Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.10.2001, Az.: L 1 RA 139/01
Aufhebungsvertrag über Beschäftigungsverhältnis; Uneingeschränkte Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt; Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 237 SGB VI a.F; Vorliegen von Altersgrenzen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 25.10.2001
- Aktenzeichen
- L 1 RA 139/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 24861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:1025.L1RA139.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 24.04.2001 - AZ: S 14 RA 124/00
Rechtsgrundlagen
- § 237 SGB VI
- § 428 SGB III
- § 105c AFG
Prozessführer
A.,
Prozessgegner
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Redaktioneller Leitsatz
Arbeitslos i.S.d. § 237 SGB VI a.F. einschließlich dessen Abs. 2 grundsätzlich nur derjenige, der unfreiwillig ohne Arbeit und arbeitswillig ist, also Arbeit sucht; wer keine Arbeit hat, aber auch keine Arbeit sucht, ist nicht arbeitslos, sondern beschäftigungslos.
Der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
hat ohne mündliche Verhandlung 25. Oktober
durch
die Richter 2001 Vorsitzender C.- und D sowie
die ehrenamtlichen Richter E. und F. B.
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. April 2001 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die Kürzung seiner Rente (wegen Arbeitslosigkeit) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme. Er macht Vertrauensschutz geltend.
Der im September 1939 geborene Kläger hat das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und war zuletzt als angestellter Justitiar bei der G. (Vermögensverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft mbH) beschäftigt. Im 55. Lebensjahr schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, nach dem sein Beschäftigungsverhältnis am 31. August 1995 endete und er eine Abfindung von 350.000,00 DM (weitgehend steuerpflichtig) erhielt. Nach dem Vertragstext vom 22. März 1994 erfolgte die Aufhebung aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers, die Abfindung wurde für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Nach Ziffer 9.1. des Aufhebungsvertrages sollte die dem Kläger bei der G. daneben zustehende Betriebsrente auf der Basis einer seit dem 1. Februar 1997 bestehenden Arbeitslosigkeit berechnet werden; dabei sollte sich die Höhe nach dem Tarifvertrag über Frühpensionierungen bestimmen. Nach Ziffer 12. des Vertrages waren sich die Parteien darüber einig, dass der Aufhebungsvertrag im Übrigen von dem Tarifvertrag über Frühpensionierungen sowie von dem Sozialplan von 1986 abwich. Nach Ziffer 14. war Stillschweigen über den Inhalt des Vertrages vereinbart.
Nachdem das Arbeitsverhältnis - wie vertraglich vereinbart - am 31. August 1995 geendet hatte, lebte der Kläger nach eigenen Angaben vom 1. September 1995 bis zum 29. Januar 1997 von der Abfindungszahlung und ging keiner Beschäftigung nach (eidesstattliche Versicherung vom 14. September 1999).
Am 30. Januar 1997 meldete sich der Kläger erstmals arbeitslos und bezog bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres im September 1999 von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld (ALG). Dabei erfolgte die notwendige Arbeitslosmeldung in der Zeit vom 30. Januar bis zum 7. November 1997 mit der Maßgabe, dass der Kläger dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehe (uneingeschränkte Verfügbarkeit). Dem hingegen erfolgte die Arbeitslosmeldung für die Zeit seit dem 8. November 1997 mit der Maßgabe nur eingeschränkter Verfügbarkeit, da der Kläger die Möglichkeit des Bezugs von ALG bei Vollendung des 58. Lebensjahres gem. § 428 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (früher: § 105 c Arbeitsförderungsgesetz - AFG) in Anspruch nahm.
Zur Verbesserung seines Rentenversicherungsschutzes hat er daneben in 1997 freiwillige Beiträge im Sinne der Höherversicherung an die Beklagte entrichtet.
Im August 1999 stellte der Kläger den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Beklagte bewilligte mit hier angefochtenem Bescheid vom 29. September 1999 antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999, berücksichtigte dabei die Höherversicherungsbeiträge des Klägers und wendete die Vorschriften über die Anhebung der Altersgrenzen an, wonach der Kläger die Rente 33 Monate früher als für den Regelfall vorgesehen in Anspruch nahm und sich daher der Zugangsfaktor seiner Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme von 1,0 um (33 Monate × 0,003 =) 0,099 auf 0,901 verminderte.
