Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.10.2004, Az.: 2 LA 1231/04

Alleinige Benennung des Berufungszulassungsgrundes nach § 125 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; Ergänzung des Urteilstenors erst mehr als vier Monate nach der Urteilsverkündung durch eine Begründung; Beginn der Fünf- Monats- Frist hinsichtlich der Urteilsbegründungspflicht erst mit dem Tag der abschließenden Beratung; Zustellung an den Kläger und dessen Kenntnisnahme der Urteilsgründe als Fristende der Fünf- Monats- Frist; Erfordernis der zuverlässigen Widergabe des Inhalts der Beratung in den schriftlich abgefassten Entscheidungsgründen; Schutzfunktion des § 138 Nr. 6 VwGO; Ablehnung einer Zweckmäßigkeitsüberprüfung seitens des Landesjustizprüfungsamtes im Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.10.2004
Aktenzeichen
2 LA 1231/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 36224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:1019.2LA1231.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.02.2004 - AZ: 6 A 3321/02

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2005, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung
- Antrag auf Zulassung der Berufung -

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 2. Senat -
am 19. Oktober 2004
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer, Einzelrichter - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, in dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Rechtswidrigkeit der Bescheide des beklagten Landesjustizprüfungsamtes vom 23. April und 11. Juli 2002 festzustellen, in denen die von dem Kläger erstmals abgelegte zweite juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Denn der von dem Kläger allein benannte Zulassungsgrund nach § 125 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift nicht durch, auch fehlt es im Übrigen an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2

1.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigt eine Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.

3

1.1

Der Kläger macht für einen zur Berufungszulassung führenden Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zunächst geltend, das angefochtene Urteil beruhe deswegen auf einem Verfahrensmangel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil bereits am 25. Februar 2004 - die Bezeichnung "24.02.2004" im Zulassungsantrag vom 22. August 2004 ist offensichtlich fehlerhaft, weil die mündliche Verhandlung laut Protokoll tatsächlich erst am 25. Februar 2004 stattgefunden hat - mündlich verhandelt, ihm das vollständig begründete Urteil aber erst am 26. Juli 2004 zugestellt worden sei. Werde ein Urteil erst "nahezu fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung" begründet, so entferne es "sich soweit von den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, dass es keine Grundlage für ein Rechtsmittel" mehr sein könne. Zwar sei der Tenor des angefochtenen Urteils binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zur Geschäftsstelle gelangt, werde aber wie hier "der Urteilstenor erst mehr als vier Monate nach der Urteilsverkündung durch eine Begründung ergänzt, so bestehe die Gefahr, dass es sich nicht um die Gründe handele, die zu den tragenden Gründen des Urteils" gehörten.

4

Dieses Vorbringen ist indessen nicht geeignet, eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO - das Vorbringen des Klägers, der es in seinem Zulassungsantrag insoweit versäumt hat, den geltend gemachten Verfahrensmangel näher zu bezeichnen, kann sich nur auf die zuletzt genannte Verfahrensvorschrift beziehen - zu rechtfertigen.

5

1.1.1

Auszugehen ist davon, dass ein Urteil auf jeden Fall dann an einem Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO leidet, also "nicht mit Gründen versehen ist", wenn Tatbestand und Gründe nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt, von den an der Urteilsfällung beteiligten Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (GmS-OGB, Beschl. v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 -, BVerwGE 92, 367(371) [BVerwG 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92] = NJW 1993, 2603 [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]). Dieser Grundsatz gilt auch für ein Urteil, das wie hier von einem Einzelrichter gefällt worden ist (Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, RdNr. 155 zu § 138) und für das für dessen Wirksamwerden an Stelle der Verkündung der Weg der Zustellung (§ 116 Abs. 2, 1. HS VwGO) gewählt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 20.9.1993 - BVerwG 6 B 18.93 -, NJW 1994, 273 = NVwZ 1994, 264 = Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; Beschl. v. 18.8.1999 - BVerwG 8 B 124.99 -, NVwZ 1999, 1334 = NJW 2000, 304 = JuS 2000, 615; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 27 zu § 138). Die absolute Frist von fünf Monaten, bei deren Überschreitung ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGo-indiziert ist, ist aber bei dem angefochtenen Urteil nicht überschritten worden.

6

Wird ein Urteil nicht am Tage der mündlichen Verhandlung beraten und verkündet, sondern an Stelle der Verkündung die Zustellung gewählt, so spricht Überwiegendes dafür, die Fünf-Monatsfrist nicht schon mit dem Tag der mündlichen Verhandlung, an dem es ggf. noch zu keiner abschließenden Beratung gekommen ist, sondern erst mit dem Tag der abschließenden Beratung beginnen zu lassen (so Eichberger, a.a.O., RdNr. 162; a. A. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 27 zu § 117). Der Senat kann in diesem Verfahren aber offen lassen, ob für den Beginn der Fünf-Monatsfrist (bei einem nach § 116 Abs. 2 VwGO an Verkündungs statt zugestellten Urteil) auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - hier den 25. Februar 2004 - oder auf den Zeitpunkt des Beratungsabschlusses, der in der Regel durch die Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle nach § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO analog - hier den 2. März 2004 - dokumentiert wird (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 = NVwZ 2000, 1290(1292) [BVerwG 10.11.1999 - 6 C 30/98]), abzustellen ist. Denn selbst dann, wenn man für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen wollte, wäre das vollständig abgefasste Urteil hier noch innerhalb der Fünf-Monatsfrist ergangen, weil es noch am 22. Juli 2004 mit Tatbestand und Gründen der Geschäftsstelle der 6. Kammer übergeben worden ist.

7

Wenn demgegenüber in dem Zulassungsantrag die Auffassung vertreten werden sollte - allerdings lässt sich der Zulassungsantrag insoweit nicht deutlich ein, so dass ein entsprechender Vortrag nur zu Gunsten des Klägers vermutet werden kann -, für die Berechnung der Fünf-Monatsfrist sei für das Fristende nicht auf die Übergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftstelle, sondern auf die Zustellung an den Kläger und dessen Kenntnisnahme der Urteilsgründe - hier am 26. Juli 2004 - abzustellen, so kann dem nicht gefolgt werden. Durch die Verfahrensvorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO und den hierzu entwickelten Grundsatz, dass ein erst nach fünf Monaten abgesetztes Urteil nicht mehr mit Gründen i. S. des § 138 Nr. 6 VwGO versehen ist, soll im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch des ggf. im Rechtsmittelzug angerufenen Rechtsmittelgerichts (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 -, NJW 2001, 2161(2162) [BVerfG 26.03.2001 - 1 BvR 383/00] u. Beschl. v. 12.8.2002 - 1 BvR 1012/02 -, NZA 2002, 59), welches die als Entscheidungsgründe niedergelegten Erwägungen nachzuprüfen hat, sichergestellt werden, dass die schriftlich abgefassten Entscheidungsgründe noch den Inhalt der Beratung zuverlässig wieder geben (BVerwG, Beschl. v. 11.6.2001 - BVerwG 8 B 17/01 -, NVwZ 2001, 1150(1151) [BVerwG 11.06.2001 - 8 B 17/01]). Für diese Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe kommt es aber allein maßgeblich darauf an, wann die an der Entscheidungsfindung beteiligten Richter die Entscheidungsgründe abschließend festgehalten haben. Dieser Zeitpunkt wird aber nicht durch den Zeitpunkt der Zustellung des (abgefassten) Urteils an die Beteiligten - auch nicht bei einer Zustellung an Verkündungs statt nach § 116 Abs. 2 VwGO -, sondern bereits durch den Zeitpunkt der Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle dokumentiert; denn die zwischen der Übergabe der Gründe an die Geschäftsstelle und der Zustellung liegende Zeitspanne kann sich auf die (endgültige) Abfassung der Urteilsgründe und damit auf den für die Beurkundungsfunktion maßgeblichen Inhalt der Entscheidungsgründe nicht mehr auswirken (BVerwG, Beschl. v. 11.6.2001, a.a.O.; Eichberger, a.a.O., RdNr. 160).

8

1.1.2

Aber auch wenn bei dem angefochtenen Urteil die absolute Frist von fünf Monaten eingehalten worden ist, bei deren Überschreiten das Vorliegen eines Verfahrensmangels i. S. des § 138 Nr. 6 VwGO ohne weiteres anzunehmen ist (s. Tz. 1.1.1), könnte ein zur Berufungszulassung führender Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn konkrete Umstände vorliegen würden, die darauf hindeuteten, dass die Beurkundungsfunktion des angefochtenen Urteils auch bei Unterschreitung der Fünf- Monatsfrist nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.1999 - BVerwG 7 B 77.99 - u. Eichberger, a.a.O., RdNr. 157). Derartige Umstände sind von dem Kläger aber mit seinem Zulassungsantrag nicht einmal vorgetragen, geschweige denn - wie nach § 124a Abs. 4 VwGO erforderlich - dargelegt worden. Der Kläger hat sich nämlich darauf beschränkt, in seinem Zulassungsantrag vom 22. August 2004 lediglich die allgemein gehaltene Behauptung aufzustellen, es bestehe angesichts des Umstandes, dass "der Urteilstenor erst mehr als vier Monate nach Urteilsverkündung durch eine Begründung ergänzt" worden sei, "die Gefahr, dass es sich nicht um die Gründe handele, die zu tragenden Gründen des Urteils" gehörten. Konkrete Umstände, die diese Behauptung des Klägers stützen könnten, werden aber gerade nicht vorgetragen, geschweige denn dargelegt. Fehlt es aber an einer Darlegung dazu, inwieweit die in dem angefochtenen Urteil niedergelegten Gründe mit den die Urteilsfällung bestimmenden Gründen nicht übereinstimmen sollen, und wird lediglich auf den bloßen Zeitablauf abgestellt, so kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Berufungszulassung nicht in Betracht.

