Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.10.2004, Az.: 7 MS 65/03

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.10.2004
Aktenzeichen
7 MS 65/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 44276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:1022.7MS65.03.0A

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau A. B.,

Antragstellerin,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte ...

gegen

die Bezirksregierung Weser-Ems,

Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

Antragsgegnerin,

Streitgegenstand: Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung C. im Zuge der B 210 - vorläufiger Rechtsschutz -

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - am 22. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2003 anzuordnen, wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

    I.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2003, der den Neubau der Ortsumgehung C. im Zuge der B 210 von Bau-km 9+830 bis Bau-km 15+470 in der Gemeinde C. und der Stadt D. zum Gegenstand hat. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

2

Die Antragstellerin ist (Mit-)Eigentümerin des am E. Weg 24 in C. gelegenen und mit einem Wohnhaus nebst Nebengebäude bebauten Grundstücks (Flurstücke 121/16 und 121/19 der Flur 18, Gemarkung C.). Nach der im Januar 2000 ausgelegten Planung war vorgesehen, ca. 190 m2 des Grundstücks dauerhaft für die durchgehende Errichtung eines Lärmschutzwalles östlich der Trasse der B 210n und ca. 130 m2 zeitweise als Arbeitsstreifen für die Baumaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Nach Umplanung wird das Grundstück der Antragstellerin nunmehr durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht mehr in Anspruch genommen, weil der ursprünglich vorgesehene Lärmschutzwall in diesem Bereich durch eine Lärmschutzwand ersetzt wird. Die aktualisierte schalltechnische Berechnung hat unter Berücksichtigung des vorgesehenen aktiven Lärmschutzes durch Errichtung einer ca. 3,50 m über Gelände hohen Lärmschutzwand an den verschiedenen Hausseiten Beurteilungspegel zwischen 54 und 62 dB(A) tags und zwischen 47 und 54 dB(A) nachts sowie einen Wert von 60 dB(A) für den Außenwohnbereich ergeben.

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Zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Die Verlärmung ihres Grundstücks werde unterschätzt und sei fehlgewichtet worden. Angesichts des hier gegebenen schwerwiegenden Konfliktfalls hätte eine Verlegung der Trasse diskutiert werden müssen. Zudem seien die Beurteilungspegel falsch und unvollständig berechnet worden. Im Hinblick auf die tatsächliche Lärmsituation stehe ihr wegen der sie treffenden unzumutbaren Beeinträchtigungen ein Anspruch auf Übernahme und Entschädigung ihres Grundeigentums zu. Von dem planfestgestellten Vorhaben gehe auch eine erdrückende Wirkung aus; dabei seien nicht nur die Lärmschutzwand neben ihrem Grundstück, sondern auch die anschließenden Lärmschutzwälle, die nahegelegene Brücke mit den Überführungsrampen für Kraftfahrzeuge, Fußgänger und Fahrradfahrer zu berücksichtigen. Hinzu träten mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Schadstoffimmissionen. Im Hinblick auf diese enteignende Wirkung könne sie eine umfassende Rechtmäßigkeitsüberprüfung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Für diesen fehle nicht nur die planerische Rechtfertigung, auch die Entscheidung für die gewählte Trassenvariante erweise sich als fehlerhaft. Neben den verkehrlichen Belangen seien auch Belange der Umwelt, wie Natur- und Wasserschutz, nicht vollständig ermittelt und angemessen gewichtet worden.

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Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 31. März 2003 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

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Sie verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und hält den Antrag zum Teil für unzulässig, zum Teil für unbegründet. Das Eigentum der Antragstellerin werde nicht schwer und unerträglich, also nicht unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung zum enteignenden Eingriff betroffen. Von einem solchen Eingriff könne allenfalls bei einer wesentlich höheren Lärmbelastung als hier ermittelt ausgegangen werden. Auch unter dem Aspekt der behaupteten "erdrückenden" Wirkung der Lärmschutzwände in Verbindung mit der Überführung des E. Wegs liege eine unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigung nicht vor. Ebenso wenig könne die Antragstellerin unter Berufung auf den Gleichheitssatz die Übernahme ihres Grundstücks verlangen. Die erstellte Lärmprognose sei durchgreifenden Bedenken nicht ausgesetzt. Die vorgesehene Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz sowie einer Entschädigung für den Außenwohnbereich stelle keinen Abwägungsfehler dar. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin und ihrer Familie durch Abgase und andere Luftschadstoffe sei ausweislich der schadstofftechnischen Untersuchung nicht zu befürchten. Eine andere als die planfestgestellte Trasse habe sich nicht aufgedrängt. Die Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen.