Der Kläger erhob wegen verschiedener Berechnungsfragen Widerspruch, darunter auch wegen der Kürzung des Zugangsfaktors. Hierzu vertrat er die Auffassung, er könne sich auf Vertrauensschutz berufen, weil der Aufhebungsvertrag bereits vor dem für § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) maßgeblichen Stichtag des 14. Februar 1996 geschlossen und deshalb auf ihn noch altes Recht ohne Anhebung der Altersgrenzen bzw. ohne Minderung des Zugangsfaktors anzuwenden sei. Er machte geltend, dass es nach der Gesetzesbegründung für den Vertrauensschutz zur Anwendung alten Rechts ausreichend sei, wenn der Arbeitnehmer vor dem 14. Februar 1996 Dispositionen getroffen habe und erst nach dem 13. Februar 1996 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheide. Dann müsse Vertrauensschutz aber erst recht gelten, wenn - wie in seinem Fall - nicht nur die Dispositionen, sondern auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses vor dem 14. Februar 1996 eingetreten seien. Außerdem habe er sich an den Aufhebungsvertrag gehalten, nach dessen Ziffer 9.1 er sich erst am 1. Februar 1997 arbeitslos zu melden gehabt habe.
Die Beklagte half einem Teil der Einwendungen mit dem Neuberechnungsbescheid vom 1. Dezember 1999 ab und wies im Übrigen den Widerspruch mit Bescheid vom 26. April 2000 zurück. Bezüglich der Minderung des Zugangsfaktors führte sie zur Begründung aus: Für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung sei nach § 237 SGB VI erforderlich, dass der Kläger am gesetzlichen Stichtag des 14. Februar 1996 arbeitslos gewesen sei. Zwar sei hierfür nicht zwingend eine Arbeitslosmeldung bei einem Arbeitsamt erforderlich; ausreichend sei vielmehr, dass sich der Versicherte anderweitig ernsthaft um Arbeit bemühe (subjektive Arbeitslosigkeit). Bei gänzlich fehlender Arbeitssuche könne Arbeitslosigkeit jedoch nicht angenommen werden (fehlende subjektive Arbeitslosigkeit). Im Fall des Klägers sei diese subjektive Arbeitslosigkeit am 14. Februar 1996 nicht feststellbar.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 26. Mai 2000 im Hinblick auf die Minderung des Zugangsfaktors Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, sich nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses zum 31. August 1995 deshalb erst am 1. Februar 1997 arbeitslos gemeldet zu haben, um solange wie möglich freiwillige Beiträge im Sinne der Höherversicherung entrichten zu können. Das SG hat der Klage mit Urteil vom 24. April 2001 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, die dem Kläger gezahlte Rente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung des ungekürzten Zugangsfaktors von 1,00 zu zahlen. Zur Begründung hat das SG die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe Vertrauensschutz zu, da nur dies mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 237 SGB VI in Übereinstimmung stehe. Denn nach der Regelung sollten diejenigen Versicherten von der Anhebung der Altersgrenzen (bzw. der Minderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme) ausgenommen werden, die bereits vor dem maßgeblichen Stichtag des 14. Februar 1996 im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen für ihren weiteren Lebensweg getroffen hatten, die sie nicht mehr rückgängig machen konnten. Dies sei beim Kläger mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages im März 1994 der Fall gewesen. Dass beim Kläger in der Folgezeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31. August 1995 möglicherweise keine Arbeitsbereitschaft bestanden habe, sei unbeachtlich. Denn nach dem Regelungszweck komme es für den Vertrauensschutz allein auf den Zeitpunkt der vertraglichen Dispositionen an. Die Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall ergebe sich zudem aus einem Erst-recht-Schluss aus Abs. 2 Nr. 1 b sowie aus dem Sinn des Abs. 2 Satz 3 des § 237 SGB VI. Denn wenn nach § 237 Abs. 2 Nr. 1 b für einen Vertrauensschutz ausreiche, dass die Disposition vor dem 14. Februar 1996 getroffen und das Arbeitsverhältnis nach dem 13. Februar 1996 beendet worden sei, dann gelte dies erst recht, wenn sowohl die Disposition als auch das Ende der Beschäftigung noch vor dem 14. Februar 1996 gelegen habe. Und wenn nach Abs. 2 Satz 3 eine nach den maßgeblichen Dispositionen bestehende Arbeitslosigkeit noch vor dem Stichtag wieder beendet, also ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen sei, ohne dass der wegen den Dispositionen einmal erworbene Vertrauensschutz wieder entfalle, dann sei es unerheblich, aus welchem Grund der Versicherte nach einmal getroffenen Dispositionen am Stichtag nicht mehr arbeitslos sei. Dann komme es nicht darauf an, ob dies etwa auf einem neuen Arbeitsverhältnis oder aber auf fehlender subjektiver Arbeitsbereitschaft beruhe.
