Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.11.2001, Az.: L 10 RI 353/00
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit; Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch Atembeschwerden aufgrund einer asthmatischen Grunderkrankung und durch orthopädische Gesundheitsstörungen ; Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten im Rahmen der maximalen Sauerstoffaufnahme bei der Atmung; Verweisbarkeit eines bisherigen Kraftfahrers auf die zumutbaren Tätigkeiten als Registraturhilfskraft oder Aktenbote; Einordnung der Tätigkeit eines Kraftfahrers in den oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter im Rahmen des Mehrstufenschemas
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 15.11.2001
- Aktenzeichen
- L 10 RI 353/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 15890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2001:1115.L10RI353.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 20.09.2000 - AZ: S 8 RI 605/98
Rechtsgrundlagen
- § 43 SGB VI a.F.
- § 44 SGB VI a.F.
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen,
den Geschäftsführer, Huntestr. 11, 26135 Oldenburg,
Gestritten wird vorliegend um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit. Der bisherige Beruf des Klägers war der eines Kraftfahrers, er macht Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch Atembeschwerden aufgrund einer asthmatischen Grunderkrankung und durch orthopädische Gesundheitsstörungen geltend.
Unter Berufung auf vorliegende medizinische Unterlagen stellt der Senat im Rahmen der Prüfung einer Erwerbsunfähigkeit jedoch ein vollschichtigs Leistungsvermögen zumindest hinsichtlich leichter Tätigkeiten beim Kläger fest. Zu vermeiden seien aufgrund der asthmatischen Grunderkrankung lediglich Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber allergisierenden, toxischen und chemisch-irritativ wirkenden Stoffen, Stäuben, Dämpfen und Gasen.
Im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Berufsunfähigkeit ordnet der Senat die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zu, da er kein Berufskraftfahrer iS der Rechtsprechung ist. Anschließend stellt das Gericht hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit fest, dass ausgehend von einer Einstufung des Klägers in den oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter auch die Tätigkeiten als Registraturhilfskraft und Aktenbote sozial zumutbar sind. Es handele sich dabei um körperlich leichte Tätigkeiten.
Im Ergebnis war deshalb ein Anspruch des Klägers abzulehnen.
hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. D.,
den Richter am Landessozialgericht E.,
den Richter am Sozialgericht F. sowie
die ehrenamtlichen Richter G. und H.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger hat in der Zeit von April 1960 bis März 1963 den Beruf des Friseurs erlernt und die Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt. Nach eigenen Angaben war er anschließend im erlernten Beruf tätig und erlangte 1969 die Meisterqualifikation. Nach zwischenzeitlichen Beschäftigungen als Dachdecker, Schreiner und Wachmann war der Kläger seit 1. März 1975 bei verschiedenen Standortverwaltungen der Bundeswehr jeweils in den Munitions- und Treibstoff-Depots tätig, zuletzt seit 1994 bei der Standortverwaltung I. als Kraftfahrer. Die Entlohnung erfolgte nach der Lohngruppe 4 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II). Seit dem 4. April 1997 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.
Im März 1994 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 1995 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die daraufhin vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 2. Oktober 1996 - Az.: S 8a I 80145/95 -).
Im Juli 1997 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (EU bzw BU). Die Beklagte zog neben Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 31. Oktober 1996 (Dr. J.), 4. April und 22. Mai sowie 2. September 1997 (jeweils Dr. K.), Briefe des behandelnden Arztes für Innere Medizin/Lungen- und Bronchialkunde Dr. L. über den Behandlungszeitraum von Oktober 1996 bis September 1998 und des Internisten Dr. M. vom 30. Juni und 16. Oktober 1997 bei. Nach Erstellung eines Gutachtens durch den Arzt für Innere Medizin Dr. N. vom 30. Oktober 1997 und Beiziehung des Entlassungsberichts über die im Widerspruchsverfahren durchgeführten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation in der Reha-Klinik O. vom 31. März 1998 sowie des internistisch-pneumologischen Gutachtens des Dr. P. vom 25. September 1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1998 ab. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsstörungen in Gestalt eines Intrinsic-Asthma bronchiale mit mittelgradiger Bronchialobstruktion und einem rezidivierenden Lumbalsyndrom bei beginnenden Bandscheibenprotrusionen mit leichtem Funktionsdefizit sowie einer Oberbauchsymptomatik bei Ulcus-Anamnese könne der Kläger körperlich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken, länger andauernde Zwangshaltungen, vermehrte Stressbelastung und unter Ausschluss der Exposition gegenüber Atemwegsreizstoffen und Witterungseinflüssen sowie Zeitdruck- und Wechselschicht-Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Zumutbar sei die bisher ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Standtortverwaltung oder als Kraftfahrer von Kleinbussen.
Hiergegen hat der Kläger vor dem SG Oldenburg Klage erhoben. Zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs hat er neben einem weiteren Gutachten des MDKN vom 25. Mai 2000 (Dr. Q.) ärztliche Bescheinigungen von Dr. L. vom 3. Dezember 1998, der eine Tätigkeit im Umfang von 3 bis 4 Stunden täglich für möglich erachtete, und des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 21. August 2000, der den Kläger für erwerbsunfähig hielt, vorgelegt. Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte R. vom 28. Juni 1999, Dr. L. vom 27. Juli 1999 und Dr. S. (Arzt für Orthopädie/Rheumatologie) vom 30. September 1999 beigezogen und sodann Gutachten des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. T. vom 7. Februar 2000 und des Arztes für Orthopädie Dr. U. vom 22. Mai 2000 eingeholt. Der Sachverständige Dr. T. hat im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
1.
Corticoidsteroidpflichtiges, nicht-allergisches Asthma bronchiale mit schwerer bronchialer Hyperreagibilität, mittelgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.2.
Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen.3.
Anamnestisch suffizient behandelte Refluxerkrankung.4.
Adipositas.
Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Tragen von Lasten über 5 kg sowie unter Ausschluss pneumologischer Reize (Gase, Dämpfe, Nässe, Kälte, Zugluft etc.) vollschichtig verrichten könne. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. U. den Kläger für fähig gehalten weiterhin leichte bis gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und unter Ausschluss von Zwangshaltungen vollschichtig auszuüben. Er hatte zuvor folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1.
Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie bei mäßiger Chondrose C5-7 mit leichter Spondylose.2.
Chronische Dorsalgie und Lumbalgie bei leicht vermehrter Brustkyphose, mäßige degenerative Veränderung im mittleren Bereich der BWS sowie mäßiger Chondrose L5/S1.3.
Coxalgie bds. bei altersentsprechenden röntgenologischen Verhältnissen im Gelenk-Knochenbereich.4.
Knieschmerzen bds. bei Zustand nach Patellafraktur bds. und leichter Lateralisation der Patellae.5.
Mäßige Osteoporose.
Mit Urteil vom 20. September 2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten verrichten könne. Zumutbar sei auch die bisherige Tätigkeit als Kraftfahrer für Kleinbusse. Darüber hinaus sei der Kläger als allenfalls angelernter Arbeiter auf den sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Oktober 2000 zugestellte Urteil am 9. November 2000 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, ihm stehe Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu, und verweist insoweit auf ein weiteres Gutachten des MDKN vom 23. Januar 2001 (Dr. Q.). Zur Begründung des Anspruchs auf Rente wegen BU trägt der Kläger vor, die Tätigkeit als Kraftfahrer beinhalte neben körperlichen Zwangshaltungen des Rumpfes und der Arme auch Stresssituationen und Zeitdruck. Zudem sei er sowohl Zugluft als auch Kälte ausgesetzt. Auch sei das bisherige Arbeitsverhältnis nicht beendet. Deshalb könne er nur auf ähnliche oder gleichgeartete Tätigkeiten im bisherigen Betrieb verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. September 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 11. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1998 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. September 2000 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer sei allenfalls dem oberen angelernten Bereich zuzuordnen. Der Kläger könne zumutbar auf die Tätigkeit eines Verpackers bzw. Sortierers von Kleinteilen verwiesen werden.
Der Senat hat neben einer Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 30. März 2001 Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. S. vom 20. März 2001, R. vom 22. März 2001 und Dr. L. vom 3. Mai 2001 sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. V. vom 25. Juli 2001 beigezogen und mit Verfügung vom 30. Juli 2001 das Gutachten des berufskundigen Sachverständigen W. vom 18. Mai 2001 (Az.: L 10 RI 23/99) in das Verfahren eingeführt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Urteil des SG Oldenburg vom 20. September 2000 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1998 sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß den §§ 44, 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI aF).
