergütung, die die Beklagte bezogen auf die vorstehend genannten Leistungsbereiche von den Krankenkassen erhält, sollten zunächst die Vergütungsansprüche der Vertragszahnärzte bis zur Erreichung der jeweiligen Bemessungsgrundlage befriedigt werden (Ziff. 3.2.2). Ein danach verbleibender Anteil der Gesamtvergütung sollte schließlich anteilig nach Maßgabe der weitergehenden Vergütungsansprüche auf diejenigen Vertragszahnärzte verteilt werden, die ihre jeweilige individuelle Bemessungsgrundlage im Abrechnungsjahr überschritten (Ziff. 3.2.1 und 3.2.2).

4

Die danach maßgebliche individuelle Bemessungsgrundlage errechnete sich für das Jahr 1994 für jeden an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragszahnarzt nach der Grundregel der Ziff. 2.1 des HVM aus dem Mittelwert der Summe der abgerechneten Leistungen für die budgetierten Leistungsbereiche aus dem die Jahre 1991 bis 1993 umfassenden Bemessungszeitraum, wobei dieser Wert um einen Abschlag von 8 % zu kürzen war (Ziff. 2.3).

5

Für Vertragszahnärzte, die noch keine vollen fünf Jahre niedergelassen waren, sah Ziff. 2.5 des HVM in der ebenfalls rückwirkend zum 01. Januar 1994 in Kraft getretenen Neufassung vom 11. Januar 1995 Ausnahmen vor: Für diese Vertragszahnärzte gilt für die Berechnung des individuellen Budgets für das Jahr 1994 das arithmetische Jahresmittel aller Vertragszahnärzte der Beklagten aus dem Jahr 1993 mit dem für alle anderen Zahnärzte geltenden 8 %igen Abzug (Ziff. 2.4.1). Alternativ kann auf Antrag des betroffenen Vertragszahnarztes für 1994 die Grundregel der Ziff. 2.1, d.h. die Heranziehung der individuellen Abrechnungsergebnisse in den Jahren 1991 bis 1993, herangezogen werden (Ziff. 2.4.2). Für Erstniederlassungen, für die (aufgrund einer Niederlassung erst nach dem 01. Januar 1991) nicht die Alternativen gemäß Ziff. 2.1 und demzufolge auch nicht die Berechnung nach Ziff. 2.4.3 herangezogen werden kann, sieht Ziff. 2.6.2.1 eine weitere Ausnahmeregelung vor, der zu Folge die betroffenen Zahnärzte auf Antrag als Bemessungsgrundlage 1994 das mit zwei multiplizierte Ergebnis aus den Quartalen I und II/94 erhalten. Für Gemeinschaftspraxen sieht Ziff. 2.6.4 vor, dass sich deren Bemessungsgrundlage aus der Summe der Bemessungsgrundlagen der jeweiligen zahnärztlichen Mitglieder errechnet; für die Gründung von Gemeinschaftspraxen gelten die Regelungen im Abschnitt 2.6.2 entsprechend.

6

Des Weiteren sieht Ziff. 2.6.1 eine Ausnahmeregelung für den Fall vor, dass die Praxistätigkeit in den Bemessungszeiträumen 1991, 1992 und 1993 insbesondere aus persönlichen Gründen (Krankheit oder Schwangerschaft) länger als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt und keine Vertretung erfolgt ist.

7

Der Kläger zu 1) rechnete in den budgetierten Leistungsbereichen in den ersten neun Monaten 1991 insgesamt 403.894,98 DM ab. In den letzten drei Monaten des Jahres 1991 rechnete die damals neugegründete aus den beiden Klägern bestehende Gemeinschaftspraxis in den budgetierten Leistungsbereichen 155.333,96 DM ab. Im Jahr 1992 betrug das Abrechnungsergebnis der Gemeinschaftspraxis 644.543,64 DM, im Jahr 1993 726.784,68 DM, im 1. Quartal 1994 ... 223.582,54 DM und im 2. Quartal 1994 212.754,72 DM.

8

Mit Bescheid vom 12. September 1994 setzte die Beklagte die den Klägern für ihre Gemeinschaftspraxis zustehende Bemessungsgrundlage für das Jahr 1994 auf 649.600,81 DM fest. Bei der Ermittlung dieses Betrages hatte die Beklagte die Abrechnungsergebnisse der Gemeinschaftspraxis für den Zeitraum von Oktober 1991 bis Dezember 1993 sowie für die ersten neun Monate des Jahres 1993 zum einen das Abrechnungsergebnis des Klägers zu 1) und zum anderen für den -- seinerzeit noch keine vertragszahnärztliche Tätigkeit ausübenden -- Kläger zu 2) 9/12tel des arithmetischen Abrechnungsmittels der niedersächsischen Vertragszahnärzte in den budgetierten Leistungsbereichen im Jahr 1993 von 250.275,00 DM, mithin 187.706,25 DM, berücksichtigt. Die sich daraus ergebende Gesamtsumme von 2.118.263,51 DM hatte die Beklagte durch drei dividiert und sodann um den 8 %igen Abschlag gemäß Ziff. 2.3 des HVM gemindert.

9

Auf den daraufhin von den Klägern eingelegten vom 07. Oktober 1994 datierenden Widerspruch erließ die Beklagte zunächst einen zurückweisenden "Widerspruchsbescheid" vom 22. Dezember 1994, der "unter dem Vorbehalt" ergangen ist, "dass der von der Aufsichtsbehörde beanstandete Honorarverteilungsmaßstab (HVM) nicht rechtswidrig ist".

10

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger zunächst nicht Klage erhoben.

11

Mit einem weiteren keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisenden Bescheid vom 27. März 1995 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger in den budgetierten Leistungsbereichen im Jahr 1994 insgesamt Leistungen in einem Umfang von 863.968,12 DM abgerechnet hätten, womit sie die ihnen zustehende individuelle Bemessungsgrundlage von 649.600,81 DM um 214.367,31 DM überschritten hätten. Dementsprechend nahm die Beklagte in der Honorarabrechnung für das Quartal IV/1994 zwei Lastschriften mit einem Gesamtwert von 214.367,31 DM mit der Bezeichnung "Budget-Abzug aus Restz." auf. Auch diese Abrechnung wies keine Rechtsbehelfsbelehrung auf.

12

Mit Schreiben vom 20. März 1996, bei der Beklagten am darauffolgenden Tag eingegangen, legten die Kläger gegen die Quartalsabrechnung IV/1994 Widerspruch ein.

13

Mit Bescheid vom 07. Mai 1996, den Klägern zugestellt am 13. Mai 1996, wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger "gegen die Rückforderung von Honorarzahlungen im Rahmen der Honorarverteilung 1994" zurück. In den Gründen des Bescheides erläuterte sie, dass sie die Recht- und Zweckmäßigkeit des "angefochtenen" Bescheides vom 12. September 1994 überprüft habe, dass dieser jedoch weiterhin als rechtmäßig anzusehen sei.

14

Zur Begründung ihrer am 12. Juni 1996 erhobenen Klage haben die Kläger die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten herangezogenen HVM's geltend gemacht. Darüber hinaus haben sie sich insbesondere auf den Bevölkerungszuwachs im Einzugsbereich der Praxis und darauf berufen, dass der Kläger zu 2) im Bemessungsjahr 1993 mehr als zehn Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

15

Mit Urteil vom 18. April 2001, den Klägern zugestellt am 30. April 2001, hat das Sozialgericht Hannover die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der HVM der Beklagten sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe diesen Maßstab auch richtig angewandt. Insbesondere seien keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Härteklausel gemäß Ziff. 2.6.7 anzuwenden sei.

16

Hiergegen richtet sich die von den Klägern am 30. Mai 2001 eingelegte Berufung.

17

Die Kläger beantragen,

18

1.  das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 1994 betreffend die individuelle Bemessungsgrundlage für das Jahr 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 1996 und den Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal IV/1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 1996, soweit in dieser Abzüge aufgrund der Überschreitung der individuellen Bemessungsgrundlage vorgenommen worden sind, aufzuheben und

19

2.  die Beklagte zu verurteilen, die für sie 1994 maßgebliche individuelle Bemessungsgrundlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut festzusetzen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte erachtet eine Anwendung der Bestimmung in Ziff. 2.6.2.1 HVM auf den Kläger zu 2) für unzulässig, da dieser mit einem bereits seit 1960 zugelassenen Partner eine Gemeinschaftspraxis gegründet habe und vor allem bereits vor dem 01. Januar 1994 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen gewesen sei.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Beklagte hat die für die Kläger maßgebliche individuelle Bemessungsgrundlage fehlerhaft zu niedrig festgesetzt; auch die Abzüge aufgrund einer Überschreitung dieser Bemessungsgrundlage in der Honorarabrechnung für das Quartal IV/1994 vom 27. März 1995, als deren Bestandteil auch der weitere Bescheid vom 27. März 1995 über die "Honorarverteilung 1994" zu werten ist, sind überhöht.

1.

25

Die Festsetzung der individuellen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1994 verletzte die Kläger in ihren Rechten. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren ungeachtet dessen uneingeschränkt zu überprüfen, dass die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 12. September 1994 zunächst mit einem -- von den Klägern nicht gesondert angefochtenen -- Bescheid vom 22. Dezember 1994 zurückgewiesen hat. Der Bescheid vom 22. Dezember 1994 war nichtig (§ 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Buch X Verwaltungsverfahren -- SGB X --), da er einem besonders schwer wiegenden Fehler litt und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich war. Der Bescheid ist nach dem klaren Wortlaut des ihm beigefügten Stempelaufdruckes "unter dem Vorbehalt" ergangen, dass der von der Aufsichtsbehörde beanstandete Honorarverteilungsmaßstab nicht rechtswidrig war. Da der Erlass des Widerspruchsbescheides selbst unter den -- ohnehin nur unzureichend bestimmten -- Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Honorarverteilungsmaßstabes gestellt worden ist, wäre er unter Zugrundelegung dieses Vorbehaltes als nicht ergangen zu werten, wenn der HVM als rechtswidrig zu beurteilen wäre. Damit war der Widerspruchsbescheid nicht einmal in der Lage, Klarheit darüber zu bewirken, ob das Widerspruchsverfahren durch ihn beendet werden sollte.

26

Dementsprechend war es in der Sache zutreffend, wenn die Beklagte in dem nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 1996 erneut auch den -- dort ausdrücklich wiederum als "angefochtenen" bezeichneten -- Bescheid vom 12. September 1994 in der Sache überprüft hat. Auch bezüglich des Bescheides vom 12. September 1994 ist das Widerspruchsverfahren somit erst mit dem weiteren Bescheid vom 07. Mai 1996 beendet worden, gegen den die Kläger fristgerecht Klage erhoben haben.

27

In der Sache verletzte der Bescheid vom 12. September 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 1996 die Kläger insofern in ihren Rechten, als die Beklagte rechtsfehlerhaft von einer Anwendung der Ausnahmevorschrift der Ziff. 2.6.2.1 HVM bezogen auf den Kläger zu 2) abgesehen hat. Im Übrigen begegnet die Festsetzung der individuellen Bemessungsgrundlage hingegen keinen rechtlichen Bedenken.

28

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits in mehreren Urteilen vom 21. Oktober 1998 (-- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 27 und -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 28) dargelegt, dass der eingangs bereits erläuterte HVM der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben Rechnung trägt. Die Beklagte war namentlich berechtigt, der Budgetierung der Gesamtvergütung durch Einführung einer am bisherigen Umsatz der einzelnen Praxis orientierten Bemessungsgrenze Rechnung zu tragen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die zitierten Urteile des BSG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

29

Allerdings hat die Beklagte die Vorgaben des HVM im vorliegenden Fall unzutreffend umgesetzt. Sie hat nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger zu 2) erst seit dem 01. Oktober 1991 als Vertragszahnarzt in Niedersachsen zugelassen ist und deshalb eine Anwendung der Ausnahmevorschrift der Ziff. 2.6.2.1 beanspruchen kann. Nach dieser Regelung erhalten Erstniederlassungen, für die nicht die Alternativen gemäß Ziff. 2.1 HVM und demzufolge auch nicht die Berechnung nach Ziff. 2.4.3 herangezogen werden kann, auf Antrag als Bemessungsgrundlage 1994 das mit zwei multiplizierte Ergebnis aus den Quartalen I und II/94. Die genannten Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers zu 2) vor. Da er erst zum 01. Oktober 1991 sich als Vertragszahnarzt niedergelassen hat, war er als solcher nicht in dem gesamten die drei Jahre von 1991 bis 1993 umfassenden Bemessungszeitraum tätig, so dass die Bemessungsgrundlage für 1994 nicht in Anwendung der Ziff. 2.1 HVM ermittelt werden konnte, weshalb zugleich auch eine Berechnung nach Ziff. 2.4.3 HVM nicht erstellt werden konnte. Nach dem klaren Wortlaut der Ziff. 2.6.2.1 HVM ist diese Vorschrift -- mangels Durchführbarkeit einer Berechnung nach Ziff. 2.1 HVM -- (auf entsprechenden Antrag) auf alle Zahnärzte anzuwenden, die nach dem 01. Januar 1991 sich erstmalig in Niedersachsen niedergelassen haben. Soweit die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis Ziff. 2.6.2.1 HVM nur auf Erstniederlassungen nach dem 01. Januar 1994 angewandt haben will, war dies kein geeigneter Weg, die -- auch die Beklagte bindenden -- Regelungen des HVM abzuändern. Hierfür wäre vielmehr ein förmlicher Änderungsbeschluss der Vertreterversammlung bereits in formeller Hinsicht erforderlich gewesen. Bezeichnenderweise hat die Beklagte im vorliegenden Fall auch keine Berechnung nach Ziff. 2.1 HVM -- wie von dieser Vorschrift gefordert -- für den gesamten Bemessungszeitraum vorgenommen. Sie hat vielmehr die Berechnung nach Ziff. 2.1 HVM für den Zeitraum vom 01.10.1991 bis zum 31.12.1993 mit der Heranziehung des durchschnittlichen Abrechnungsergebnisses für den restlichen Zeitraum kombiniert, ohne dass insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziff. 2.4.3 HVM vorgelegen hätten oder sonst für diese Kombination eine satzungsmäßige Grundlage gegeben wäre. Den nach Ziff. 2.6.2.1 erforderlichen Antrag hat der Kläger zu 2) sinngemäß mit seinem Widerspruchsschreiben vom 07. Oktober 1994 gestellt, in dem er ausdrücklich hervorgehoben hat, dass die Gemeinschaftspraxis durch seine Aufnahme als Sozius sich 1994 noch in einer Aufbauphase befunden habe und daher von den Auswirkungen der individuellen Bemessungsgrundlage in besonderer Weise getroffen gewesen sei.