Gegen dieses ihr am 17. Mai 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Juni 2001 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie der Rechtsansicht des SG entgegentritt und die Auffassung vertritt: Zum einen sei es nicht unbeachtlich, ob am Stichtag des 14. Februar 1996 Arbeitsbereitschaft vorliege oder nicht. Vielmehr werde nach dem ausdrücklichen Gesetzestext des § 237 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI Arbeitslosigkeit und damit auch subjektive Arbeitsbereitschaft gerade explizit vorausgesetzt. Zum zweiten sei es nicht rechtlich unerheblich, ob bei noch vor dem 14. Februar 1996 getroffenen Dispositionen das Ende des Beschäftigungsverhältnisses erst nach dem 13. Februar 1996 oder - wie im Fall des Klägers - noch vor dem 14. Februar 1996 eintrete. Insbesondere könne hier kein Erst-recht-Schluss gezogen werden. Denn nach dem auch insoweit eindeutigen Wortlaut des § 237 Abs. 2 SGB VI müsse das Beschäftigungsende ausdrücklich nach dem 13. Februar 1996 liegen. Und zum dritten müsse beachtet werden, dass der Vertrauensschutz eine Ausnahmereglung darstelle, die naturgemäß eng auszulegen sei. Mit der vom SG vertretenen Auffassung würde der Kreis der Vertrauensschutzberechtigten aber im Gegenteil nahezu unbegrenzt ausgedehnt, weil danach bereits ausreiche, wenn der Betroffene am 14. Februar 1996 keiner Beschäftigung nachgehe, und zwar unabhängig davon, aus elchem Grund er dies nicht tue.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. April 2001 aufzuheben,
- 2.
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht ergänzend geltend, dass die Gesellschafter seines Arbeitgebers Anfang der 90-er Jahre eine Einstellung der aktiven Tätigkeit der Gesellschaft beschlossen hätten, sich deshalb ein Ende seines Arbeitslebens abgezeichnet und er zur vorsorglichen Klärung der rentenrechtlichen Verhältnisse im Dezember 1993 eine Beratungsstelle der Beklagten aufgesucht habe. Das Beratungsergebnis habe er in die Gestaltung seines Aufhebungsvertrages einbezogen. Da damals sowohl die Beratungsstelle als auch er selbst (der Kläger) von der alten Rechtslage ausgegangen seien und zwangsläufig hätten ausgehen müssen, da eine neue Rechtslage erst wesentlich später beschlossen worden sei (Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 14. Februar 1996), sei er in seinem Vertrauen auf die alte Rechtslage schutzwürdig. Naturgemäß hätte er den Aufhebungsvertrag vom März 1994 anders gestaltet, wenn er bereits 1993 von der ab 1996 geltenden neuen Rechtslage gewusst hätte. Daneben vertritt der Kläger die Ansicht, dass sich die in seinem Fall vorgenommenen mehreren Kürzungen (Kürzungen wegen des versagten Vertrauensschutzes und wegen von der Beklagten nicht anerkannter Ausbildungszeiten) auf insgesamt 14,32% beliefen, was die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Kürzungsumfangs aufwerfe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG war daher aufzuheben. Denn der Kläger kann sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung des § 237 SGB VI berufen.
Das SG hat die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen angewendet und seine Entscheidung insbesondere zutreffend an der Norm des § 237 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (a.F.) ausgerichtet. Auch hat das SG zutreffend bestätigt, dass die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Höhe nach richtig berechnet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Dem hingegen vermag sich der Senat nicht der Rechtsauffassung des SG anzuschließen, wonach die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F. im Fall des Klägers vorliegen. Denn der vom SG gezogene "Erst-recht-Schluss" steht nach Auffassung des Senats nicht mit der inneren Systematik des § 237 Abs. 2 SGB VI und mit Sinn und Zweck der Norm in Übereinstimmung. Vor allem aber ist die vom SG zugrunde gelegte Auslegung nach Auffassung des Senats weder mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitslosigkeit noch mit der gesetzlichen Systematik zwischen Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungsrecht noch mit dem Schutzzweck des Sozialrechts in Übereinstimmung zu bringen.
Nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F. können die bis zum 14.Februar 1941 Geborenen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, wenn
Nr. 1 a : | sie "am 14. Februar 1996 arbeitslos waren ... oder" |
---|---|
Nr. 1 b : | "deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind...." |
Nach Auffassung des Senats geht die durch das SG gewählte Auslegung über den Begriff der Arbeitslosigkeit hinaus, wie ihn die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zugrunde legt, der sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt. Der Begriff der Arbeitslosigkeit hat seinen Ursprung im Arbeitsförderungsrecht, wird aber auch im Rentenversicherungsrecht verwendet. Dabei richtet er sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG an den gesetzlichen Voraussetzungen des Arbeitsförderungsrechts (AFG bzw. SGB III) aus, hat aber im Fall der Anwendung in rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften deren spezifische Erfordernisse zu berücksichtigen (vgl. statt vieler nur: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 38 SGB VI, Rn. 5). Nach diesen Vorgaben ist arbeitslos i.S.d. § 237 SGB VI a.F. einschließlich dessen Abs. 2 grundsätzlich nur derjenige, der unfreiwillig ohne Arbeit (objektive Arbeitslosigkeit) und arbeitswillig ist (Arbeitsbereitschaft; subjektive Arbeitslosigkeit), also Arbeit sucht (vgl. zur Rechtsprechung des BSG nur die zahlreichen Nachweise bei Kasseler-Kommentar-Niesel, § 58 SGB VI, Rn. 25). Wer keine Arbeit hat, aber auch keine Arbeit sucht, ist demnach nicht arbeitslos, sondern beschäftigungslos (vgl.: Hauck/Haines/Klattenhoff, § 237 SGB VI Rn. 27, 28; Kasseler-Kommentar-Niesel, § 38 SGB VI, Rn. 8, 9). Nach dieser Vorgabe lag aber im Fall des Klägers am 14. Februar 1996 nicht Arbeitslosigkeit, sondern Beschäftigungslosigkeit vor. Denn nach seinen eigenen Angaben und seiner diesbezüglichen Eidesstattlichen Versicherung hat der Kläger seit dem Ausscheiden bei seinem Arbeitgeber zum 31. August 1995 in der Zeitspanne bis zum 1. Februar 1997 von seiner Abfindung gelebt und gerade keine Arbeit gesucht. Zur Arbeitssuche hat er sich vielmehr erstmals am 1. Februar 1997 gemeldet. Auch der Aufhebungsvertrag als solcher bestätigt, dass weder der Arbeitgeber noch der Kläger davon ausgegangen sind, es bestehe schon vor dem 1. Februar 1997 Arbeitslosigkeit. Denn nach Ziffer 9.1. wird (im Zusammenhang mit der Ermittlung der Betriebsrente) ausdrücklich von "Arbeitslosenzeiten mit und ohne Leistungsbezug im Zeitraum ab dem 1. Februar 1997 bis zum Eintritt ... (der) Rente wegen Arbeitslosigkeit" ausgegangen. Im Übrigen hat der Kläger hierzu auch selbst (z.B. in seiner Widerspruchsbegründung) ausdrücklich erklärt, dass er sich an den Aufhebungsvertrag gehalten und erst am 1. Februar 1997 arbeitslos gemeldet habe. Nach alledem lag daher am 14. Februar 1996 Arbeitslosigkeit i.S.v. § 237 (Abs. 2) SGB VI a.F. beim Kläger mangels subjektiver Arbeitsbereitschaft nicht vor.
Ausnahmsweise kann allerdings nach dem Arbeitsförderungsrecht trotz fehlender subjektiver Arbeitsbereitschaft Arbeitslosigkeit vorliegen, wenn Beschäftigungslosigkeit besteht und der Versicherte nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) von subjektiver Arbeitsbereitschaft sowie von Eigenbemühungen zur Arbeitssuche freigestellt wird. Entsprechende Regelungen fanden bzw. finden sich in § 105 c AFG bzw. in § 428 SGB III. Danach konnte und kann demjenigen Versicherten Arbeitslosengeld (ALG) gezahlt werden, der (neben weiteren Voraussetzungen) zwar beschäftigungslos ist, aber bereits das 58. Lebensjahr vollendet hat. Diese Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts sind auch vom Rentenversicherungsrecht übernommen worden, insbesondere auch bei der hier in Rede stehenden Rente wegen Arbeitslosigkeit (vgl. statt vieler nur Kasseler-Kommentar-Niesel, § 38 SGB VI, Rn. 12 und § 237 SGB VI, Rn. 3). Obwohl damit gerade auch bei § 237 SGB Abs. 2 Satz 1 VI a.F. ausnahmsweise derjenige als arbeitslos gelten kann, bei dem keine Arbeitsbereitschaft besteht und der sich nicht auf Arbeitssuche befindet, ist diese Erleichterung im Falle des Klägers nicht anwendbar. Denn die Begünstigung gilt auch im Rentenversicherungsrecht nur dann, wenn die gesetzlichen Tatbestände des Arbeitsförderungsrechts erfüllt sind (vgl. Hauck/Haines/Klattenhoff, § 237 SGB VI, Rn. 28; Gesamtkommentar-Störmann, § 237 SGB VI Anm. 9; Niesel, a.a.O., § 237 SGB VI, Rn. 3). Bei dem Kläger lagen aber gerade diese Voraussetzungen des § 428 SGB III (in Kraft seit dem 1. Januar 1998) am maßgeblichen Stichtag des 14.02.1996 nicht vor. Denn nach dieser Norm hätte der Kläger am Stichtag u.a. das 58. Lebensjahr vollendet haben und sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden müssen. Der Kläger hatte sich aber zu dieser Zeit gerade (noch) nicht arbeitslos gemeldet und war am 14. Februar 1996 auch erst 56 Jahre alt. Folgerichtig hatte ihm das AA die Vergünstigungen nach § 428 SGB III am 14. Februar 1996 auch noch nicht gewährt, sondern erst mit Vollendung seines 58. Lebensjahres im September 1997.