7

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2003 gerichtete Anfechtungsklage der Antragstellerin hat nach der in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 iVm § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin, dass mit der Ausführung des Vorhabens nicht vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren begonnen wird, gegen das öffentliche Interesse an der für das streitige Vorhaben nach § 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG gesetzlich bestimmten sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses geht daher zum Nachteil der Antragstellerin aus. Diese kann eine umfassende, objektiv-rechtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verlangen (1.). Sie kann Abwehrrechte nur aus den sie schützenden gesetzlichen Regelungen ableiten. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit gegen objektives Recht verstößt, als die Antragstellerin durch das Vorhaben in eigenen wehrfähigen Rechten berührt wird (2.).

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1. a) Der durch das Vorhaben in seinem Grundeigentum betroffene Grundstückseigentümer kann im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht und der Planfeststellungsbeschluss auch sonst nicht gegen materielle oder formelle Vorschriften verstößt, denn Art. 14 Abs. 3 GG lässt eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zu. Alle bei der Enteignung zu beachtenden Vorschriften, die dem Gemeinwohlinteresse dienen, haben daher zugleich Schutzwirkung zugunsten des Grundeigentümers. Darauf kann die Antragstellerin sich hier jedoch nicht berufen. Ihr Grundstück wird für das Bauvorhaben nicht in Anspruch genommen.

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b) Ob Eigentümer benachbarter Grundstücke, deren Grund und Boden durch das Vorhaben zwar nicht durch unmittelbare Heranziehung, aber doch vor allem durch Lärm- und Schadstoffimmissionen schwer und unerträglich betroffen wird, den enteignungsbetroffenen Grundstückseigentümern gleichzustellen sind und auch ihnen die Klagebefugnis hinsichtlich aller eigenen und gemeinwohlorientierten Belange zuzusprechen ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 254; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl., § 6 Rn. 48), ist umstritten, kann hier aber offen bleiben, weil eine derartige schwerwiegende Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht ersichtlich ist. Der Senat lässt auch dahingestellt, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Antragstellerin ihr Grundeigentum zu einem Zeitpunkt erworben hat, als mit einer Entscheidung für die später gewählte Trasse ernsthaft gerechnet werden musste. Jedenfalls verschlechtert die Verwirklichung des planfestgestellten Straßenbauvorhabens die Situation des Wohngrundstücks der Antragstellerin nicht derart nachhaltig, dass dessen weitere Nutzung zu Wohnzwecken unzumutbar erscheint.

11

aa) Dies gilt zum einen hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen. Es muss hier nicht entschieden werden, ob unter diesem Aspekt die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze allgemein bestimmt werden kann und wo diese (regelmäßig) liegt. Jedenfalls müssen die Immissionsgrenzwerte des § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Gewerbegebiete (69 dB(A) tags/59 dB(A) nachts) überschritten werden. Denn da nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in Gewerbegebieten eine eingeschränkte Wohnnutzung zulässig ist, müssen Verkehrslärmimmissionen, welche diese Beurteilungspegel unterschreiten, mit einer solchen Nutzung noch vereinbar sein. Ferner kann aus § 1 Abs. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung abgeleitet werden, dass die absolute Zumutbarkeitsschwelle und damit die Enteignungsschwelle im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht unter 70/60 dB(A) tags/nachts liegen kann (vgl. Senat, Urt. v. 21.5.1997 7 K 7705/98 , UPR 1998, 40 nur LS). Die am Wohnhaus der Klägerin berechneten Lärmwerte liegen unter Berücksichtigung des geplanten aktiven Lärmschutzes je nach Hausseite zwischen 54 und 62 dB(A) tags und 47 und 54 dB(A) nachts. Die Prognose der Verkehrsbelastung genügt den sich aus § 41 Abs. 1 BImSchG iVm der Verkehrslärmschutzverordnung für solche Immissionsprognosen ergebenden rechtlichen Anforderungen, wenn sie - wie hier - zum Teil auf ein projektbezogenes Verkehrsgutachten und zum anderen Teil auf eine allgemeine Trendprognose gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. 4. 1999 4 B 87.98 , NVwZ-RR 1999, 567). Die Lärmwerte bleiben damit weit unterhalb eines Bereichs, der für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung in Betracht gezogen worden ist, und unter der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. 6. 2002 - 4 A 44.00 -, DVBl. 2002, 1494 = NVwZ 2003, 209). Daran würde auch eine wesentlich höhere Verkehrsbelastung als in der Immissionsprognose zugrunde gelegt nichts ändern. Erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens würde eine Erhöhung der Lärmwerte um 3 dB(A) bewirken (vgl. BVerwG, a. a. O.). Unter diesen Umständen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass hier ein kritischer Bereich erreicht werden könnte.

