Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.02.1998, Az.: 2 W 17/98

Kostenentscheidung bei Vergleich ohne Beteiligung und zu Lasten des Streithelfers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.02.1998
Aktenzeichen
2 W 17/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0224.2W17.98.0A

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1998, 300

Amtlicher Leitsatz

Kostenentscheidung bei Hauptsachevergleich zu Lasten des Streithelfers.

Gründe

1

Beenden die Parteien einen Rechtsstreit durch Vergleich, an welchem der Streithelfer nicht beteiligt ist, gilt für die Kostenentscheidung gemäß § 101 ZPO die Regelung des § 98 ZPO entsprechend, d. h. die Quotierung hat der Kostenverteilung im Vergleich zu folgen (Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 101 Rn. 10; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., Rn. 7; j. m. w. N). Zwar haben die Parteien laut protokolliertem Vergleich vom 12.12.1997 vereinbart, dass die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 der Kosten tragen sollen. Tatsächlich waren die Parteien bei Abschluss des Prozessvergleichs sich jedoch darüber einig, dass der Beklagte keine Kosten zu tragen habe, sondern seine eigenen Kosten und Auslagen von der Hauptsumme abziehen könne, und die Klägerin gegen diesen auch keinen Kostenerstattungsanspruch habe. Dies folgt aus den Darlegungen der sofortigen Beschwerde, der Erwiderung der Klägerin im Schriftsatz vom 17.02.1998 und einer auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters des Senats gegebenen erläuternden Auskunft von Rechtsanwalt B; dieser hat eine entsprechende Einigung der Parteien ausdrücklich bestätigt.

2

Der Prozessvergleich ist folglich jedenfalls hinsichtlich der Kostenvereinbarung gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam. Es gilt gemäß § 117 Abs. 2 BGB die tatsächliche materiell-rechtliche Einigung der Parteien. Da auch ein außergerichtlicher Vergleich für die Quotierung nach § 101 ZPO maßgeblich ist (Baumbauch-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 101 Rn. 21), hat demnach die Klägerin die Kosten der Streithilfe zu tragen.