Der in diesem Verfahren erhobene Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da er einen vor dem 1. Januar 2001 und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S 1827 ff) liegenden Leistungsbeginn geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a F Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (1997 = 610,00 DM) bzw. monatlich 630,00 DM (seit 1. April 1999) übersteigt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI aF nicht, wer - wie der Kläger - eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.
Die Feststellung des vollschichtigen Leistungsvermögens trifft der Senat aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der bereits im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten von Dr. N. vom 30. Oktober 1997 und Dr. P. vom 25. September 1998 und des Entlassungsberichts der Reha-Klinik O. vom 31. März 1998 sowie der Sachverständigengutachten der Dres. T. und U. vom 7. Februar bzw. 22. Mai 2000. Diesbezüglich sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab; er nimmt gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils (S 6 - 9) Bezug. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat ergänzend darauf hin, dass anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. T. am 25. Januar 2000 noch eine mittelgradige Lungenfunktion mit ausschließlich peripherer Obstruktion ohne wesentliche Überblähung des Alveolarraumes und ohne sichere Restriktion feststellbar gewesen ist. Dokumentiert ist zudem eine schwergradige bronchiale Hyperreagibilität bei normalem Gasaustausch und leichtgradig herabgesetzter maximaler Athemmuskelkraft. Eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergibt sich daraus nach Auffassung des Sachverständigen, der sich der Senat inhaltlich in eigener Überzeugung anschließt, nicht. Die maximale Sauerstoffaufnahme von 11,05 ml O²/min/kg rechtfertigt im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung die Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Auflage 1995, Seite 237 f). Zu vermeiden sind aufgrund der asthmatischen Grunderkrankung Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber allergisierenden, toxischen und chemisch-irritativ wirkenden Stoffen, Stäuben, Dämpfen und Gasen.
Eine von den bisherigen Feststellungen abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten weiteren Sachaufklärung in medizinischer Hinsicht nicht zu rechtfertigen. Die im Gutachten des MDKN vom 23. Januar 2001 festgestellten Gesundheitsstörungen auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet waren bereits bekannt und sind durch die Gutachter bzw. Sachverständigen hinreichend gewürdigt worden. Selbst nach Auffassung des MDKN ist eine Rückkehr in das Arbeitsleben mit einer vollschichtigen leichten Tätigkeit unter Vermeidung weiterer qualifizierter Leistungseinschränkungen möglich. Neue wesentliche Erkenntnisse haben sich zudem aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte Dr. S. vom 20. März 2001, bei dem der Kläger zuletzt im November 1998 behandelt worden ist, und R. vom 22. März 2001 nicht ergeben. Schließlich bestätigt Dr. L. im Befundbericht vom 3. Mai 2001, dass neue Leiden nicht hinzugekommen seien, eine erhebliche Verschlechterung nicht eingetreten sei. Anhaltspunkte für eine wesentliche Erkrankung auf neurologischem Fachgebiet sind nicht erkennbar. Zwar beschreibt Dr. V. im Befundbericht vom 25. Juli 2001 chronische Rückenbeschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungstendenz in die unteren Extremitäten sowie Kribbelgefühle. Nicht feststellbar waren indes neurologische Ausfallerscheinungen und eindeutige Zeichen einer Nervenwurzelreizung. Zu weiterer Sachaufklärung von Amts wegen bestand deshalb nach Auffassung des Senats keine Veranlassung. Die für die Beurteilung des Leistungsvermögens maßgeblichen funktionellen Beeinträchtigungen sind durch die vorliegenden Gutachten und Berichte hinreichend festgestellt.
Dem Kläger steht auch keine Rente wegen BU zu, denn er ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI aF nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der BU ist stets die Feststellung des bisherigen Berufs, der nach den Kriterien des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF zu bewerten ist. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Leistungsfalles in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. Urteil vom 13. Dezember 1984, Az.: 11 RA 72/83, abgedruckt in SozR 2200 § 1246 Nr. 126; zuletzt Urteil vom 1. September 1999, Az.: B 13 RI 89/98 R).
Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Kraftfahrer, die er zuletzt bis April 1997 bei der Standortverwaltung X. ausgeübt hat. Ob der Kläger diese Tätigkeit auch weiterhin ausüben könnte, erscheint dem Senat in Anbetracht der vorliegenden Erkrankung der Atemwege und der orthopädischen Gesundheitsstörungen zweifelhaft. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es indes nicht. Selbst wenn der Kläger den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten könnte, ist er nicht berufsunfähig. Er ist vielmehr verweisbar auf die ihm in medizinischer und sozialer Hinsicht zumutbaren Tätigkeiten als Registraturhilfskraft oder Aktenbote.
Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den Arbeiterbereich das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt. Es gliedert sich in vier von einander zu unterscheidende Gruppen, die jeweils durch Leitberufe gekennzeichnet sind:
- 1.
Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter,
- 2.
Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren),
- 3.
angelernter Arbeiter (Ausbildung von mehr als drei Monaten bis zu zwei Jahren),
- 4.
ungelernter Arbeiter (gar keine oder nur kurze betriebliche Einweisung).
Grundsätzlich darf ein Versicherter lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 7. August 1986, Az.: 4a RI 73/84, abgedruckt in SozR 2200 § 1246 Nr. 138; zuletzt Urteil vom 1. September 1999, Az.: B 13 RI 89/98 R).
Die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Kraftfahrers ist dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen. Dies folgt zum einen aus der Auskunft des Arbeitgebers vom 30. März 2001. Danach handelte es sich um Arbeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Anlernberuf mit einer Regelausbildung bis zu zwei Jahren oder gleichwertige betrieblich erworbene Kenntnisse erforderten. Zum anderen ergibt sich die Zuordnung aus der tariflichen Einstufung des Kraftfahrers in die Lohngruppe 4. Obwohl in dieser Lohngruppe auch Facharbeiter geführt werden, sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters nicht erfüllt. Der Kläger ist kein Berufskraftfahrer iS der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - Az.: 13 RI 5/96 -; zuletzt Urteil vom 5. April 2001 - Az.: B 13 RI 61/00 -). Er hat weder die für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf vorgeschriebene Ausbildung von zwei Jahren (§ 1 Abs. 1 iVm § 2 Kraftfahrerausbildungsverordnung - KraftfAusbV) durchlaufen noch eine entsprechenden Abschlussprüfung (§ 1 Abs 2 KraftAusbV) absolviert. Auf den ursprünglich erworbenen Berufsschutz als Facharbeiter für die Tätigkeit als Friseur bzw als besonders hochqualifizierter Facharbeiter als Friseurmeister kann sich der Kläger nicht mehr berufen. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufgabe dieser Tätigkeiten aus medizinischen Gründen erforderlich geworden war, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat der Kläger im Anschluss daran wiederum Tätigkeiten aufgenommen, bei denen er nach eigenem Bekunden erheblichen Expositionen gegenüber Atemwegsreizstoffen und körperlichen Zwangshaltungen ausgesetzt gewesen ist.
Ausgehend von einer Einstufung des Klägers in den oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter sind auch die Tätigkeiten als Registraturhilfskraft und Aktenbote sozial zumutbar. Sie heben sich aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten bereits dadurch hervor, dass regelmäßig das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung gegeben ist. Entsprechende Tätigkeiten kann der Kläger noch vollschichtig verrichten. Die Registraturhilfskraft öffnet eingehende Post und leitet sie dem Registrator zu. Sie kuvertiert, frankiert und macht die ausgehende Post zur Absendung fertig. Es handelt sich dabei um körperlich leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeführt werden. Es besteht darüber hinaus ein selbstbestimmbarer Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Der Aktenbote ist für den innerbetrieblichen Transport von Akten zuständig. Er hat regelmäßig einen Aktenwagen zur Verfügung. Genutzt werden regelmäßig Personen- oder Lastenaufzüge. Auch dabei handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten. Obige Ausführungen folgen zur Überzeugung des Senats aus den Aussagen des berufskundigen Sachverständigen im Gutachten vom 18. Mai 2001 (Az.: L 10 RI 23/99). Die Auffassung des Klägers, er könne zumutbar nur auf Tätigkeiten beim bisherigen Arbeitgeber verwiesen werden, ist unzutreffend. Sie findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze.
Die Feststellung des vollschichtigen Leistungsvermögens für körperlich leichte Arbeiten schließt auch einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung aus. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (Abs 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.