12

bb) Auch in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen optischen Wirkungen wird das Grundeigentum der Antragstellerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die an der Westseite des Grundstücks vorgesehene Lärmschutzwand in einer lichten Höhe von 4,50 m bei einer Höhe von ca. 3,50 m über Gelände hält auf einem kurzen Stück einen Abstand von mindestens 5,00 m, ganz überwiegend indes einen Abstand von 10,00 m bis maximal etwa 12,00 m von der Grundstücksgrenze ein. Sie soll mithin etwa dort verlaufen, wo zurzeit das Nachbargebäude steht, und rückt mit Ausnahme eines kurzen Randbereichs im Vergleich zu diesem vorhandenen Gebäude nicht an die Grundstücksgrenze heran, sondern von ihr ab. Das Bild stellt sich hinsichtlich des in der Verlängerung vorgesehenen Walls nicht entscheidend anders dar. Das geplante Brückenbauwerk zur Überführung des E. Weges, das wohl eine Höhe von bis zu ca. 6,00 m über Gelände erreicht, befindet sich in einem Abstand von mehr als 100 m zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Die Rampe, die den etwa parallel zur B 210n geführten Fuß- und Radweg zum Brückenbauwerk aufnehmen soll, reicht zwar näher an das Grundstück der Antragstellerin heran, entfernt sich aber mit zunehmender Höhe von der Grundstücksgrenze. Gleichwohl verstellen die Aufschüttungen zumindest teilweise den bisherigen Blick in die freie Landschaft, sie wirken aber nicht erdrückend. Berücksichtigt man, welche Grenzabstände nach dem Bauordnungsrecht (§ 7, § 7a NBauO) ausreichend sind, so wird deutlich, dass ein Brückenbauwerk in einer Entfernung von mindestens 100 m und einer Höhe von 6,00 m selbst mit einer dorthin ansteigenden Rampe keine optischen Bedrängungen auslöst, die nicht von einem ebenso hohen Einfamilienhaus ebenfalls ausgingen und in unmittelbarer Nachbarschaft hinzunehmen wären. Zudem verläuft der Blick von dem Wohnhaus der Antragstellerin, soweit die Rampe von dort aus sichtbar ist, an ihr gewissermaßen entlang. Das Blickfeld wird von ihr nicht wie von einem massiven Hindernis beherrscht.

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c) Infolgedessen fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin wegen unzumutbarer Eigentumsbeeinträchtigungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung geltend machen kann. Dass ein solcher Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes in Betracht kommt, hat die Antragsgegnerin in ihrem Planfeststellungsbeschluss (S. 216) mit Blick auf die Nachbargrundstücke E. Weg 18, 20 und 22 überzeugend dargestellt.

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Davon abgesehen wäre ein Übernahmeanspruch ohnehin nicht geeignet, dem Aussetzungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Der Anspruch auf Übernahme des Grundstücks wäre mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen; dem korrespondiert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Für einen solchen Antrag fehlte es indessen schon an einem Anordnungsgrund, denn der behauptete Übernahmeanspruch wird durch den Beginn der Baumaßnahmen nicht vereitelt oder gefährdet, so dass keine Notwendigkeit für vorläufigen Rechtsschutz besteht.