Die damit vom Senat vertretene Ablehnung eines Vertrauensschutzes des Klägers steht auch mit der gesetzlichen Systematik im Rentenversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht in Übereinstimmung. Denn danach zeigen gerade die Regelungen über die Leistungen für ältere Arbeitslose in § 105 c AFG und § 428 SGB III sowie diejenigen über die Rente wegen Arbeitslosigkeit in §§ 38, 237 SGB VI, dass Leistungen wegen Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur bei eigener Arbeitsbereitschaft und eigenen Bemühungen zur Arbeitssuche gewährt werden, es sei denn, dass beim Versicherten wegen des fortgeschrittenen Alters (von nach dem Gesetz 58 Jahren) mit einer Vermittlung nicht mehr gerechnet werden kann. Versicherte, die diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben, haben daher keinen Anspruch auf Begünstigung und daher alles zu unternehmen, um ihre Arbeitsbereitschaft darzulegen und auch im Rahmen von Eigenbemühungen Arbeit zu suchen (zur Systematik zwischen Arbeitsförderungs- und Rentenrecht im Hinblick auf die Anforderungen an Arbeitslosigkeit zuletzt wieder: BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 26/00 R, S. 6ff., dort insbesondere mit Hinweis auf die notwendige Sozialadäquanz eines Zeitraums, in dem der Versicherte ausnahmsweise nicht aktiv nach Arbeit sucht). In diesem letztgenannten Sinne zuletzt wieder: BSG, Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 22/01 R, S. 5, 6). Nach dieser Systematik war der Kläger aber am 14. Februar 1996 nicht in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen. Denn er hat weder seine Arbeitsbereitschaft dargelegt noch Eigenbemühungen unternommen, sondern nach eigenem Vortrag von der ihm gezahlten Abfindung gelebt. Und er gehörte auch nicht zu dem Kreis älterer Arbeitnehmer, bei denen vom Gesetz die Vermutung der Nicht-Vermittelbarkeit aufgestellt worden ist. Denn er war am 14. Februar 1996 erst 56 Jahre.
Die vom SG gewählte Auslegung steht nach Auffassung des Senats aber auch nicht in Übereinstimmung mit der inneren Systematik des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F., die nur zwei sich gegenseitig ausschließende Alternativen zulässt (Nr. 1 a und 1 b), die jedoch beide im Fall des Klägers nicht vorliegen. Eine dritte Alternative, wie sie das SG für zulässig erachtet hat, erscheint dem gegenüber ausgeschlossen und würde insbesondere die bei § 237 SGB VI a.F. besonders bedeutsame Rechtssicherheit gefährden:
Der Kläger war nach den oben stehenden Ausführungen nicht arbeitslos i.S.v. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a, da am 14.02.1996 keine Arbeitsbereitschaft bestand und er auch noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Doch auch die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b lagen nicht vor. Denn nach dem ausdrücklichem Wortlaut der Vorschrift darf im Fall eines vor dem 14. Februar 1996 geschlossenen Aufhebungsvertrages die damit vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach dem 13. Februar 1996 eintreten, nicht aber vorher. Vorliegend hatte der Kläger den Aufhebungsvertrag zwar schon vor dem 14. Februar 1996 geschlossen (im März 1994); das damit vertraglich vereinbarte Ende der Beschäftigung trat jedoch nicht erst nach dem 13. Februar 1996, sondern bereits am 1. September 1995 ein. Sind damit aber beide Alternativen nicht gegeben, ist für eine darüber hinaus gehende Anwendung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kein Raum. Die Nrn. 1 a und 1 b beschreiben zwei abschließende Alternativen (Arbeitslosigkeit vor dem 14. Februar 1996 oder nach vorheriger Vereinbarung nach dem 13. Februar 1996; vgl. hierzu etwa: Gesamtkommentar-Störmann, § 237 SGB VI, Anm. 7, 10; Kasseler-Kommentar-Niesel, § 237 SGB VI, Rn. 6,7; Hauck/Haines/Klattenhoff, § 237 SGB VI, Rn. 69, 70, anders wohl in Rn. 74; dazu siehe unten). Gegen die Eröffnung einer dritten Alternative spricht dabei vor allem der rechtliche Charakter der Norm und sein Anwendungsbereich mit dem daraus ersichtlichen besonderen Bedarf an Rechtssicherheit. Denn nach ihrem rechtlichen Charakter handelte es sich bei § 237 SGB VI a.F. um eine Ausnahmevorschrift i.S. eines Übergangsrechts (vgl. nur Kasseler-Kommentar-Niesel, § 237 SGB VI, Rn. 2, 6), mit der Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenzen bzw. von der damit verbundenen Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme geregelt werden sollten. Ausnahmevorschriften sind aber grundsätzlich eng auszulegen, es sei denn, sie enthielten eine Öffnungsklausel, die bei § 237 SGB VI a.F. aber gerade nicht erkennbar ist. Eine Erweiterung der Ausnahmevorschrift