Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.10.2004, Az.: 1 LA 287/03

Hinnahme von Geruchseinwirkungen im Außenbereich und Dorfgebieten; Nachbarklage gegen Bauvorbescheid und Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.10.2004
Aktenzeichen
1 LA 287/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:1021.1LA287.03.0A

Fundstellen

  • BauR 2005, 68-69
  • FStNds 2005, 210-211
  • NVwZ 2005, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 2005, V Heft 2 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2005, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch nach der GIRL muß ein im Außenbereich gelegenes Wohngebäude grundsätzlich an 15 % der Jahresstunden Geruchsbeeinträchtigungen von 1 GE je Kubikmeter Luft hinnehmen.

  2. 2.

    Richtet sich die Nachbarklage sowohl gegen den Bauvorbescheid als auch die Baugenehmigung mit der Begründung, von dem angegriffenen Schweinestall gingen unzumutbare Geruchsbelästigungen aus, so hat die Klage gegen den Bauschein keine selbständige Bedeutung i.S. des § 5 ZPO/§ 39 GKG n.F. und erhöht den Streitwert daher nicht.