Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.02.1998, Az.: 5 W 30/98

Abhängigkeit der Umschreibung eines Erbbaurechts im Falle eines Vermögensübergangs unter Ausschluss der Liquidation im Wege der Anwachsung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes; Entfallen der Vorlagepflicht bei nur berichtigenden und nicht rechtsändernden Umschreibungen auf Grund von Vermögensübergängen außerhalb des Grundbuchs; Prüfung des Vorliegens eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) durch das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit; Verlangen der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei einem Gesellschafterwechsel für den Vollzug der Grundbuchberichtigung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.02.1998
Aktenzeichen
5 W 30/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0219.5W30.98.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1998, 1632 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 121-122

Amtlicher Leitsatz

Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bei einer Umschreibung eines Erbbaurechtes nach einem Vermögensübergang durch Anwachsung

Gründe

1

Die gem. § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Vorinstanzen haben die Umschreibung des Erbbaurechts auch im Falle eines Vermögensüberganges unter Ausschluss der Liquidation im Wege der Anwachsung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes abhängig gemacht. Das lässt einen Rechtsfehler - worauf sich die Überprüfungskompetenz des Senats als Rechtsbeschwerdegericht beschränkt - nicht erkennen.

3

Entgegen der weiteren Beschwerde ist es für die Frage der Vorlage dieser Bescheinigung unerheblich, ob es sich bei dem Vorgang um eine Grundbuchberichtigung nach einem Vermögensübergang außerhalb des Grundbuches handelt. Auch nur berichtigende und nicht rechtsändernde Umschreibungen auf Grund von Vermögensübergängen außerhalb des Grundbuches - wie beispielsweise im Erbgange - lassen die Vorlagepflicht nicht entfallen (allgem. Ansicht, vgl. nur OLG Frankfurt NJW-RR 95, 1168; Hägerle/Schöner/Stöber, GBR, 11. Aufl., Rn. 148 bis 150; Demharter, GBO, 22. Aufl., § 20 Rn. 48; Kuntze/Hermann/Ertel/Eickmann, GBR, 4. Aufl., § 20 Rn. 20 jeweils m.w.N.). Das Absehen von einer Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung lässt sich auch nicht generell aus der von der weiteren Beschwerde betonten Sonderrechtsnachfolge ableiten.

4

Das Grundbuchamt hat vielmehr in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Erwerbsvorgang seiner Art nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen kann. Das haben die Vorinstanzen im Hinblick auf § 1 Abs. 2 a GrEStG hier rechtsfehlerfrei bejaht. Ob die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind, kann und darf das Grundbuchamt regelmäßig ebenso wenig prüfen wie das mögliche Eingreifen von Steuerbefreiungsvorschriften. Bei einer Verneinung der Vorlagepflicht im Rahmen der grundbuchamtlichen Prüfungskompetenz ist jedenfalls insbesondere angesichts der sich häufig ändernden Steuerrechtsvorschriften Vorsicht geboten (vgl. nur Hägele/Schöner/Stöber a.a.O., Rn. 149 und 150 m.w.N.; Kuntze/Hermann/Ertel/Eickmann a.a.O., Rn. 220).

5

Bei der mit dem vorgelegten Handelsregisterauszug dargetanen Übertragung des Kommanditanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 2) ist die Möglichkeit nicht von vornherein auszuschließen, dass es sich insbesondere unter Berücksichtigung der gem. § 1 Abs. 2 a Satz 2 GrEStG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um einen steuerlich relevanten Übertragungsvorgang handelt. Darüber haben dann im konkreten Fall die zuständigen Finanzbehörden zu befinden. Dem entspricht es, dass bei einem Gesellschafterwechsel - weil er grunderwerbsteuerpflichtig sein kann - für den Vollzug der Grundbuchberichtigung generell wie auch bei der Übernahme und Fortführung einer Kommanditgesellschaft durch einen Kommanditisten unter Ausschluss der Liquidation die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt wird (vgl. BayObLGFG Prax 1995, 95; BFA BB 1986, 382; OLG Celle Rpleger 1985, 187; Hägerle/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 149).

6

Die Beteiligung des Finanzamtes durch das Grundbuchamt über die Anforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist daher insgesamt nicht zu beanstanden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 30 Abs. 2 KostO.