Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.02.1998, Az.: 5 W 13/98

Gebühr für Grundbucheintragung; Eintragung des Ausscheidens eins BGB-Gesellschafters; Kosten für die Eintragung der Eigentumsverhältnisse; Auseinandersetzung der vormalig bestehenden Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.02.1998
Aktenzeichen
5 W 13/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0223.5W13.98.0A

Fundstellen

  • MDR 1998, 990-991 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1998, 1567 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 267-268

Amtlicher Leitsatz

Gebühr für Grundbucheintragung betr. das Ausscheiden eines BGB-Gesellschafters.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Landgericht die den Beteiligten 1. und 2. erteilten Kostenrechnungen des Amtsgerichts Oldenburg vom 23.1.1997 bestätigt, in denen von den Beteiligen anteilig die Kosten für die Eintragung der Eigentumsverhältnisse an den vorbezeichneten Grundstücken nach der Auseinandersetzung der vormalig bestehenden "... Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts" erhoben worden sind.

2

Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 KostO zulässig und hat in der Sache Erfolg, da für die Eintragung des Ausscheidens der Beteiligten zu 1. aus der "... Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts" im Grundbuch Band 681 Blatt 37169, 39391 und 55940 keine Gebühr nach §§ 60, 61 KostO, sondern nur eine Gebühr nach § 67 KostO zu erheben ist.

3

Der Gebührentatbestand des § 60 KostO wird durch den Vorgang der Eintragung von Eigentümern oder Miteigentümern ausgelöst. Die vorliegende Eintragung hinsichtlich der Anwachsung des Gesellschaftsanteils der ausgeschiedenen Gesellschafter stellt aber keine Eintragung von Miteigentümern im Sinne des § 60 KostO dar, sodass hierfür eine volle Gebühr aus dem nach § 61 Abs. 1 S. 3 KostO zu berechnenden Wert nicht angesetzt werden kann (BayObLG RPfleger 1994, 128; Hartmann Kostengesetze 27 Aufl. § 67 KostO Rdn. 9; a.A. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 13. Aufl. § 61 Rdn. 6;Rohs/Wedewer KostO § 61 Rdn. 2a). Mit der Voraussetzung der Eintragung als Miteigentümer knüpft § 60 KostO materiell- rechtlich an den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an, wobei sich dieser Erwerb - wie etwa bei der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB - auch außerhalb des Grundbuchs vollziehen kann. Um einen solchen Eigentumserwerb, der die Eintragung eines neuen (Mit-) Eigentümers erforderlich macht, handelt es sich bei der Anwachsung nach § 738 BGB aber nicht. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, so tritt eine entsprechende Anwachsung seines Anteils die verbleibenden Gesellschafter ein, ohne dass es bei Grundstücken einer Auflassung nach § 925 BGB bedarf (RGZ 65, 227; 68, 411; BGHZ 24, 352, 368) [BGH 05.06.1957 - IV ZR 16/57]. Der mit der Anwachsung verbundene unmittelbare Übergang des Gesellschaftsanteils auf die anderen verbleibenden Gesellschafter bedeutet eine schlichte Vergrößerung der anderen Gesellschaftsanteile (so auch BayObLG a.a.O.); sie stellt weder einen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt dar noch eine vertragliche oder gesetzliche Rechtsnachfolge (vgl. RGZ 163, 142, 147/148; BGHZ 50, 307, 310 [BGH 09.07.1968 - V ZR 80/66] etwa zur entsprechenden Anwendung von § 1059a Nr. 1 BGB).

4

Eine andere Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus § 61 Abs. 2 S. 3 KostO. Diese Vorschrift enthält als Sonderregelung gegenüber § 60 KostO nur eine Vergünstigung für die Erwerber von Gesamthandsanteilen an einem Grundstück, nicht aber eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 60 KostO auf alle denkbaren Veränderungen im Gesamthandseigentum. Soweit die Regelung bei Änderungen in der Person des an der Gesamthand Berechtigten den Anteil des ausscheidenden oder neu eintretenden Gesellschafters zugrunde legt, erfasst sie nur den Fall des Erwerbs eines Gesamthandanteils im Wege der rechtsgeschäftlichen Übertragung oder der Rechtsnachfolge. Anderenfalls müsste nicht nur der Fortfall des ausscheidenden Gesellschafters, sondern auch der den Gesellschaftsanteil erwerbende, verbleibende Gesellschafter im Grundbuch neu eingetragen werden; dies findet aber nicht statt. Auch wird die Erweiterung des Anteils des verbleibenden Gesellschafters im Grundbuch ebensowenig eingetragen wie die Größe des Anteils der einzelnen Gesamthänder (BayObLG a.a.O.).

5

Da weder eine Eigentumsumschreibungsgebühr nach § 60 KostO noch eine Löschungsgebühr nach § 68 KostO anfällt, ist nach § 67 Abs. 1 S.1, Abs. 3 KostO für den Anwachsungsvermerk durch Eintragung in Spalte 4 der Abt. I des Grundbuchs ein Viertel der vollen Gebühr aus dem nach § 30 KostO zu bestimmenden Wert zu erheben. Wenn auch für diese Wertbestimmung der volle Wert des Grundstücks nach § 19 KostO wegen des Verweises auf § 30 KostO in § 67 KostO nicht maßgebend ist, kommt ihm jedoch bei der wirtschaftlichen Schätzung des ,Interesses" als Beziehungswert im Sinne des § 30 Abs. 1 KostO Bedeutung zu. Der Senat legt im vorliegenden Fall den Wert der Anwachsung als wirtschaftliches Interesse an der Grundbuchänderung und damit einen Gegenstandswert von 4.108.600.- DM (halber Gesamthandsanteil an den im Grundbuch von ... Band 681 Blatt 37169, 39391 und 55940 eingetragenen Grundstücken) zugrunde. Ein Anlass für eine weitergehende Ermäßigung des Gegenstandswerts besteht nicht; das wirtschaftliche Interesse an der Grundbuchänderung bemisst sich ausschließlich nach dem Umfang der in der Eintragung dokumentierten Rechtsänderung. Aus diesem Gegenstandswert errechnet sich ein Betrag von 1572,50 DM als Viertel der vollen Gebühr in Höhe von 6290.- DM, der von den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte zu zahlen ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 S. 2 KostO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 30 Abs. 1 KostO; dabei war zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer nur insoweit gegen die von ihnen erhobenen Kosten in Höhe von 6290.- DM gewandt haben, als hier eine volle Gebühr und nicht eine viertel Gebühr nach § 67 KostO angesetzt worden ist; dementsprechend verringerte sich der Beschwerdewert auf drei Viertel dieses Betrages.