Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.02.1998, Az.: 2 W 27/98
Zulässigkeit der Forderung der Gebühren des selbstständigen Beweisverfahrens neben den gleichen Gebühren des Prozessverfahrens; Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.02.1998
- Aktenzeichen
- 2 W 27/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0225.2W27.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 37 Nr. 3 BRAGO
- § 48 BRAGO
- § 31 BRAGO
- § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO
- § 12 ZPO
- § 13 ZPO
- § 29 ZPO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 1998, 266-267
Amtlicher Leitsatz
Mangelnde Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte im selbstständigen Beweisverfahren.
Gründe
Den Beklagten steht kein Anspruch auf Erstattung und damit auf Festsetzung der Gebühren ihrer Verfahrensbevollmächtigten in dem selbstständigen Beweisverfahren des Landgerichts Oldenburg zu. Die insoweit entstandenen außergerichtlichen Mehrkosten waren nicht "notwendig" (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 ZPO).
Nach dem selbstständigen Beweisverfahren ist die Hauptsache anhängig geworden. Das selbstständige Beweisverfahren gehört zum Rechtszug (§ 37 Nr. 3 BRAGO) mit der regelmäßigen Folge, dass die insoweit anfallenden Gebühren (vgl. §§ 48 i.V.m. 31 BRAGO) nicht mehr zusätzlich zu den gleichen Gebühren des Prozessverfahrens gefordert werden können (§ 13 Abs. 2 BRAGO; vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1994, 161). Wird ein Rechtsanwalt nur im selbstständigen Beweisverfahren tätig, entstehen zwar für ihn die in § 48 BRAGO aufgeführten Gebühren (von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert § 37 BRAGO Rdnr. 9d), über die Frage einer Erstattung dieser Kosten durch den Gegner ist damit aber noch nicht befunden.
Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres war hier nicht der Fall. Die Beklagten hätten nach den Besonderheiten des vorliegenden Falls im Interesse einer Kosten sparenden Prozessführung bereits im selbstständigen Beweisverfahren einen beim Landgericht Oldenburg postulationsfähigen Rechtsanwalt beauftragen müssen, da nach ihren Vorbringen im Einleitungsschriftsatz vom 03.09.1993 alle sechs im Beweisverfahren in Anspruch genommenen Antragsgegner ihre Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Baumängel einschließlich in Abrede genommen hatten und die Beklagten als damalige Antragsteller selbst nur die Hoffnung hatten, das Beweissicherungsgutachten werde "im hohen Maße geeignet sein, zu einer einvernehmlichen Lösung der Meinungsverschiedenheiten beizutragen." (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 91 ZPO, Rdnr. 129 m.w.Rsprn.).
Das hiernach nahe liegende Risiko der Zuziehung von zwei Rechtsanwälten haben die Beklagten selbst zu tragen. Daran ändert nichts der Umstand, dass der Hauptprozess vor dem (zuständigen) Landgericht Oldenburg von einem der Antragsgegner des selbstständigen Beweisverfahrens anhängig gemacht wurde. Nach Lage der Dinge war der von Anfang an eher zu erwartende Prozess nur im Bezirk des Landgerichts Oldenburg zu führen (vgl. §§ 12, 13 und 29 ZPO). Das Bauobjekt befindet sich in C (Landgerichtsbezirk Oldenburg), und ausweislich der Antragsschrift vom 03.09.1993 (S. 4) im selbstständigen Beweisverfahren hatten die Beklagten und Antragsteller das Objekt bereits im April/Mai 1993 bezogen. Damit bestand kein objektiver Anlass, für das im September 1993 anhängig gemachte Beweisverfahren in U ansässige Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen.