Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.10.2004, Az.: 2 LA 413/03

Adipositas; Atemschutz; Atemschutztauglichkeit; Ausnahme; Ausnahmefall; Beamter; Brandmeister; Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit; Feuerwehr; Feuerwehrbeamter; Feuerwehrdienst; Feuerwehrdienstfähigkeit; Feuerwehrdienstunfähigkeit; feuerwehrtechnischer Dienst; Gesundheit; Laufbahn; Laufbahnwechsel; Leistungsfähigkeit; mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst; Oberbrandmeister; Problematik; Regelfall; Roemheld-Syndrom; Ruhestand; Schlaf-Apnoe; Sollvorschrift; Versetzung; Zumutbarkeit; Zurruhesetzung; Zyanose

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.10.2004
Aktenzeichen
2 LA 413/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 51031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.09.2003 - AZ: 2 A 2908/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu der Frage, ob ein Beamter auch unter Berücksichtigung der sich aus der Sollvorschrift des § 54 Abs. 3 Satz 1 NBG für den Dienstherrn ergebenden Verpflichtungen ausnahmsweise wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann.

Gründe

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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2003 zuzulassen, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen dessen (vorzeitiger) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Denn zum einen greift der dargelegte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht durch, zum anderen ist der ergänzend geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache des Klägers (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht, wie dies aber nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich gewesen wäre, hinreichend dargelegt.

2

1. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass das angefochtene Urteil ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt ist, so dass eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommen kann.

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1.1 Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht sowie innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282; s. auch Schenke, NJW 1997, 81; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNrn. 27ff. zu § 124a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 34 zu § 124a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringen oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410) u. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2003 - 3 L 347/02 -, NVwZ-RR 2003, 695). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 407).

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1.2 Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

5

Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und dem Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis - eindeutig unrichtigen Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, RdNrn. 395g, h zu § 80; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124) . Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).

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1.3 Nach diesen Grundsätzen kann dem von dem Kläger auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrag nicht entsprochen werden.

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1.3.1 Der Kläger macht hierzu zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen, dass er für die Erfüllung der Aufgaben eines Oberbrandmeisters des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Feuerwehr der Beklagten nicht (mehr) dienstfähig i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG sei. Soweit sich das Verwaltungsgericht für die Annahme, er - der Kläger - sei (auf Dauer) dienstunfähig, weil er die für die Feuerwehreinsatzfähigkeit erforderliche Atemschutztauglichkeit nicht (mehr) besitze, auf die Gutachten des Feuerwehrarztes B. vom 11. Februar und 13. Juli 1999 und insbesondere auf das im Untersuchungsverfahren nach § 56 NBG eingeholte Gutachten des Landesgewerbearztes C. vom September 2000 stütze, sei dies deshalb ernstlichen Zweifeln ausgesetzt, weil weder die genannten Ärzte noch das Verwaltungsgericht berücksichtigt hätten, dass er aufgrund seines Alters bei der Atemschutztauglichkeitsprüfung nach G 26 nicht mehr den vollen Wert von 100 Prozent zu erbringen habe, und weil weiter unberücksichtigt geblieben sei, dass er sich kurz vor der Untersuchung durch den Landesgewerbearzt im August 2000 einer stationären Behandlung seines Schlaf-Abnoe-Syndroms habe unterziehen müssen, die u. a zur Neueinstellung der Nachtbeamtung eine Behandlung in einer Druckkammer des Schlaflabors erforderlich gemacht habe; hätte die Untersuchung im August 2000 nur wenige Tage nach der Behandlung in der Druckkammer stattgefunden, hätte er, wie dies ein Sachverständigengutachten belegen werde, einwandfreie ergometrische Daten erzielen können; auch zum heutigen Zeitpunkt erreiche er die für eine Prüfung nach G 26 erforderlichen Werte, wie dies ebenfalls ein Sachverständigengutachten belegen werde. Dieses Vorbringen ist indessen nicht geeignet, eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

8

Bereits in dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Landesgewerbearzt D. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. November 2000 die vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren lediglich wiederholten Einwände gegen das Gutachten vom September 2000 entkräftet hat. So hat der Landesgewerbearzt auch für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25. Oktober 2000, er habe bei der Begutachtung am 21. August 2000 an einem Roemheld-Syndrom gelitten, das als Folge seiner Behandlung in einem Schlaflabor am 18./19. August 2000 zur Neueinstellung der Nachtbeamtung aufgetreten sei, weshalb seine Leistungsfähigkeit noch bei der Begutachtung am 21. August 2000 eingeschränkt gewesen sei, nicht zutreffend sein kann; denn die anlässlich der Begutachtung durchgeführte fahrradergometrische Untersuchung ist nicht etwa schmerzbedingt, also wegen der bei einem Roemheld-Syndrom auftretender Symptome (Herzbeschwerden, Magenschmerzen etc.; s. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. 1998, Stichwort „Roemheld-Syndrom“) bei dem Kläger abgebrochen worden, sondern deswegen, weil bei ihm unter der Belastung eine obere kritische Herzfrequenz überschritten war. Letzteres deutet aber gerade darauf hin, dass der Kläger aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen, insbesondere der bei ihm auch von anderen Ärzten (Feuerwehrarzt B. und Amtsarzt E. vom Gesundheitsamt des Landkreises F.) festgestellten Zyanose und obstruktiven Schlaf-Apnoe, aber auch aufgrund seines erheblichen Übergewichts (Adipositas) - bei der Begutachtung wurde bei einer Körpergröße von 1,76 m ein Gewicht von 101 kg gemessen - in seiner Leistungsfähigkeit so wesentlich eingeschränkt war, dass bei ihm die für den Feuerwehrdienst unter Atemschutz zu fordernde Belastbarkeit nicht gegeben war. Mit diesen Erwägungen des Gutachters, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, setzt sich der Zulassungsantrag nicht in der gebotenen Weise (s. Tz. 1.1 u. 1.2) auseinander, zumal der Gutachter für die fehlende Eignung des Klägers für den Feuerwehrdienst unter Atemschutz maßgeblich auch auf bei dem Kläger vorliegende psychische Probleme, und zwar Defizite in der Selbst- und Fremdwahrnehmung abgestellt hat, worauf die Darlegung nicht eingeht. Vielmehr begnügt sich die Darlegung damit, soweit sie die Feststellungen des Gutachtens überhaupt aufnimmt (s. o.), insoweit lediglich entgegengesetzte, nicht überzeugende Behauptungen aufzustellen, wodurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt werden. Dies gilt erst recht, soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang zum Beweis seiner Behauptungen auf noch einzuholende Sachverständigengutachten beruft. Hiermit verkennt der Kläger den rechtssystematischen Unterschied zwischen einem Antrag auf Zulassung der Berufung und der Begründung einer bereits zugelassenen Berufung. Im Zulassungsverfahren sind nämlich in aller Regel Beweiserhebungen ausgeschlossen. Vielmehr müssen sich bereits aus der Darlegung auch ohne eine Beweiserhebung die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben, die dann in dem zuzulassenden Berufungsverfahren ggf. eine Beweiserhebung rechtfertigen können. Soll aber wie hier erst eine noch durchzuführende Beweiserhebung die von dem Zulassungsantragsteller bisher lediglich behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben, so genügt ein derartiger Vortrag nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Dies gilt auch, soweit der Kläger die bloße Behauptung aufstellt, bei den jeweiligen Untersuchungen seiner Atemschutztauglichkeit sei sein Lebensalter nicht in Rechnung gestellt worden. Denn die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21. April 2004 substantiiert dargelegt, ohne dass der Kläger dem auch nur widersprochen hätte, dass bei den Atemschutztauglichkeitsprüfungen, denen sich der Kläger (erfolglos) unterzogen hat, sein Lebensalter und damit seine insoweit eingeschränkte Leistungsfähigkeit durchaus berücksichtigt worden sei; denn bei den Atemschutzprüfungen habe jeder Feuerwehrmann für eine erfolgreiche Prüfung nach G 26 nur eine seinem Alter entsprechende Leistung von Watt pro Kilogramm Körpergewicht zu erbringen. Dass entgegen diesen allgemein bestehenden Vorgaben die Atemschutzprüfungen bei dem Kläger ohne Rücksicht auf sein Lebensalter durchgeführt worden seien, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

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1.3.2 Unzureichend ist die Darlegung auch, soweit der Kläger geltend macht, er verfüge auf jeden Fall zum jetzigen Zeitpunkt über die Atemschutztauglichkeit, was vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger übersieht mit dieser Argumentation nämlich, dass - hierauf ist bereits zutreffend in dem angefochtenen Urteil vom 9. September 2003 hingewiesen worden - maßgeblicher Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Versetzung in den Ruhestand nach § 54 NBG nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, sondern der des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 ist (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s. etwa BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267(269f.)). Maßgeblich ist daher nur, ob die Beklagte im Mai 2002 nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, der Kläger sei auf Dauer dienstunfähig, nicht aber wie sich der Gesundheitszustand des Klägers nach diesem Zeitpunkt, und zwar bei dem Erlass des angefochtenen Urteils oder sogar zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise entwickelt hat.

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1.3.3 Das angefochtene Urteil ist auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt, als es die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger nicht nach § 54 Abs. 3 Satz 1 NBG ein anderes Amt derselben Laufbahn, also des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, oder ein Amt einer anderen Laufbahn zu übertragen, sondern den Kläger in den (vorzeitigen) Ruhestand zu versetzen, nicht beanstandet hat.

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1.3.3.1 Soweit der Kläger meint, das angefochtene Urteil sei deshalb fehlerhaft, weil es zu Unrecht davon ausgehe, dass für alle Ämter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die volle Atemschutztauglichkeit gegeben sein müsse, vielmehr seien bei der Feuerwehr der Beklagten zahlreiche Stellen vorhanden (gewesen), auf denen er auch ohne volle Atemschutztauglichkeit Innendienstaufgaben (habe) verrichten können, so kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrages führen.

