Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.02.1998, Az.: 1 W 10/98

Die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht des Geschäftsführers als gebührenfreies Zusatzgeschäft; Herbeiführung des Rechtserfolgs der Anmeldung zum Handelsregister durch die Belehrung des Geschäftsführers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.02.1998
Aktenzeichen
1 W 10/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0211.1W10.98.0A

Fundstellen

  • JurBüro 1998, 322-323
  • ZNotP 1998, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 GmbHG ist kein Zusatzgeschäft und löst deshalb keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus.

Gründe

1

Die Belehrung des Geschäftsführers über seine unbeschränkte Auskunftspflicht ist Nebengeschäft im Sinne von § 35 KostO und löst daher keine eigenständige Gebühr aus.

2

Als Nebengeschäft ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als selbstständiges Geschäft in Erscheinung tritt. Es hat im Verhältnis zum Hauptgeschäft eine untergeordnete Bedeutung und dient dazu, das Hauptgeschäft vorzubereiten oder seinen Vollzug zu fördern (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 25 Aufl., 1993 § 35 Anm. 2).

3

Das Oberlandesgericht Oldenburg unterscheidet zwischen Nebengeschäften, die für den "Vollzug" der Rechtsgeschäfte erforderlich sind, und solchen, die das Rechtsgeschäft war erfordern, aber zur Herbeiführung des vom Notar zu bewirkenden Rechtserfolgs nicht nötig sind (vgl. OLG Oldenburg, Nds. Rechtspflege 82, 166; Lappe, Kostenrechtsprechung § 1 KostO Nr. 82.).

4

Die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht des Geschäftsführers ist kein Zusatzgeschäft nach diesen Grundsätzen.

5

Zu einer von dem Notar zu entwerfenden ordnungsgemäßen Anmeldung zum Handelsregister gehört, dass der Geschäftsführer vor Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHGüber seine Auskunftspflicht belehrt worden ist (vgl. Keidel, Schmatz, Stöber, HRP, Registerrecht 5. Aufl. 91, Anm. 730 g).

6

Die Belehrung dient somit zur Herbeiführung des Rechtserfolgs der Anmeldung. Sie ist damit erforderlicher Bestandteil der Anmeldung.

7

Der vom Beschwerdeführer angeführten gegenteiligen Ansicht kann daher nicht gefolgt werden (anderer Ansicht sind z.B. Schmidt-Hern, Becksches Formularbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Handels- und Wirtschaftsrecht 6. Aufl. 95, S.1102, Langenfeld in Das Rechtsformularbuch, 13. Aufl. 1994, S. 1510, Gustavus, Handelsregisteranmeldung, 3. Aufl. 1996, S.76, Reimann in KostO, 13. Aufl. 1995, Anm. 45).

8

Da die Belehrung als gebührenfreies Nebengeschäft anzusehen ist, hätte der Notar die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht erheben dürfen.