30

Ungeachtet der diesbezüglich von der Beklagten geäußerten Bedenken sieht der Senat keinen Anlass, Ziff. 2.6.2.1 HVM im vorliegenden Fall im Hinblick darauf für unanwendbar zu erachten, dass der Kläger zu 2) zeitgleich mit seiner Erstniederlassung als Vertragszahnarzt mit dem Kläger zu 1) eine Gemeinschaftspraxis gegründet hat. Nach Ziff. 2.6.4 HVM errechnet sich die Bemessungsgrundlage einer Gemeinschaftspraxis aus der Summe der Bemessungsgrundlagen der jeweiligen zahnärztlichen Mitglieder. Bereits dieser Grundsatz macht deutlich, dass der Beitritt zu einer Gemeinschaftspraxis die Anwendbarkeit der auch sonst maßgeblichen Vorschriften über die Ermittlung der individuellen Bemessungsgrundlage nicht berührt. Überdies erklärt Ziff. 2.6.4 Abs. 1 ... 2.Halbsatz für die Gründung von Gemeinschaftspraxen ausdrücklich die Regelungen in Abschnitt 2.6.2 für entsprechend anwendbar. Da der Abschnitt 2.6.2 sich in der bereits erläuterten Regelung der Ziff. 2.6.2.1 erschöpft, ist damit von dem Normgeber sogar noch ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift für Fälle der vorliegenden Art hervorgehoben worden.

31

Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Honorarverteilungsregelungen ist keine andere Wertung geboten. Der Einführung individueller Bemessungsgrundlagen liegt die Einschätzung zugrunde, dass größere Schwankungen im Leistungsverhalten bei langjährig betriebenen und etablierten Praxen in der Regel nicht gegeben sind. Patientenzahl und Behandlungsumfang sowie Behandlungsweise des Praxisinhabers bleiben hiervon ausgehend nach Abschluss der Aufbauphase einer Praxis offenbar über einen längeren Zeitraum relativ konstant. Deutliche Verschiebungen bei der Zahl der behandelten Patienten sind eine eher seltene Ausnahme. Insofern spiegelt der nach Ablauf der Gründungsphase erreichte Umsatz einer Praxis relativ zuverlässig den Umfang wider, in dem der einzelne Zahnarzt die vertragszahnärztliche Versorgung mit sichergestellt hat und in der Zukunft sicherstellen wird. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den einzelnen Zahnarzt jedenfalls für eine gewisse Zeit und unter den von der Beklagten nicht zu beeinflussenden Vorgaben einer strikt begrenzten Gesamtvergütung an dem selbst gesetzten Umsatzvolumen festzuhalten und Umsatzerhöhungen nur im Rahmen der möglicherweise wirtschaftlich weniger attraktiven Restvergütung zu honorieren (vgl. ebenfalls BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998 -- B 6 KA 71/97 R -- a.a.O.). Von dieser Wertung ausgehend kann bei einem Eintritt eines Jungzahnarztes in eine bestehende Zahnarztpraxis eine Heranziehung der Ausnahmevorschrift der Ziff. 2.6.2.1 gerade nicht entgegen gehalten werden, dass ein in der Folgezeit zu verzeichnender Anstieg der abgerechneten Leistungen sich aus der Substanz der bereits seit vielen Jahren bestehenden alten Praxis erkläre. Ausgehend von dem der Einführung individueller Bemessungsgrundlagen zugrundeliegenden Grundansatz ist es vielmehr allein folgerichtig, einen entsprechenden Honoraranstieg auf den Eintritt des Jungzahnarztes in die Praxis zurückzuführen. Dementsprechend kann sich ein in eine bestehende Praxis eintretender Jungzahnarzt in gleicher Weise wie alle anderen Zahnärzte mit einer erst kürzlich zurückliegenden Erstniederlassung auf die Ausnahmevorschrift der Ziff. 2.6.2.1 berufen.

32

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass Ziff. 2.6.4 Abs. 1 HVM nicht dahingehend verstanden werden kann, dass bereits die Gründung einer Gemeinschaftspraxis als solche im Zeitraum nach dem 01. Januar 1991 zur Anwendung der Ausnahmevorschrift der Ziff. 2.6.2.1 HVM führen kann. Vielmehr kommt diese Vorschrift nur dann und nur insoweit zur Anwendung, wie einzelne Mitglieder der neu gegründeten Gemeinschaftspraxis seit weniger als drei Jahren in Niedersachsen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen waren. Soweit sich hingegen Zahnärzte mit einer älteren Erstniederlassung zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, kommt die Grundregel der Ziff. 2.6.4 Abs. 1 ... 1. Halbsatz HVM zur Anwendung; ein anderes Verständnis würde weitgehende mit dem Zweck der Honorarverteilung nicht zu vereinbarende Möglichkeiten zur Umgehung der sich aus der Einführung individueller Bemessungsgrenzen ergebenden Honorarrestriktionen durch die Gründung von Gemeinschaftspraxen schaffen.