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2. Liegen somit die Voraussetzungen eines schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum der Antragstellerin nicht vor, kann sie eine umfassende gerichtliche Kontrolle unter objektiv-rechtlichen Gesichtspunkten nicht verlangen.

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a) Damit ist ihr auch verwehrt, die nach ihrer Ansicht fehlende planerische Rechtfertigung des Vorhabens zu rügen, denn die Planrechtfertigung ist ein ausschließlich öffentlicher Belang, der nur von einem enteignend Betroffenen zur Prüfung gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. 7. 1998 11 A 30.97 , NVwZ 1999, 70; Senat, Urt. v. 29. 10. 2002 7 KS 68/01 ). Dies gilt gleichermaßen für Belange des Natur- und Wasserschutzes.

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b) Der Antragstellerin ist ferner versagt, die Entscheidung der Antragsgegnerin für die planfestgestellte Variante unter jedem denkbaren Gesichtspunkt anzugreifen. Als Drittbetroffene kann die Antragstellerin insoweit nur beanspruchen, dass ihre Belange erkannt und bei der Entscheidung für die gewählte Trasse in angemessener Weise in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es im Falle des Überschreitens der maßgeblichen Lärmgrenzwerte entscheidend darauf an, ob trotz Schutzauflagen die vorausgesetzte Ausgewogenheit der Planung als solche berührt wird. Genügt eine Schutzauflage dem Abwägungsgebot, weil die Planfeststellungsbehörde Schallschutzbelange Betroffener wegen der Gewichtigkeit der für die Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung sprechenden Belange unter Anordnung aktiven oder passiven Schallschutzes zurückgestellt hat und zurückstellen durfte, so besteht kein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16. 12. 1993 4 C 11.93 , NVwZ 1994, 691). Bei der Auswahl unter verschiedenen infrage kommenden Trassenvarianten sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 19. 5. 1998, aaO; Urt. v.14. 5. 1996 7 NB 3.95 , BVerwGE 101, 166, 173 f.).

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Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung für die planfestgestellte Variante nicht als abwägungsfehlerhaft (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG), jedenfalls nicht in einer Weise, die von der Antragstellerin als erheblich im Sinne des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG beanstandet werden könnte. Die Antragsgegnerin hat in dem Planungsraum, der bestimmt wird durch den Anschluss an die Ortsumgehung D. in Höhe der L 807 und dem Autobahnkreuz der A 29, eine Reihe von Varianten näher untersucht. Darunter sind sowohl Ausbau- als auch Verlegungsvarianten, die anhand einer Reihe von Kriterien einer näheren Beurteilung unterzogen worden sind (vgl. PFB S. 85 ff.). Dazu gehören auch städtebauliche Belange, in deren Rahmen unter anderem die Auswirkungen auf die Lärm- und Abgasbelastung betrachtet worden sind. Dabei ist für die Antragsgegnerin im Vergleich von Ausbau- und Verlegungsvarianten letztlich ausschlaggebend gewesen, dass alle Verlegungsvarianten deutliche Vorteile gegenüber den Ausbauvarianten aufweisen, weil letztere durch Siedlungsbereiche führen, während die Verlegungsvarianten im Wesentlichen deutlich ortsferner verlaufen. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Verlegungsvarianten Nachteile in den nördlichen Ortsrandbereichen von F. und Groß G. mit sich bringen, zugleich jedoch hervorgehoben, dass dabei erheblich weniger Gebäude betroffen sind als bei den Ausbauvarianten (PFB S. 94 f.). Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus bei der Betrachtung von Alternativen auch den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin im Besonderen in den Blick genommen und erwogen, die gesamte Trasse der B 210n weiter nach Südwesten zu verschwenken, um die starke Betroffenheit des Grundstücks E. Weg 24 zu mildern. Sie hat davon aber abgesehen, weil ein spürbarer Effekt für das Grundstück der Antragstellerin nur dann eintreten würde, wenn die Trasse um 15 bis 20 m verschoben würde. Dem stünde nach ihrer Prüfung dann aber eine größerer Zahl anderer Gebäude und Grundstücke gegenüber, die spürbar schwerer betroffen würden. Hinzu kämen weitere Beeinträchtigungen durch die dann ebenfalls zu verschiebende Anbindung der südwestlichen Rampe der Überführung des E. Weges und sonstiger Wohnhäuser im Bereich der H., weil eine Trassenverschiebung nicht auf einen kurzen Bereich beschränkt werden könnte und auch dort Auswirkungen hätte (PFB S. 216 f.). Insgesamt hat sich die planfestgestellte Variante nach den durchgeführten Untersuchungen als die am besten geeignete erwiesen. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Lärmbelastungen für die Antragstellerin zu einem anderen Planungsergebnis hätte gelangen müssen. Insbesondere ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich ihr insoweit eine andere Abwägung hätte aufdrängen müssen.

