Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.02.1998, Az.: 8 W 14/98

Eintritt der Interventionswirkung durch Streithilfe und Nebenintervention

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.02.1998
Aktenzeichen
8 W 14/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0203.8W14.98.0A

Amtlicher Leitsatz

Streithilfe und Nebenintervention führen nur zum Eintritt der Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO. Sie haben aber nicht die rechts- erhaltenden Wirkungen des Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 3 ZPO.

Gründe

1

Die Bestimmung des § 485 Abs. 3 ZPO, die eine neue Begutachtung nur unterbesonderen Voraussetzungen zulässt, steht dem Antrag nicht entgegen. Diese Vorschrift soll eine mehrfache Begutachtung zwischen denselben Beteiligten nach Vorlage eines Gutachtens möglichst verhindern (vgl. OLG Düsseldorf,NJW-RR 1997, 1086 [OLG Düsseldorf 21.10.1996 - 5 W 48/96]). Sie mag zwar auf den Fall entsprechend anzuwenden sein, dass nach durchgeführtem Beweisverfahren einer der Beteiligten in einem neuen Verfahren die Begutachtung identischer Themen beantragt. Vorliegend sind die Beteiligten beider Beweisverfahren jedoch nicht identisch. Ein Gutachten liegt noch nicht vor. Streithilfe und Nebenintervention führen nur zum Eintritt der Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO, haben aber nichtrechtserhaltende Wirkungen des Beweisverfahrens.