stößt daher bereits auf grundsätzliche Bedenken. Diese Bedenken werden verstärkt durch die Betrachtung des Anwendungsbereichs der Norm, die besondere Anforderungen an die Rechtssicherheit stellt. Denn die Vorschrift diente ausweislich ihrer Gesetzesbegründung (BT-DS 13/4336) dazu, die in der deutschen Wirtschaft nach der alten Gesetzeslage betriebene sog. Frühverrentungspraxis einzudämmen, um damit erhebliche volkswirtschaftliche Schäden zu vermeiden. Da mit der Norm hunderttausende von Arbeitsverhältnissen betroffen waren (nach Schätzungen der Rentenversicherungsträger konnten allein ca. 730.000 Personen Vertrauensschutz nach § 237 Abs. 2 SGB VI in Anspruch nehmen, vgl. nur Hauck/Haines/Klattenhoff, § 237 SGB VI, Rn. 8 m.w.N.) und es dabei um die sozialrechtlichen Folgen ihrer vorzeitigen Beendigung, also um für die jeweiligen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr bedeutsame Interessen ging, war die Rechtssicherheit der Regelung von besonderer Bedeutung (vgl. dazu nochmals Kasseler-Kommentar-Niesel, § 237 SGB VI, Rn. 8). Damit ist es jedoch nach Auffassung des Senats nicht vereinbar, wenn neben den im Gesetzestext detailliert beschriebenen Alternativen weitere Fallgestaltungen in den Anwendungsbereich der Norm aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen auch nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber selbst - u.U. gerade wegen der erforderlichen Rechtssicherheit - die Norm nach ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1992 mehrfach reformiert und insbesondere weitere Alternativen ausdrücklich in den Regelungstext neu einbezogen hat, so etwa die sog. 45-er Regelung in Nr. 3 des § 237 Abs. 2 mit Wirkung zum 1. Januar 1997, ohne eine - vom SG vorgeschlagene - "dritte Alternative" vorzusehen. Damit aber bleibt nach Auffassung des Senats für eine Ausweitung der Fallkonstellationen durch richterliche Rechtsfortbildung kein Raum.
Die vorstehende Auslegung des Senats steht auch mit Sinn und Zweck des § 237 Abs. 2 SGB VI a.F. in Übereinstimmung. Bei der Norm handelte es sich - wie bereits ausgeführt - um einen Vertrauensschutztatbestand. Zwar ist insoweit dem SG und dem Kläger einzuräumen, dass für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach altem Recht unabdingbar war, dass der Versicherte im Vertrauen auf die alte Rechtslage noch vor dem 14. Februar 1996 nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bzw. die zu erwartende Rente getroffen hatte. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Das Treffen von Dispositionen unter der Annahme der Fortgeltung alten Rechts war aber nur notwendige, nicht hinreichende Voraussetzung. Vertrauensschutz konnte vielmehr nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, der nicht nur diese Dispositionen getroffen hatte, sondern darüber hinaus auch im Sinne des Sozialversicherungsrechts schutzbedürftig war. Schutzbedürftig im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist aber nur derjenige, der vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen des Sozialversicherungsrechts erfasst wird oder nur wegen vorübergehender Gründe nicht erfasst wird. Im Bereich der Arbeitslosigkeit und Rente wegen Arbeitslosigkeit ist deshalb zu fordern, dass der Betreffende versicherungspflichtig beschäftigt ist oder - bei Arbeitslosigkeit - sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt und Arbeit sucht. Hierzu wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass schutzbedürftig in diesem Sinn u.U. ausnahmsweise auch derjenige sein kann, der (bei Arbeitslosigkeit) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, weil er arbeitsunfähig ist oder aus anderen berechtigten Gründen kurzzeitig keine Arbeit sucht (ebenso zur nur vorübergehenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt: Gesamtkommentar-Störmann, § 237 SGB VI, Anm. 9). Dabei muss es sich jedoch um enge Ausnahmetatbestände handeln (Störmann a.a.O.: bis zu einer Woche). Ein solcher enger Ausnahmetatbestand liegt im Fall des Klägers aber nicht vor. Insbesondere kann von einer nur kurzzeitigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt keine Rede sein. Der Kläger hat nach eigenen Angaben seit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. August 1995 bis zur Arbeitslosmeldung am 1. Februar 1997 von seiner Abfindung gelebt und damit für die Dauer von immerhin ca. 17 Monaten dem Arbeitsmarkt gerade nicht zur Verfügung gestanden. Er hat sich damit für ca. 1 1/2 Jahre vom Arbeitsmarkt abgewendet und gehörte deshalb seinerzeit nicht zu den vom Anwendungsbereich des Sozialversicherungsrechts erfassten schutzbedürftigen Personen.
Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung des Sinns und Zwecks des § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. auch bestätigt durch die Regelungen in den weiteren Sätzen des Abs. 2. Denn auch dort wird stets die gewährte Vergünstigung an die Erfassung des Versicherten vom Schutzbereich des Sozialversicherungsrechts geknüpft, die beim Kläger zur maßgeblichen Zeit gerade nicht vorlag. Dem vom SG insoweit gezogenen Erst-recht-Schluss vermag der Senat daher nicht zu folgen. So lässt zwar Satz 2 eine Ersetzung einer auf Beendigung des Arbeitsvertrages gerichteten Vereinbarung (vor dem 14. Februar 1996) zu, jedoch nur dann, wenn anstatt der Beendigung eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart oder eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme bewilligt wurde. Und Satz 3 nennt zwar Tatbestände, die für den bereits erfolgten Erwerb von Vertrauensschutz unschädlich sein sollen, dabei handelt es sich jedoch allein um "die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarkt-politische Maßnahme", also wiederum um Maßnahmen, bei denen der Versicherte vom Anwendungsbereich des Sozialversicherungs- bzw. Arbeitsförderungsrechts erfasst ist. Ein Erst-recht-Schluss wäre daher nach Auffassung des Senats - wenn überhaupt (zur entgegenstehenden Rechtssicherheit der zwei abschließenden Gesetzesalternativen siehe oben) - allenfalls dann möglich, wenn der Kläger den Aufhebungsvertrag vor dem 14. Februar 1996 geschlossen und vor dem 14. Februar 1996 arbeitslos geworden wäre, dabei jedoch - insbesondere als Arbeitssuchender - dem Arbeitsmarkt bis zum 14. Februar 1996 (und darüber hinaus) weiter zur Verfügung gestanden hätte (ebenso: Hauck/Haines/Klattenhoff, § 237 SGB VI, Rn. 74). Letzteres war beim Kläger aber gerade nicht der Fall.
Zwar werden in der Literatur vereinzelt noch weitere Tatbestände genannt, die einer Arbeitslosigkeit i.S.v. § 237 SGB VI (im Fall des Klägers: am 14. Februar 1996) gleichgestellt werden könnten. Dabei handelt es sich jedoch wiederum und erneut nur um solche Tatbestände, bei denen der Versicherte in den Anwendungs- und Schutzbereich des Sozialversicherungs- bzw. Arbeitsförderungsrechts einbezogen bleibt, so etwa
- 1.
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer (§ 97 AFG),
- 2.
Maßnahmen zur produktiven Arbeitsförderung (§ 242 AFG)
- 3.
Probebeschäftigungen
- 4.
Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme (§ 42 a AFG)
- 5.
Zeiten der Freistellung wegen Mutterschutz oder nach dem Erziehungsgeldgesetz
- 6.
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes
(vgl. Gesamtkommentar-Störmann, § 237 SGB VI Anm 11).
Auch dieser Katalog der Erweiterungen der Anwendungsmöglichkeiten des § 237 SGB VI spricht aber gerade gegen eine Begünstigung des Klägers im vorliegenden Fall. Denn weder einer dieser Fälle noch eine andere Konstellation einer sozialrechtlich berechtigten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bzw. einer sonst gerechtfertigten fehlenden Arbeitssuche lag beim Kläger vor. Vielmehr hatte sich der Kläger zwischen dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses und der Arbeitslosmeldung für die Dauer von ca. 1 1/2 Jahren gerade vom Arbeitsmarkt abgewandt und war daher nicht mehr vom Schutzziel des Sozialversicherungs- bzw. Arbeitsförderungsrechts erfasst.