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c) Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Bewältigung der Lärmproblematik in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes abwägungsfehlerhaft ist. Zwar reichen diese Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nicht aus, um die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung an allen Immissionspunkten voll einzuhalten. Insoweit erkennt der Planfeststellungsbeschluss der Antragstellerin jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen dem Grunde nach zu. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte eine Konzentration allein auf aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht angemessen sei, weil dies eine Wall-/Wandhöhe von 7 m über Gradiente (entsprechend 6 m über Gelände) und damit einen relativ hohen Aufwand erforderlich machen würde, ferner wegen des zusätzlich benötigten Geländestreifens stärkere Eingriffe in Grundeigentum die Folge wären und der negative optische Eindruck eines derartigen Bauwerks deutlich verstärkt würde, weshalb auch Gründe des Landschaftsbildes gegen diese Lösung sprächen, können nicht als fehlsam angesehen werden. Sie werden auch von der Antragstellerin nicht erfolgreich infrage gestellt. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs ist entscheidend, dass eine Entschädigung ebenfalls dem Grunde nach zugestanden worden ist. Die Berechnung im Einzelnen ist Gegenstand des Entschädigungsverfahrens. Die Antragsgegnerin hat insoweit das Straßenbauamt ausdrücklich verpflichtet, hinsichtlich der genauen Lage und Größe des Außenwohnbereichs in Abstimmung mit der Antragstellerin örtliche Feststellungen zu treffen, die bei der Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen sind (PFB S. 214).

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d) Der Senat vermag auch keine Ermittlungsdefizite oder abwägungserhebliche Fehlgewichtungen hinsichtlich der von dem Vorhaben ausgehenden Belastungen durch Luftverunreinigungen und Schadstoffe festzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich insoweit auf die durchgeführte luftschadstofftechnische Untersuchung, die zu der Erkenntnis gelangt ist, dass jedenfalls in einem Abstand von 10 m vom Straßenrand Grenzwerte für die infrage kommenden Stoffe nicht überschritten werden (PFB S. 126 f., 214 f.). Ein solcher Abstand zwischen Fahrbahnrand und der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin ist gegeben. Die pauschalen Angriffe der Antragstellerin begründen insoweit keine fundierten Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchung. Im Übrigen kann im Hinblick auf die vorgesehene Errichtung von Lärmschutzwand und -wall eine schadstoffabschirmende Wirkung erwartet werden. Auch vor diesem Hintergrund fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die von der Antragstellerin befürchtete Gesundheitsgefährdung und eine übermäßige Belastung des Bodens und der Pflanzen im Garten. Selbst wenn indes wofür derzeit nichts ersichtlich ist weitere Vorkehrungen zum Schutz vor Luftschadstoffen erforderlich wären, könnte eine solche Notwendigkeit das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt allenfalls auf Schutzmaßnahmen gerichtet sein, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen. Ein Anspruch auf Vorkehrungen zum Schutz vor Luftschadstoffen lässt sich indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf eine Überschreitung entsprechender Grenzwerte der 22. BImSchV stützen, weil die Einhaltung der dort festgelegten Werte keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist (vgl. des Näheren BVerwG, Urt. v. 26. 5. 2004 9 A 6.03 , NVwZ 2004, 1237).

21

Da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach allem erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG (a.F.).

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.