Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.10.2001, Az.: L 10 LW 3/01
Neuberechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Witwenrente; Anrechenbare Beitragszeiten; Beratungspflicht des Leistungsträgers; Erlangung eines Zuschlages bei Zugangsrenten von Landwirten durch eine freiwillige Weiterversicherung; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 18.10.2001
- Aktenzeichen
- L 10 LW 3/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:1018.L10LW3.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 19.12.2000 - AZ: S 3 LW 35/98
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs.1 ALG
- § 14 SGG I
- § 5 ALG
- § 1 Abs.2 ALG
- § 13 Abs.1 S.1 Nr.3 ALG
- § 17 Abs.1 S.1 ALG
- § 18 ALG
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Landwirtschaftliche Alterskasse Oldenburg-Bremen,
den Geschäftsführer, Im Dreieck 12, 26127 Oldenburg,
hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
ohne mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht C.,
den Richter am Landessozialgericht D.,
den Richter am Sozialgericht E. sowie
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Rentenzuschlag nach § 97 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die 1951 geborene Klägerin ist die Witwe des 1953 geborenen und am 18. Januar 1996 verstorbenen Landwirts H.. Dieser beantragte im März 1995 im Hinblick auf seine Krebserkrankung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). In seinem Rentenantrag bat H., zunächst nur über die medizinischen Voraussetzungen der EU zu entscheiden. Die Betriebsabgabe werde er erst hiernach nachweisen. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und teilte H. mit Schreiben vom 2. Juni 1995 mit, dass das Vorliegen von EU anerkannt werde, sobald er die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nachgewiesen habe. Am 26. Juni 1995 ging bei der Beklagten die Ablichtung eines am 15. März 1995 zwischen H. und seinem am 13. Juli 1977 geborenen Sohns I. geschlossenen Pachtvertrag ein, wonach der landwirtschaftliche Betrieb ab 15. März 1995 vom Vater an den Sohn verpachtet war. Mit Schreiben vom 7. August 1995 wies die Beklagte H. darauf hin, dass die in § 9 a des Pachtvertrages enthaltene Kündigungsklausel einer Betriebsabgabe entgegenstehe, und dass der inzwischen volljährig gewordene I. den Pachtvertrag rückwirkend anerkennen müsse. Nachdem die Vertragsparteien die in § 9 a des Pachtvertrages enthaltene Kündigungsklausel aufgehoben hatten und I. den Pachtvertrag am 10. August 1995 rückwirkend anerkannt hatte, bewilligte die Beklagte der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes mit Bescheiden vom 20. März 1996 und 22. Januar 1998 für die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. Januar 1996 Rente wegen EU. Bei der Bemessung der Rentenhöhe gewährte die Beklagte keinen Zuschlag nach § 97 ALG, weil H. bis März 1995 lediglich 57 Monatsbeiträge als Landwirt entrichtet habe. Mit Bescheiden vom 22. Januar und 4. März 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann Witwenrente ab 1. Februar 1996, wobei sie wiederum keinen Zuschlag nach § 97 ALG gewährte. Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Klägerin, mit denen sie eine fehlerhafte Beratung seitens der Beklagten rügte, wies diese mit Widerspruchsbescheiden vom 1. Juli 1998 zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die die EU-Rente und die Witwenrente betreffenden Rechtsstreite mit Beschluss vom 11. Mai 1999 gemäß § 113 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) miteinander verbunden. Sodann hat es die Beklagte mit Urteil vom 19. Dezember 2000 unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die EU-Rente ab 1. Juli 1995 und die Witwenrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 97 ALG neu zu berechnen unter der Bedingung, dass die Klägerin für die Monate April bis Juni 1995 freiwillige Beiträge entrichte und die EU-Rente für die Monate April bis Juni 1995 zurückzahle. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte die Klägerin im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nachträglich zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für H. für die Zeit von April bis Juni 1995 zulassen müsse. Denn sie habe es versäumt, H. seinerzeit darauf hinzuweisen, dass dieser durch Entrichtung freiwilliger Beiträgen für die Zeit von April bis Juni 1995 und Inanspruchnahme der EU-Rente erst ab 1. Juli 1995 eine um einen Zuschlag nach § 97 ALG im Zahlbetrag wesentlich erhöhte Rente erlangen konnte.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. Dezember 2000 zugestellte Urteil am 26. Januar 2001 Berufung eingelegt. Sie vertritt in erster Linie die Auffassung, dass freiwillige Beiträge iS von § 5 ALG hinsichtlich der für einen Zuschlag nach § 97 ALG erforderlichen mindestens fünf Jahre anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt nicht berücksichtigt werden könnten, so dass eine diesbezügliche Beratung des H. seinerzeit nicht angezeigt gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Beklagte H. jedenfalls darauf hätte hinweisen müssen, dass dieser, um fünf Jahre mit Pflichtbeitragszeiten als Landwirt zu erreichen, seinen Betrieb erst zum 1. Juli 1995 habe abgeben dürfen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 SGG zugestimmt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat der Klage unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Rentenbescheide zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist auch nach Auffassung des erkennenden Senats verpflichtet, die EU-Rente und die Witwenrente unter Zugrundelegung eines Zuschlags nach § 97 ALG neu zu berechnen, wenn die Klägerin freiwillige Beiträge für die Zeit von April bis Juni 1995 entrichtet und die für diesen Zeitraum an H. geleistete EU-Rente zurückzahlt.
