Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.10.2001, Az.: L 3 B 209/01 KA

Beschwerde ; Absenden ; Ausschluss ; SGB II

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
17.10.2001
Aktenzeichen
L 3 B 209/01 KA
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 34033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2001:1017.L3B209.01KA.0A

Verfahrensgang

vorgehend
- S 31 KA 488/98

Tenor:

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren hat sich die Klägerin gegen die Verhängung einer Geldbuße durch den Disziplinarausschuss der Beklagten mit Beschluss vom 25. Februar 1998 gewandt. Weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen Behandlungs- und Abrechnungsunterlagen nicht vorlegte, wurde gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM sowie von Kosten bis zu 500,00 DM auferlegt. Mit gerichtlichem Vergleich vom 16. Mai 2001 wurde dieser Beschluss abgeändert und die Geldbuße in eine Verwarnung geändert.

2

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Sozialgericht (SG) Hannover mit Beschluss vom 13. Juli 2001 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 8 500,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es erläutert, dass sich die Wirkung von Disziplinarmaßnahmen nicht in der durch sie auferlegten Pflicht auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages erschöpfe. Bei Eintritt der Rechtskraft müsse der Beschuldigte den Vorwurf gegen sich gelten lassen, gegen vertragszahnärztliche Pflichten verstoßen zu haben. Der Beschuldigte habe also ein über den wirtschaftlichen Verlust durch die Zahlung der Geldbuße hinausgehendes Interesse zur Beseitigung der Disziplinarmaßnahme. Die Überlegung, die Wertbestimmung an der Höhe der verhängten Geldbuße und der auferlegten Kosten zu bestimmen, werde daher in Streitverfahren, in denen es um die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme gehe, nicht gerecht. Sachgerecht sei es vielmehr, den Regelstreitwert des § 8 Abs 2 BRAGO als Grundmaßstab für den Gegenstandswert eines Disziplinarverfahrens heranzuziehen. Darüber hinaus sei es sachgerecht, diesem Regelwert die Höhe der Geldbuße hinzuzurechnen, um die Unterschiedlichkeit der Wirkungen eines Verweises bzw einer Verwarnung und einer Geldbuße auch bei der Höhe des Streitwertgegenstandes zum Ausdruck zu bringen.

3

Gegen diesen ihr am 30. Juli 2001 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 2. August 2001 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Gegenstandswert habe korrekter Weise auf 1 000,00 DM festgesetzt werden müssen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an diesem Verfahren belaufe sich auf die Höhe der Geldbuße und die Höhe der auferlegten Kostentragungspflicht von ebenfalls 500,00 DM. Es sei zu bedenken, dass in Bezug auf die gemäß § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen kein Stufenverhältnis bestände. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist dieser Darstellung entgegengetreten. Das SG hat der Beschwerde am 2. August 2001 nicht abgeholfen.

4

II.

Die gemäß § 172 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

5

Das SG hat die Frage des anzusetzenden Gegenstandswertes in dem angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt und zutreffend erläutert. Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.

6

Im Beschwerdeverfahren sind keine für die Beklagte günstigeren Gesichtspunkte zutage getreten. Insbesondere geht ihre Auffassung, den in § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V genannten Disziplinarmaßnahmen sei eine Stufenfolge nicht eigen, fehl. Nach der Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber in § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V erkennbar eine Stufenfolge von disziplinarrechtlichen Sanktionen normiert, die mit einer noch mäßig spürbaren Verwarnung beginnt, mit Verweis und Geldbuße (nach Abs. 5 Satz 3 a.a.O. bis zu 20 000 DM) an Intensität zunimmt und in dem tief einschneidenden maximal zweijährigen Ausschluss von der vertragsärztlichen Tätigkeit gipfelt (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 81 SGB V Nr. 6, S. 24). Vor diesem Hintergrund sind die Überlegungen des SG überzeugend, in diesem Zusammenhang auch eine Stufenfolge in Bezug auf die Festsetzung des Gegenstandswertes vorzusehen.

7

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.