33

Im vorliegenden Fall führt die Anwendung der Ziff. 2.6.2.1 HVM zur folgenden Ermittlung der individuellen Bemessungsgrundlage:

34

Der Kläger zu 1) war von Januar bis September 1991 in einer Einzelpraxis tätig, im damaligen Zeitraum erwirtschaftete er in den budgetierten Leistungsbereichen einen Honorarumsatz von

35

403.894,98 DM.

36

In der Folgezeit von Oktober 1991 bis Dezember 1993 war er zusammen mit dem Kläger zu 2) in einer die Gemeinschaftspraxis tätig, die dort erzielten Honorareinnahmen sind zur Ermittlung seines Anteils zu halbieren. Dies ergibt im Einzelnen folgende Werte:

37

Oktober bis Dezember1991    155.333,96 DM :2 =   77.666,98 DM

38

1992      644.543,64 DM : 2 =  322.271,82 DM

39

1993      726.784,68 DM : 2=   363.392,34 DM.

40

Die sich daraus ergebende Zwischensummen von ist zu dritteln und um den 8 %igen Abzug gemäß Ziff. 2.3. HVM zu kürzen, so dass sich bezogen auf den Kläger zu 1) als der den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis zustehenden Bemessungsgrundlage ein Teilbetrag von 357.949,34 DM ergibt.   1.167.226,12 DM

41

Bezogen auf den Kläger zu 2) ist in Anwendung der Ziff. 2.6.2.1 das Halbjahresergebnis des Jahres 1994 zu verdoppeln. 1994 rechnete die Gemeinschaftspraxis im ersten Halbjahr in den budgetierten Leistungsbereichen 436.337,26 DM ab, von denen jeweils die Hälfte jedem der beiden Partner zuzurechnen war. Diese Hälfte wiederum multipliziert mit dem in Ziff. 2.6.2.1 HVM vorgesehenen Faktor von 2 ergibt wiederum den Betrag von 436.337,26 DM, der ebenfalls in Anwendung der Ziff. 2.3 HVM um 8 % zu kürzen ist, so dass bezogen auf den Kläger zu 2) ein weiterer Anteil von 401.430,28 DM in die Bemessungsgrundlage einzustellen ist.

42

Die Summe der vorstehend erläuterten Anteile von 401.430,28 DM und 357.949,34 DM ergibt damit die den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis für 1994 insgesamt zustehende Bemessungsgrundlage von 759.379,62 DM.

43

Raum für eine weitere Erhöhung dieser Bemessungsgrundlage insbesondere in Anwendung der Ziff. 2.6.7 des HVM ist nicht gegeben. Namentlich lässt sich nicht feststellen, dass die Festlegung der Bemessungsgrundlage im vorliegenden Fall zu einer besonders schweren Härte für die Kläger führt. Soweit sich der Kläger zu 2) darauf beruft, dass er 1993 mehr als zehn Wochen arbeitsunfähig gewesen ist, ist dies unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Anwendung der Ziff. 2.6.2.1 bezogen auf den für seine Person zu ermittelnden Anteil an der Bemessungsgrundlage schon deshalb nicht relevant, weil diesbezüglich allein die Abrechnungsergebnisses des ersten Halbjahres 1994 maßgeblich waren. Überdies liegen bezüglich dieser Erkrankung auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der speziellen Ausnahmeregelung der Ziff. 2.6.1 vor. Die Nichtausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit hat einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschritten, überdies ist der Kläger zu 2) seinerzeit ausweislich der Angaben im Widerspruchsschreiben vom 07. Oktober 1994 von seinem Vater (und vermutlich auch von dem in der Praxis tätigen Vorbereitungsassistenten) vertreten worden.