Die Gewährung eines Rentenzuschlags nach § 97 Abs 1 ALG setzt ua voraus, dass vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden sind. Das war im Fall des H. nicht gegeben, denn am 1. April 1995 – dem Beginn der Zahlung der EU-Rente – hatte dieser erst 57 Monatsbeiträge als Landwirt entrichtet. Die Beklagte war jedoch gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet, H. darauf hinzuweisen, dass dieser im Wege freiwilliger Weiterversicherung nach § 5 ALG in der Zeit von April bis Juni 1995 und Inanspruchnahme der EU-Rente erst ab Juli 1995 die Voraussetzungen für den Erhalt einer um einen Zuschlag nach § 97 ALG erhöhten Rente schaffen konnte. Da sie dieser Beratungspflicht nicht nachgekommen ist, ist die Beklagte nunmehr verpflichtet, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin J. im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs diese Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug nimmt, ist auf folgendes hinzuweisen:
Im Zeitpunkt der Rentenantragstellung im März 1995 brauchte die Beklagte H. noch nicht im Hinblick auf die beitragsrechtlichen Voraussetzungen eines Rentenzuschlags nach § 97 ALG zu beraten, denn dieser hatte ausdrücklich zunächst nur eine Entscheidung über das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen von EU verlangt. Anders stellte sich die Situation indes im Juni 1995 dar, denn nun hatte die Beklagte das Vorliegen von EU anerkannt. Die Beklagte hätte H. jetzt im Rahmen der sie treffenden Beratungspflicht nach § 14 SGB I darauf hinweisen müssen, dass die EU-Rente um einen Zuschlag gemäß § 97 ALG erhöht würde, wenn die Abgabe des Betriebes erst zum 1. Juli 1995 erfolgen würde. Zwar hatte H. bei der Beklagten nicht um eine Beratung nachgesucht, die Beklagte war jedoch zu einer solchen Aufklärung auch ohne Beratungsbegehren verpflichtet, denn es handelte sich bei der vorliegenden Konstellation um eine klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeit, von der eine Rentenerhöhung in wesentlichem Ausmaß abhing. Im Nachhinein steht nun allerdings fest, dass eine entsprechende Beratung seitens der Beklagten nicht dazu führen konnte, dass H. noch bis einschließlich Juni 1995 Pflichtbeiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer hätte entrichten können. Dies folgt ohne weiteres aus dem am 26. Juni 1995 bei der Beklagte eingegangenen Pachtvertrag vom 15. März 1995. Danach steht – ungeachtet der noch anzusprechenden schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages – fest, dass H. den landwirtschaftlichen Betrieb bereits am 15. März 1995 an seinen Sohn abgegeben hatte, so dass er tatsächlich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr landwirtschaftlicher Unternehmer iS von § 1 Abs 2 ALG und damit auch nicht mehr als solcher versicherungspflichtig war. Da dieser Umstand auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ungeschehen gemacht werden kann, ergeben sich aus dem Beratungsversäumnis der Beklagten insoweit keine Konsequenzen.
Die Beklagte hätte H. nach Erhalt des Pachtvertrages vom 15. März 1995 jedoch darauf hinweisen müssen, dass dieser, wenn er Rente erst ab 1. Juli 1995 in Anspruch nehmen würde, noch durch die freiwillige Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß § 5 ALG die Voraussetzungen für einen Zuschlag zur Rente gemäß § 97 ALG schaffen konnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehören nämlich auch freiwillig weiterentrichtete Beiträge iS von § 5 ALG, ebenso wie nach § 27 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL), zu den nach § 97 ALG für eine Zuschlagsberechtigung erforderlichen anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) an, das im Hinblick auf die strukturell vergleichbare Vorschrift des § 92 ALG ausgeführt hat, dass zu den Beiträgen als Landwirt auch solche zur freiwilligen Weiterversicherung gehören (Urteile vom 17. August 2000, B 10 LW 3, 5 und 12/99 R). Der Senat teilt die Auffassung des BSG, dass nur diese Auslegung des Gesetzes der Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht. Im Hinblick auf die in § 97 ALG getroffene Regelung spricht noch ein weiterer Umstand dafür, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung unter den Begriff "Beiträge als Landwirt" zu subsumieren. Wie der Senat bereits in seinem in anderer Sache ergangenen Beschluss vom 7. September 2000 (L 10 LW 7/00) ausgeführt hat, beruht die in § 97 Abs 1 Satz 1 ALG getroffene Stichtagsregelung auf der Überlegung, den Landwirt von der durch das ALG eingeführten Kürzung der Renten ganz oder teilweise auszunehmen, der bereits zu Zeiten der Geltung des GAL oder in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten des ALG die Mindestwartezeit von fünf Jahren erfüllt und damit eine nach dem bisherigen Recht begründete schutzwürdige Rentenanwartschaft erlangt hatte. Die Wartezeit von fünf Jahren für eine vorzeitige Rente wegen EU konnte jedoch sowohl nach altem Recht, § 2 Abs 2 b GAL, als auch nach § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 17 Abs 1 Satz 1, § 18 ALG nicht nur durch Pflichtbeiträge, sondern auch durch Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung erfüllt werden. Ist das jedoch der Fall gewesen, so folgt nach Überzeugung des Senats hieraus ohne weiteres, dass auch im Hinblick auf § 97 Abs 1 Satz 1 ALG Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge die hier normierte Wartezeitvoraussetzung erfüllen können. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die bereits vom SG in seinem Urteil zitierte BSG-Rechtsprechung darauf hinweist, dass der Gesetzgeber diesbezüglich § 92 Abs 1 Satz 1 ALG mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 dahin geändert habe, dass nur noch Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden können, folgt hieraus für den vorliegenden Rechtsstreit nichts abweichendes. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber lediglich § 92 Abs 1 Satz 1 ALG geändert hat, die vom Wortlaut her insoweit vergleichbare Vorschrift des § 97 Abs 1 Satz 1 ALG jedoch unverändert gelassen hat, spricht aus Sicht des Senats dafür, dass diese Vorschrift in der Vergangenheit und in der Gegenwart so zu verstehen war bzw ist, dass nicht nur Pflichtbeiträge, sondern auch Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung die erforderliche Beitragszeit von fünf Jahren erfüllen konnten.
In dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte den Pachtvertrag vom 15. März 1995 zugeleitet bekommen hatte, waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung gemäß § 5 ALG ab April 1995 noch gegeben. H. war zuletzt als Landwirt versichert gewesen, erfüllte die Wartezeit von fünf Jahren, jedoch noch nicht die 15jährige Wartefrist für eine Altersrente gemäß § 11 Abs 1 Nr 2 ALG, hatte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und konnte die in § 5 Abs 1 Nr 5 ALG normierte Sechs-Monatsfrist noch einhalten. H. bezog zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Rente, was gemäß § 5 Abs 1 Nr 3 ALG einer freiwilligen Weiterversicherung entgegengestanden hätte. Zwar hatte er bereits den Rentenantrag gestellt und war auch schon erwerbsunfähig. Der geschlossene Pachtvertrag erfüllte jedoch wegen der in § 9 a enthaltenen Kündigungsklausel nicht die Abgabevoraussetzungen nach § 21 Abs 2 ALG und war im Übrigen im Hinblick auf die seinerzeitige Minderjährigkeit des Übernehmers I. schwebend unwirksam, denn eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gemäß §§ 108, 1643, 1822 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lag nicht vor. Bedurfte der Pachtvertrag daher noch einer Änderung hinsichtlich der Kündigungsregelungen und im Übrigen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung oder einer nachträglichen Genehmigung des am 13. Juli 1995 volljährig gewordenen I., so folgt daraus ohne weiteres, dass Ende Juni 1995 die Möglichkeit bestand, den Pachtvertrag in der Weise wirksam werden zu lassen, dass die Abgabe des Unternehmens iS von § 21 ALG erst zum 1. Juli 1995 erfolgte. In diesem Fall hätte H. EU-Rente ab 1. Juli 1995 zugestanden, und er wäre demgemäß berechtigt gewesen, sich bis einschließlich Juni 1995 freiwillig weiter zu versichern. Auf diese objektiv naheliegende und sich im Interesse K. geradezu aufdrängende Gestaltungsmöglichkeit hätte die Beklagte im Rahmen der sie gemäß § 14 SGB I treffenden Beratungspflicht hinweisen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, begründet den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl dazu BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr 12 mN). Es ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass H. sich auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten dafür entschieden hätte, den Pachtvertrag erst zum 1. Juli 1995 wirksam werden zu lassen, erst ab diesem Zeitpunkt EU-Rente in Anspruch zu nehmen und bis einschließlich Juni 1995 freiwillige Beiträge gemäß § 5 ALG zu entrichten. Dies folgt nach Überzeugung des Senats allein schon aus der Höhe der zu vergleichenden Renten: Die ohne Zuschlag nach § 97 ALG berechnete EU-Rente ab 1. April 1995 belief sich auf 436,15 DM und ab 1. Juli 1995 auf 438,41 DM. Demgemäß hätte eine EU-Rente ab 1. Juli 1995 bei Hinzurechnung eines Zuschlags nach § 97 ALG nach Angaben der Beklagten 712,05 DM betragen. Angesichts dieses Zahlenvergleichs sieht der Senat keinen Anhalt für die Annahme, dass sich H. im Falle einer Beratung seitens der Beklagten gegen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung bis Juni 1995 und den Bezug einer EU-Rente erst ab Juli 1995 entschieden hätte. Das SG ist in seinem Urteil deshalb zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen H. im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nachträglich so stellen muss, wie der frühere Landwirt und später sie selber im Falle pflichtgemäßer Beratung gestanden hätten. Hieraus folgt die vom SG getroffene Urteilsformel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.