9

1.2

Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird von dem Kläger auch insoweit nicht dargelegt, als er geltend macht, das beklagte Landesjustizprüfungsamt sei im Verfahren unter Verstoß gegen die Gewaltenteilung durch einen Richter, und zwar durch den Richter am Verwaltungsgericht B. vertreten gewesen. Dieses sich auf den Verfahrensmangel des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 4 VwGO beziehende Vorbringen kann schon deshalb nicht zu einer Berufungszulassung führen, weil eine etwaige nicht ordnungsgemäße Vertretung des Beklagten nicht von dem Kläger, sondern allenfalls von dem Beklagten selbst als Verfahrensmangel gerügt werden könnte, weil es sich bei der Bestimmung des § 138 Nr. 4 VwGO nur um eine Vorschrift handelt, die dem Schutz desjenigen Beteiligten dient, der nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 21.10.1996 - BVerwG 1 B 113.96 -, NVwZ-RR 1997, 319(321) [BVerwG 21.10.1996 - 1 B 113/96]). Hiervon abgesehen hätte sich eine etwaige nicht ordnungsgemäße Vertretung des beklagten Amtes in dem vom Amtsermittlungsprinzip beherrschten Verwaltungsprozess auf das angefochtene Urteil, aber auch auf den Gang dieses Verwaltungsprozesses nicht auswirken können.

10

Im Übrigen kann auch der Sache nach von einem "Verstoß gegen die Gewaltenteilung" und damit von einem Verfahrensmangel keine Rede sein. Der Richter am Verwaltungsgericht B. ist während der Dauer seiner Abordnung an das Landesjustizprüfungsamt und damit auch in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in einer richterlichen Funktion, sondern in seiner damaligen Funktion als Behördenvertreter tätig geworden (dies gilt auch für seine übrige Befassung mit den Angelegenheiten des Klägers wie etwa bei der Abfassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002).

11

2.

Soweit der Kläger zusätzlich für eine Berufungszulassung geltend macht, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich auch insoweit als "rechtsfehlerhaft", als es eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung seitens des Landesjustizprüfungsamtes im Widerspruchsverfahren unter Hinweis auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 NJAG abgelehnt habe, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. Der Kläger, der sein Zulassungsbegehren ausschließlich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützt hat, macht mit diesem Vorbringen einen sachlichen Mangel des angefochtenen Urteils, nicht aber einen Verfahrensmangel geltend, auf den sich der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aber nur bezieht. Denn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO werden nicht etwaige, sich auf die inhaltliche Richtigkeit eines Urteils auswirkende Mängel - diese werden allenfalls von dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst, der von dem Kläger aber nicht bezeichnet worden ist - erfasst, sondern Mängel, die von dem Verwaltungsgericht bei seinem prozessualen Vorgehen auf dem Weg zu dem Erlass seines Urteil begangen worden sind oder die sich auf die Zulässigkeit des Urteils selbst beziehen (error in procedendo, nicht in iudicando) (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1995 - BVerwG 9 B 710.95 -, NVwZ-RR 1996, 359 [BVerwG 02.11.1995 - 9 B 710/94]; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 50 zu § 124).

12

3.

Schließlich fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes, als sich der Kläger zu der weiteren Begründung seines Zulassungsantrages in Art der Begründung einer bereits zugelassenen Berufung auf seine Widerspruchs- und Klagebegründung bezieht. Ein Zulassungsantrag muss für eine hinreichende Darlegung i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus sich heraus verständlich sein und sich auf der Grundlage einer Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eigenständig auseinandersetzen; die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder - wie hier - eine ergänzende Bezugnahme auf das Klagevorbringen und das Widerspruchsvorbringen reicht daher für eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen nicht aus (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410)).

13

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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5.

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 2 GKG (i.d.F. des Art. 1 KostRMoG), weil das Antragsverfahren auf Berufungszulassung erst nach dem 30. Juni 2004 in Gang gesetzt worden ist. Bei der Streitwertfestsetzung für dieses Verfahren hat der Senat auch berücksichtigt, dass seine bisherige Streitwertfestsetzungspraxis, wonach für die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung ein Streitwert von 10.000,00 EUR festzusetzen war (vgl. auch die Nr. II, Tz. 35.2 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Albers, in: Hartmann, Kostengesetze,27. Aufl. 1997, RdNr. 33 zu § 13 GKG), die nunmehr festzusetzenden Streitwerte anzupassen sind, und zwar entsprechend der allgemeinen Anhebung der Streitwerte zum 1. Juli 2004 durch das geänderte (Gerichts-)Kostengesetz. Der Streitwert für die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung ist daher für nach dem 30. Juni 2004 in Gang gesetzte Verfahren auf 15.000,00 EUR festzusetzen (vgl. nunmehr auch die Tz. 36.2 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 7./8.7.2004 beschlossenen Fassung).

Schmidt
Prof. Dr. Petersen
Nelle