44

Der Anstieg der Bevölkerungszahl in C vermag ebenfalls keine besondere Härte zu begründen. Dabei braucht der Senat nicht abschließend zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine kontinuierliche erhebliche Steigerung der Einwohnerzahl, wie sie in C bei einer Zunahme der Bevölkerung von 24.733 zu Beginn des Jahres 1991 auf 28.033 am 01. Januar 1995 festzustellen ist, den Tatbestand der Härteklausel erfüllen kann. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich schon deshalb kein Raum für die Annahme einer besonders schweren Härte, weil die Zunahme der Zahl der Einwohner und damit zugleich der Zahl der potenziellen Patienten 2.473 Einwohner durch die gleichzeitig festzustellende Zunahme der Vertragszahnärzte von 10 zu Beginn des Jahres 1991 auf 14 zu Beginn des Jahres 1994 mehr als kompensiert worden ist. Im Jahr 1991 entfielen im Durchschnitt auf jeden Vertragszahnarzt 2.473 Einwohner, im Jahr 1992 ... 1.783 Einwohner und im Jahr 1993 1.842 Einwohner. Mithin standen im Durchschnitt des die Jahre 1991 bis 1993 umfassenden Bemessungszeitraumes jedem Vertragszahnarzt 2.033 Einwohner gegenüber, wohingegen 1994 statistisch gesehen von jedem Vertragszahnarzt 1.918 Einwohner versorgt wurden.

45

Überdies ist für die Annahme einer besonderen Härte unter diesem Gesichtspunkt auch deshalb kein Raum, weil bezogen auf den Kläger zu 2) allein die Abrechnungsergebnisse des ersten Halbjahres 1994 bei der vorstehend erläuterten Ermittlung der individuellen Bemessungsgrundlage berücksichtigt worden sind.

2.

46

Die richtigerweise auf 759.379,63 DM vorzunehmende Festsetzung der individuellen Bemessungsgrundlage der Kläger für das Jahr 1994 hat zur Folge, dass sie in diesem Jahr nur in diesem Rahmen in den budgetierten Leistungsbereichen nach Ziff. 3.1 des HVM Anspruch auf Einzelleistungsvergütung nach dem jeweils geltenden Punktwert gegen die Beklagte hatten. Darüber hinausgehende Abrechnungen waren lediglich im Rahmen der so genannten Restvergütung (Ziff. 3.2 HVM) zu honorieren.

47

Dementsprechend ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die darüber hinausgehenden Leistungsabrechnungen der Kläger für das Jahr 1994 in den budgetierten Leistungsbereichen zunächst -- vorbehaltlich der erst später zu gewährenden so genannten Restvergütung -- nicht vergütet hat. Dies hat sie buchungstechnisch in der Honorarabrechnung IV/1994, die insoweit unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 1996 auch die erforderliche Bestimmtheit aufweist, dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie als Gutschriften die Gesamthöhe der von den Klägern abgerechneten Leistungen ausgewiesen und dann in Höhe der Überschreitung der individuellen Bemessungsgrundlage entsprechende Lastschriften mit der Kennzeichnung "Budget-Abzug aus Restz." gebucht hat.

48

Allerdings ist die Höhe des von der Beklagten nicht vergüteten Honorarvolumens rechtsfehlerhaft ermittelt worden. Zum einen hat die Beklagte mit 649.600,81 DM eine zu niedrige Bemessungsgrundlage ihren Berechnungen zugrunde gelegt. Richtigerweise hätte sie von dem vorstehend erläuterten Betrag von 759.379,62 DM ausgehen müssen.