Dieser Beurteilung von Sinn und Zweck des Vertrauensschutzes des § 237 Abs. 2 SGB VI a.F. steht auch nicht die vom Kläger angeführte Gesetzesbegründung entgegen. Sie wurde von ihm unvollständig zitiert. Die vollständige Wiedergabe bestätigt im Gegenteil die Auffassung des Senats. Denn es heißt dort nicht lediglich - so aber die Darstellung des Klägers -, Vertrauensschutz solle genießen, wer am 14. Februar 1996 "entsprechende Dispositionen getroffen" habe. Vielmehr heißt es in BT-DS 13/4336 vollständig: "Vertrauensschutz für Versicherte ....., die bereits arbeitslos sind oder entsprechende Dispositionen getroffen haben." Damit hatte der Gesetzgeber aber nicht diejenigen im Auge, die am 14. Februar 1996 lediglich eine bestimmte Disposition für ihren weiteren Lebensweg getroffen hatten. Er verlangte vielmehr darüber hinaus, dass die Betreffenden auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch vom Anwendungs- und Schutzbereich des Sozialrechts erfasst waren. Dies zeigt sich im Übrigen besonders deutlich an der weiteren Gesetzesbegründung, in der es heißt: "Sicherstellung eines bündigen Übergangs zwischen Arbeitslosigkeit bzw. Altersteilzeitarbeit und Rentenbeginn durch die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Arbeitslosigkeit". Mit einem solchen "bündigen Übergang" ist aber die beim Kläger vorliegende ca. 1 1/2 Jahre dauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht vereinbar.
Nach Auffassung des Senats ist der Kläger daher nicht von Sinn und Zweck der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI erfasst. In diesen Zusammenhang sei nur am Rande erwähnt, dass der vom Kläger abgeschlossene Aufhebungsvertrag in seiner Ziffer 12. feststellte, der Vertrag weiche von den üblichen Regelungen zur Frühpensionierung und zum Sozialplan ab. Geht man aber davon aus, dass die Regelungen zur Frühpensionierung und zum Sozialplan sozialrechtlicher Schutzbedürftigkeit Rechnung tragen sollten, könnte auch aus der Vertragsabweichung geschlossen werden, dass eine solche Schutzbedürftigkeit auch von den Vertragsparteien selbst im Fall des Klägers gerade nicht angenommen wurde. Sie muss daher nicht vom Gesetz "nachgeholt" werden.
Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die Kürzung seiner Rente wegen Arbeitslosigkeit summiere sich mit weiteren, hier nicht streitigen Kürzungen (z.B. wegen Regelungen zu den Ausbildungsanrechnungszeiten) auf insgesamt 14,32% und hierzu die Auffassung vertritt, die Summe dieser Kürzungen sei wegen ihrer Höhe verfassungswidrig, ist darauf hinzuweisen, dass weder die Einführung der Anhebung der Altersgrenzen mit der damit einhergehenden Minderung des Zugangsfaktors noch die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI a.F. bzw. § 237 Abs. 4 SGB VI n.F. verfassungsrechtlich jemals beanstandet worden sind (vgl. nur Hauck/Haines/Klattenhoff, § 237 SGB VI, Rn. 9 m.w.N.) Auch die Kürzungssumme allein gibt keinen Anlass eine Verfassungswidrigkeit anzunehmen. Denn nach vielfacher, zum Teil höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere zu Art. 14 Grundgesetz (GG) sind die Kürzungen, wenn sie jeweils für sich genommen rechtmäßig sind, auch in ihrer Summe nicht zu beanstanden, selbst wenn sich der Kürzungsquotient für den Versicherten als erheblich darstellt (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1999, B 5 RJ 24/98 R, S. 19: 29%; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 1999, L 3 RJ 90/98, S. 10, 13: 36%; vgl. weiterhin: BSG, Urteil vom 23. Mai 1995, 13/4 RA 13/94, S. 9).
Nach alledem erweist sich die Kürzung des Zugangsfaktors der Rente wegen Arbeitslosigkeit des Klägers als rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten war daher die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Denn die vorliegend streitige Rechtsfrage der Auslegung bezieht sich nicht nur auf § 237 SGB VI a.F., sondern auch auf § 237 SGB VI n.F. (ab 1. Januar 2000), da die sprachliche Fassung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 insoweit in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 unverändert geblieben ist.