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Bereits aus den insoweit maßgeblichen Stellungnahmen des Feuerwehrarztes B. und des Landesgewerbearztes D. ergibt sich, dass zumindest bis zu dem für die rechtliche Beurteilung hier allein maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheides, für die Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Beklagten auch die volle Atemschutztauglichkeit erforderlich gewesen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit auf sog. Innendienstposten nur in der Erwartung verwendet worden war, er werde alsbald seine Atemschutztauglichkeit zurückerlangen; nur aus diesem Grund konnte er - vorübergehend - diese Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes trotz nicht (mehr) gegebener Tauglichkeit nach G 26 wahrnehmen. Schließlich hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. April 2004 auch eingehend dargelegt, dass der Kläger nicht zuletzt aufgrund seiner auch in dem angefochtenen Urteil zu Recht hervorgehobenen nur eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm benannten „Ersatzstellen“ auf Dauer wahrzunehmen, bzw. dass auch bei diesen Stellen, sofern sie nicht ohnehin aufgrund von Einsparauflagen in Fortfall gekommen sind, eine Atemschutztauglichkeit erforderlich gewesen wäre, ohne dass der Kläger diesen Darlegungen entgegengetreten wäre.

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1.3.3.2 Der Kläger hat auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht darlegen können, als er geltend macht, es wäre der Beklagten zuzumuten gewesen, ihn statt in den (vorzeitigen) Ruhestand auf eine Stelle ihres allgemeinen Verwaltungsdienstes zu versetzen; denn die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass nicht alle Stellen ihres allgemeinen Verwaltungsdienstes ausgeschrieben worden seien.

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Allerdings trifft es zu, dass die Sollvorschrift des § 54 Abs. 3 NBG im Regelfall den Dienstherrn verpflichtet, das Beamtenverhältnis eines nach besonderen Dienstfähigkeitsbestimmungen dienstunfähig gewordenen Beamten grundsätzlich fortzusetzen, von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand also abzusehen, und sich nur in begründeten Ausnahmefällen für eine Zurruhesetzung zu entscheiden, wenn nämlich auch ein Laufbahnwechsel nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.9.1994 - BVerwG 2 C 24.92 -, DÖD 1995, 283(284) u. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Sept. 2004, RdNr. 102 zu § 45). Ein derartiger Ausnahmefall ist von dem Verwaltungsgericht hier aber auch, und zwar selbständig tragend, wie die nachfolgende Formulierung „abgesehen davon...“ deutlich macht (s. UA, S. 8), mit der Erwägung bejaht worden, der Beklagten sei es nicht zuzumuten gewesen, für den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides 58 ½ Jahre alten Kläger Kosten für dessen erforderliche zweijährige Umschulung für die Verwendung in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes aufzuwenden, wenn der Kläger - selbst nach erfolgreicher sofortiger Ablegung der Laufbahnprüfung für ein Amt dieser Laufbahn in dieser Laufbahn nur noch wenige Jahre bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren hätte verwendet werden können. Mit diesen nicht zu beanstandenden Erwägungen (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 17.9.2003 - 1 A 1069/01 -, DVBl. 2004, 331f.) setzt sich die Darlegung nicht auseinander, so dass schon aus diesem Grund eine Berufungszulassung ausscheiden muss. Wird ein verwaltungsgerichtliches Urteil nämlich wie hier auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt, so muss sich der Zulassungsantrag, soll die Berufung gegen das Urteil zugelassen werden können, mit jedem dieser Begründungselemente befassen und hierfür einen (tatsächlich vorliegenden) Zulassungsgrund darlegen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s. z. B. den Beschl. v. 20.8.1993 - BVerwG 9 B 512.93 -, DVBl. 1994, 210 u. st. Rspr. des Senats, s. etwa die Beschl. v. 23.10.2003 - 2 LA 356/03 - u. v. 21.7.2004 - 2 LA 941/04 -).

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2. Der Zulassungsantrag muss auch erfolglos bleiben, soweit der Kläger geltend macht, seiner Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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2.1 Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, aaO, RdNr. 30 zu § 124; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 10 zu § 124).

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2.2 Diesen Maßstab verfehlt die Darlegung, die sich darauf beschränkt vorzutragen, der Rechtssache des Klägers komme grundsätzliche Bedeutung zu, und hierzu (lediglich) ausführt, „hier <werde> auf eine unsachgemäße Art und Weise versucht...altgediente Feuerwehrleute aufgrund der natürlicherweise in dem Alter eintretenden Minderung der Leistungsfähigkeit loszuwerden“. Damit fehlt es schon an der - erforderlichen (s. Tz. 2.1) - Herausarbeitung einer in einem zuzulassenden Berufungsverfahren zu klärenden Grundsatzfrage; denn der Kläger hebt erkennbar mit seinem Vorbringen, welches er nicht einmal in die Form einer (grundsätzlich klärungsbedürftigen) Frage kleidet, auf seinen Einzelfall ab, was nicht zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert auf den §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG (i. d. F. d. Art. 1 KostRMoG v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718) i. V. m. den §§ 13 Abs. 4 Lit. a, 14 GKG a. F. .

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4. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. nicht anfechtbar.