49

Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Summe der in die Berechnung eingestellten Honorare und Abschläge mit 863.968,12 DM fehlerhaft ermittelt. Sie hat nicht berücksichtigt, dass auch ohne die Auswirkungen der individuellen Bemessungsgrundlage die Kläger diesen Betrag von 863.968,12 DM nicht erhalten hätten, sondern dass dieser ohnehin in Anwendung der Degressionsvorschrift des § 85 Abs. 4 b SGB V um einen Degressionsbetrag in Höhe von 17.670,02 DM zu kürzen war.

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Damit hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass richtigerweise zunächst die Auswirkungen einer nach § 85 Abs. 4 b SGB V vorzunehmenden Degression zu bestimmen sind. Erst die solcherart degressierten Honoraransprüche sind in einem weiteren Prüfungsschritt von der Beklagten daraufhin zu überprüfen, ob eine weitere Kürzung des Honoraranspruch aufgrund einer Überschreitung der nach Maßgabe des HVM bestimmten individuellen Bemessungsgrundlage geboten ist. Nur dieses Verhältnis der beiden im vorliegenden Fall vorzunehmenden Kürzungsschritte trägt den gesetzlichen Vorgaben Rechnung und berücksichtigt namentlich, dass die gesetzliche Punktwertdegression vorrangig der Sicherung der finanziellen Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung dienen soll (vgl. dazu bereits das Urteil des Senates vom 30. Mai 2001 -- L 3/5 KA 65/99 --). Für die Anwendung des HVM der Beklagten bedeutet dies zugleich, dass die Honorarverteilung nach Ziff. 3.1 "im Rahmen der Bemessungsgrundlage" solange vorzunehmen ist, bis diese durch das dem Zahnarzt auszuzahlende Honorar erschöpft ist. Eine Honorarkürzung aufgrund einer Überschreitung der individuellen Bemessungsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn das an den Zahnarzt tatsächlich auszuzahlende Honorar für die budgetierten Leistungsbereiche die individuelle Bemessungsgrundlage überschreitet. Hingegen ist es nicht zulässig, wie dies die Beklagte vertritt, anstelle des tatsächlichen Honoraranspruchs auf einen fiktiven Honoraranspruch abzustellen, der sich unter Außerachtlassung der gesetzlich vorgegebenen Degressionsbestimmung des § 85 Abs. 4 b SGB V ergeben würde. Ein solches Verständnis wäre bereits mit dem Wortlaut der Ziff. 3.1 des HVM nicht vereinbar, da die betroffenen Vertragszahnärzte dann gerade nicht im gesamten "Rahmen der Bemessungsgrundlage" Anspruch auf eine vollständige Vergütung ihrer jeweils erbrachten Leistungen nach Maßgabe der jeweils geltenden (gegebenenfalls durch § 85 Abs. 4 b SGB V modifizierten SGB V modifizierten) Punktwerte hätten. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Honorarverteilungsbestimmungen der Beklagten ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die von der Degressionsregelung betroffenen Vertragszahnärzte nicht einmal bis zur Erreichung der jeweiligen individuellen Bemessungsgrundlage Anspruch auf vollständige Gewährung ihres Honorars haben sollten.

51

Dementsprechend sind die von den Klägern für das Jahr 1994 in den budgetierten Leistungsbereichen abgerechneten Leistungen in einer Gesamthöhe von 863.968,12 DM zunächst um den Betrag von 17.670,02 DM zu kürzen, in dessen Höhe die Beklagte ausweislich ihres (bestandskräftigen) Bescheides vom 15. Juni 1995 einen Degressionsbetrag zu Lasten der Kläger festgesetzt hat. Nur in Höhe des danach verbleibenden Honorarbetrages von 846.298,10 DM konnten die Kläger ihre richtigerweise auf 759.379,62 DM festzusetzende individuelle Bemessungsgrundlage überschreiten, so dass nur in Höhe der 86.918,48 DM ausmachenden Differenz zu Recht im Rahmen der Honorarabrechnung IV/1994 der Honoraranspruch der Kläger -- vorbehaltlich einer in der Folgezeit zu gewährenden Restvergütung -- gemindert worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt auf § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.